Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Digitale Versorgung-Gesetzes (DVG)
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
Der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) soll dazu führen, dass technische und strukturelle Möglichkeiten sowie damit verbundene Verbesserungspotentiale für die Versorgung besser genutzt werden können.
Die KBV begrüßt eine nutzbringende Digitalisierung im Gesundheitswesen, die folglich eben auch zu einer spürbaren Verminderung von Aufwänden für die Vertragsärzte führen muss. Solange noch Verfahren mit Papierausdrucken und digitalen Vordrucken in Arztpraxen parallel vorgehalten werden müssen, wie bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ein hoher zeitlicher Aufwand bei der Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur besteht, ist dies im Rahmen der Digitalisierung jedoch kontraproduktiv. Die Digitalisierung darf auch nicht dazu führen, dass die erforderliche Erweiterung der Technik auf Kosten der Vertragsärzte erfolgt.
Bei den zusätzlichen Angeboten im Rahmen von digitalen Innovationen und Versorgungsinnovationen ist es notwendig, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einbezogen werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die hohe Qualität der vertragsärztlichen Versorgung und die Patientensicherheit gewährleistet werden können. Die Übertragung von Versorgungsverantwortung an die Krankenkassen wird abgelehnt, da die ärztliche Versorgung in die Hände der Vertragsärzte und -psychotherapeuten gehört.
Eine weitergehende und nicht verursacherbezogene Sanktionierung der Vertragsärzte für den Fall, dass bestimmte Fristen nicht umgesetzt werden können, wird von der KBV abgelehnt. Die Nutzung der technischen Möglichkeiten ist davon abhängig, dass die Industrie die notwendigen technischen Voraussetzungen so schafft, dass die IT-Sicherheit gewährleistet wird und keine Gefährdung für die Patientendaten in den Arztpraxen besteht. Dies gilt sowohl für die Durchführung des VSDM als auch für die Beschaffung von Komponenten und Diensten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte. Die Übertragung von Informationspflichten und Verwaltungsaufgaben auf Vertragsärzte wird abgelehnt.
Die vollständige Stellungnahme steht mit detaillierten Kommentaren zum Download bereit.