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Stand 11.05.2019

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Hauttumoren

Seit 11. Mai 2019

Hauttumoren sind die vierte onkologische Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Alle Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 4 zur ASV-Richtlinie.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Hauttumoren gehören folgende Fachärzte an - die Teamleitung (Ebene 1) übernimmt der Dermatologe oder der Hämatoonkologe:

  • Dermatologe
  • Hämatoonkologe
  • Strahlentherapeut

Berechtigt zur Teilnahme sind neben Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.

Diese Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Anästhesist
  • Gynäkologe
  • Gastroenterologe
  • Kardiologe
  • Pneumologe
  • Laboratoriumsmediziner
  • Neurologe
  • Nuklearmediziner
  • Pathologe
  • Plastisch-ästhetischer Chirurg
  • Psychiater oder Psychotherapeut (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatiker
  • Radiologe
  • Urologe
  • Viszeralchirurg

Ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.

Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.

Patientengruppe

Das ASV-Angebot richtet sich an Patienten ab 18 Jahren mit besonderen Verlaufsformen von Hauttumoren. „Besondere Verlaufsform“ bedeutet, die Patienten benötigen aufgrund der Ausprägung ihrer Tumorerkrankung eine multimodale Therapie in einem interdisziplinären Team.

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Hauttumoren können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Erkrankungen erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.1a – Tumorgruppe 4 der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind (Abschnitt 2).

Außerdem werden tumorspezifische Leistungen – analog zu den Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) – vergütet, zum Beispiel die Durchführung der zytostatischen Tumortherapie sowie die Koordination der Behandlung.

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
88525 Optische Kohärenz-Tomographie (OCT)
  • Tumoren des Auges
88526 Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts
  • Tumoren des Auges

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Hauttumoren erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung.

Dokumentation

Die Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach lCD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, den TNM-Status, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Prozent der Mindestmenge (25 Patienten) in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Die Mindestmenge gilt auch nach Erteilung der ASV-Erlaubnis. Wird sie nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.

Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.

Teammitglied Durchschnittliche Mindestmenge pro Quartal und Arzt jeweils in den letzten vier Quartalen
Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien

  • 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden
    • davon 30 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung
und/oder
Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams

80 Patienten mit soliden Neoplasien

  • darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden
    • davon 20 mit intravenöser oder intrakavitärer antineoplastischer oder intraläsionaler Behandlung

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit Verdachtsdiagnose oder mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).