Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PatientendatenSchutzgesetz – PDSG)
Stellungnahme der KBV zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/18793)
Wesentliche Inhalte der Stellungnahme der KBV
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Sie hat wiederholt betont, dass sich Digitalisierung daran messen lassen muss, wie sie die Versorgung verbessert, wie sie hilft, die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entlasten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Mit dem Anspruch, zu mehr Akzeptanz der Digitalisierung beizutragen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Regelungen des Gesetzentwurfes bewertet. Sie wird sich, wie in den letzten Jahren und aktuell praktiziert, in die weitere Gestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen einbringen, für die konkrete Verbesserungen für die Versorgung der Maßstab sind und bleiben.
Vor diesem Hintergrund wird auf folgende wesentliche Punkte hingewiesen, die in der Stellungnahme differenziert ausgeführt werden:
- Die Akzeptanz der Digitalisierung baut auf die Akzeptanz der Argumente für sie. Dazu gehört, dass Aufwand und Nutzen der Digitalisierung des Gesundheitswesens klar benannt und einzelnen Akteuren und oder Interessengruppen zugeordnet werden, um Fortschritte begründen zu können. Der vorliegende Gesetzentwurf leistet dafür nur in Teilen Beiträge.
- Mit der im Gesetzentwurf vorgesehen ersten Ausbaustufe einer elektronischen Patientenakte ist nicht erkennbar, dass praktisch nutzbringende Funktionen der Patientenakte schnell zur Verfügung stehen werden. Dies birgt das Risiko, dass noch mehr Vertrauen in die Sinnhaftigkeit der Digitalisierung bei Ärzten und Patienten verloren geht.
- Neben den Mehrwerten für die Versorgung, die Funktionalität der Anwendungen ist die IT-Sicherheit für die Akzeptanz der Anwendungen essentiell. Im Zuge der sich im Rahmen der Beratungen des Gesetzent-wurfes ergebenden Überarbeitungen müssen daher Regelungen weiter geschärft werden, die klarstellen, dass die Arztpraxen mit den Aufwänden für zusätzliche IT-Sicherheit und allen weiteren zusätzlichen strukturellen Anpassungsbedarfe, die im Zuge der mit der Digitalisierung zu strukturellen Veränderungen in den Arztpraxen entstehen, alleine gelassen werden. Um dies klarzustellen, sind klare Vorgaben der Kostenübernahme im Gesetz notwendig.
- Wenn, wie der Gesetzentwurf dokumentiert, bei der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben, die im Zuge des digitalen Wandels entstehen, auf eine Vielzahl von Beiträgen der Ärztinnen und Ärzte gebaut wird, bedarf es eines diese Leistung anerkennenden Rahmens, eines positiven Narrativs der Digitalisierung. Dies ist mit Blick auf die fortgesetzten Sanktionsmechanismen des Gesetzentwurfes weiterhin nicht erkennbar. Durch eine Abkehr von Sanktionsmechanismen hin zu systemischen Anreizen könnten – wie in anderen Ländern erfolgreich praktiziert – positive Impulse gesetzt, die Akzeptanz digitaler Anwendungen befördert und zudem dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Digitalisierung im Gesundheitswesen mit fortgesetzten Vorgaben an die, die die Versorgung tragen, vorantreiben zu wollen.
- Mit Blick auf das im Entwurf erkennbare Ziel, der gematik viele Aufgaben zuzuordnen, die sich nicht auf die Beschreibung und Definition technischer Rahmenbedingungen konzentrieren, sondern über technologische Vorgaben Strukturen und Prozesse der Versorgung gestalten sollen, muss es gelingen, die Prozesse so zu gestalten, dass sich die Technologie in den Dienst der die Versorgung tragenden Ärztinnen und Ärzte stellt und nicht umgekehrte Entwicklungen Fortschritte einer sinnvollen Digitalisierung verhindern, für die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihrer gestalterischen Aufgabe auch weiterhin stellen wird.
Zur Kommentierung
Die einzelnen Regelungsinhalte werden im Folgenden kommentiert. Sofern zu einzelnen Regelungsbereichen keine expliziten Anmerkungen getätigt werden, sieht die KBV die Interessen der Vertragsärzte und psychotherapeuten durch die Regelung als nicht unmittelbar betroffen beziehungsweise steht dem Regelungsvorschlag neutral gegenüber.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde meist die männliche Form gewählt. Hiermit ist selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint.
Zum Erfüllungsaufwand
Die konsequente Quantifizierung des Erfüllungsaufwands wird ausdrücklich begrüßt. Bei der Ausweisung des Aufwands für die Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte (§ 347 SGB V) sowie für die Unterstützung der Nutzung der elektronischen Patientenakte (§ 346 SGB V) ist ein Hinweis enthalten, dass den Verhandlungen zur Vergütung nicht vorgegriffen werden könne. Gleichzeitig wird aber festgestellt, dass die Vergütungsfestlegung ausgehend vom Aufwand geringer ausfallen solle als beim Medikationsplan. Da die Abschätzung des Erfüllungsaufwands auch den Aufwand für die erstmalige Befüllung einer elektronischen Patientenakte enthält, für die in § 346 Absatz 5 SGB V für 2021 eine Vergütung in Höhe von 10 Euro festgelegt wird, ist diese Feststellung unzutreffend und sollte gestrichen werden. Um das Herstellen von Verbindungen zwischen dem Erfüllungsaufwand und der Vergütungsfestlegung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, den Erfüllungsaufwand über eine Schätzung des durchschnittlichen zeitlichen Aufwands für die Erstbefüllung (z. B. 10 Minuten) und die Pflege der elektronischen Patientenakte (z. B. 5 Minuten) zu ermitteln. Zusätzlich kann darauf hingewiesen werden, dass diese Zeitwerte keine präjudizierende Wirkung für Vergütungsverhandlungen entfalten.
Anmerkungen zum Gesetzentwurf im Einzelnen finden sie in nachstehendem Dokument.