Juristische Fallstricke bei der Niederlassung: Mietvertrag und Praxispersonal
Wenn man als Ärztin oder Arzt eine Praxis übernehmen möchte, dann gibt es viel zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen begleiten die Ärztinnen und Ärzte auf ihrem Weg in die Niederlassung. Sie informieren über betriebswirtschaftliche, steuerliche und juristische Aspekte einer Niederlassung. Mit den richtigen Tipps lassen sich auch juristische Fallstricke vermeiden, zum Beispiel beim Mieten der Praxisräume.
Rechtsanwalt Theo Sander: „Wenn ein junger Arzt, junge Ärztin eine Praxis kauft, also von einem Praxisabgeber übernimmt, dann ist es sehr wichtig, darauf zu achten, dass für die Praxis die Möglichkeit besteht, dass man in den bestehenden Mietvertrag des abgebenden Seniorarztes eintreten kann oder dass ich eben einen neuen Mietvertrag angeboten bekomme. Man müsste sich ganz früh bei den Diskussionen eine Kopie des Mietvertrages zeigen lassen, um dann zu prüfen, komme ich in den Mietvertrag herein. Das macht ja keinen Sinn, eine Praxis zu kaufen, die ich anschließend nicht weiterführen kann, wo ich umziehen müsste, wo die Patienten eine neue Adresse aufsuchen müssten. Es ist ganz wichtig, den alten Standort zu haben.“
Sind sich Abgeber und Ärztin einig, dann gibt es beim Mietvertrag auch die wichtige Frage der Mietdauer zu klären.
Rechtsanwalt Theo Sander: „Der Arzt ist zwar kein Gewerbetreibender, aber es ist ein Gewerberaum-Mietvertrag, und weil da die Gefahr besteht, dass gekündigt werden kann, sichert man sich über diese feste Laufzeit ab. Aber irgendwann sind natürlich auch die zehn Jahre rum und deswegen gibt man als Jurist den Hinweis, dass man dann sagt, dann sollte man eine Verlängerungsoption vereinbart haben, die auch wieder einseitig ist. Das heißt, der Praxisinhaber hat dann das Recht, vom Vermieter zu verlangen, dass sich das Mietverhältnis um fünf Jahre verlängert. So kann er sagen, der Standort hat sich als gut erwiesen. Das war eine prima Entscheidung, diese Praxis zu kaufen. Jetzt nähert sich das Ende der zehn Jahre. Ich ziehe nochmal diese Option und habe dann weitere fünf Jahre. Und wenn man das recht schlau macht, dann lässt man sich diese einseitige Option dreimal geben, sodass man, wenn man möchte, sein ganzes Berufsleben sicher in diesen Praxisräumen praktizieren kann.“
Mit der Übernahme der Praxis übernimmt die neue Ärztin auch das gesamte Personal. Denn durch den Kauf des Unternehmens ist sie verpflichtet, die Arbeitsverträge mit den Arzthelferinnen so fortzuführen wie der Vorgänger. Das betrifft die Höhe des Gehalts, die Urlaubstage und ebenso Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Doch nicht immer klappt so eine Übernahme reibungslos. Was kann man als neue Ärztin nun tun?
Rechtsanwalt Theo Sander: „Der Gesetzgeber sagt einfach, wer ein Unternehmen kauft, eine Praxis kauft, der übernimmt zwingend das Personal. Und er sagt ausdrücklich, dass der Kauf der Praxis kein Kündigungsgrund ist. Aber wenn sich nach dem Kauf der Praxis Aspekte ergeben, die es rechtfertigen lassen, von der Überlegung auszugehen, dass man sich von Personal trennen kann, dann ist das natürlich möglich. Man sollte nur nicht in direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf der Praxis so vorgehen, aber wenn sich beispielsweise ein etwas älterer Arzt und eine jüngere Ärztin treffen, es kommt zum Kaufvertrag. Die junge Ärztin ist viel moderner aufgestellt, nutzt mehr Technik und stellt jetzt fest nach einem halben Jahr: ‚Mensch, ich brauche gar nicht vier Helferinnen, ich komme auch mit drei Helferinnen aus.‘ Dann ist es eigentlich zumindest nicht problematisch, eine Kündigung auszusprechen, denn die Kündigung wird eigentlich immer nur dann ziemlich kompliziert, wenn wir mehr als zehn Beschäftigte haben, weil dann das Kündigungsschutzgesetz greift. Aber die meisten Praxen kommen eben nicht auf diese zehn Beschäftigten und deswegen sind dann in der Folge durchaus auch Kündigungen möglich. Der Grundsatz ist: Ich übernehme das Personal erst mal so, wie es ist.“
Bei einer Niederlassung haben Ärztinnen und Ärzte einiges zu beachten. Eine neue Serie widmet sich den juristischen Fallstricken, die bei einer Praxiseröffnung oder -übernahme lauern können. Teil 1 dreht sich um den Mietvertrag für die Praxisräume und die Übernahme des Praxispersonals.