Hämophilie
Seit 4. Juli 2019
Hämophilie ist die siebte seltene Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Alle Details stehen in Anlage 2c zur ASV-Richtlinie.
Hämophilie ist die siebte seltene Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Alle Details stehen in Anlage 2c zur ASV-Richtlinie.
Die Teamleitung (Ebene 1) können Fachärzte für Innere Medizin - auch ohne Schwerpunktbezeichnung-, Hämatoonkologen oder Transfusionsmediziner übernehmen – jeweils mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie. Zum Kernteam (Ebene 2) zählen darüber hinaus Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Diese Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
Allgemeinchirurg
Gastroenterologe (sofern nicht im Kernteam vertreten)
Gynäkologe
Hals-Nasen-Ohren-Arzt
Humangenetiker
Laboratoriumsmediziner
Psychiater und Psychotherapeut (ärztliche und psychologische) und Psychosomatiker
Radiologe
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass ein Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannte Qualifikationen übernehmen, sofern kein entsprechender Experte gefunden werden kann. Jedoch kann nur der hämostaseologische Experte auch die Funktion der Teamleitung (Ebene 1)übernehmen.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einen Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie als Teammitglied zu benennen.
Das Angebot richtet sich an alle Patientinnen und Patienten mit folgenden hereditären oder erworbenen Faktormangelzuständen und sonstigen Koagulopathien, sofern sie mit einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Hypokoagulabilität verbunden sind:
Auch die Abklärung einer Verdachtsdiagnose kann in der ASV erfolgen.
Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Hämophilie können die Leistungen abrechnen, die im Wesentlichen zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 2c der ASV-Richtlinie aus.
Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:
Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Hämophilie erfüllen muss.
Organisation und Kooperation
Das ASV-Team muss bei Bedarf eine Zusammenarbeit mit sozialen Diensten sowie Physiotherapie sicherstellen. Ein Kooperationsvertrag ist nicht notwendig. Es muss eine Zusammenarbeit - mit vertraglicher Vereinbarung - mit der Fachdisziplin Zahnheilkunde bestehen.
Außerdem müssen eine 24-Stunden-Notfallrufbereitschaft organisiert werden sowie ein Notfall-Labor und eine im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik möglich sein. Gerinnungspräparate müssen permanent vorgehalten werden.
Dokumentation
Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.
Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 30 Patientinnen und Patienten mit schwerer Hämophilie (F VIII bzw. F IX < 1 % sowie Willebrand-Jürgens-Syndrom mit dauerhaft behandlungsbedürftiger Hypokoagulabilität) mit gesicherter Diagnose behandeln.
Berechnung der Mindestmengen
Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten werden.
Möchte ein Nicht-ASV-Arzt einen Patienten mit Verdachtsdiagnose oder mit gesicherter Diagnose einer Hämophilie in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).
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