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Elternzeit in der Niederlassung: diese Möglichkeiten gibt es

Sie führen eine eigene Praxis und sind jeden Tag für Ihre Patienten da.
Aber was, wenn Ihre Familie Zuwachs erwartet?
Als Selbstständige haben Sie beim Thema Elternzeit andere Möglichkeiten als angestellte Ärztinnen und Ärzte.

Erstens: Lassen Sie Ihre Zulassung ruhen.
So können Sie Ihre Praxis vorübergehend ganz oder teilweise schließen.
Über das Ruhen Ihrer Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss.

Zweitens: Beschäftigen Sie einen Assistenten.
Dieser übernimmt einen Teil Ihrer Praxisarbeit.
Mit Vorabgenehmigung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ist das in mehreren Abschnitten bis zu drei Jahre möglich.

Ärztinnen haben außerdem eine dritte Option: Lassen Sie sich vertreten.
So können Sie unmittelbar nach der Entbindung und nach erfolgter Mitteilung an Ihre KV bis zu zwölf Monate die Verantwortung für Ihre Patienten und Ihre Praxis komplett abgeben, ohne zu schließen.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten können sich wegen ihrer besonderen Patientenbeziehung in der Regel nicht vertreten lassen – das Ruhenlassen der Zulassung ist bei ihnen die häufigste Wahl.

Egal welche Option für Sie die beste ist, Ihre Patienten müssen rechtzeitig informiert werden und Ihre Fortbildungspflicht gilt auch in der Elternzeit.

Für alle Gruppen gelten die allgemeinen Regelungen des Elterngeldes. Die Grundlage der Bezugshöhe bildet der letzte Steuerbescheid.

Bei allen Fragen wenden Sie sich einfach an Ihre KBV.
Treffen Sie die Entscheidung, die zu Ihrem Leben passt.

Ein Kind wirft so manche Organisation durcheinander: Das ist auch bei Vertragsärztinnen und -ärzten sowie bei Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten nicht anders. Aber gerade als Selbstständige haben sie einige Möglichkeiten, das Leben familienfreundlich zu gestalten.

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