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Stand 07.05.2020

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Stellungnahme der KBV zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 5. Mai 2020

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nimmt zu dem hier vorliegenden Gesetzentwurf wie folgt Stellung. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der in der gegenwärtigen Situation gebotenen schnellen Erfassbarkeit ist die Stellungnahme in Stichpunkten gefasst. So zu einzelnen Punkten nähere Begründungen oder Formulierungshilfen gewünscht werden, steht die KBV hierfür gerne zur Verfügung.

Allgemeines

  • Mit Bezug auf die Verordnungsermächtigung zu den Testungen weist die KBV daraufhin, dass die bloße Anzahl kein Wert an sich sein kann und darf. Die medizinische Einschätzung zur Notwendigkeit eines Testes kann und muss immer Voraussetzung jeder Maßnahme im Kampf gegen die Pandemie sein. Zugleich ist nach Auffassung der KBV eine systemkonforme und im Interesse aller Beteiligten zügige und rückwirkend greifende Kostenzuordnung erforderlich.
  • Eine Prüfungsprivilegierung vergleichbar § 25 KHFinanzG sollte auch für den vertragsärztlichen Bereich geschaffen werden.
  • Es sollte eine Änderung der Ärzte-ZV zu der Beschlussfassung der ZA- und BA-Ausschüsse im schriftlichen Umlaufverfahren und die Möglichkeit der Beratungen mit Video- und/ Telefonkonferenzen eingefügt werden.
  • Die Ärzte in der ASV sind bislang vor Honorareinbußen in Folge der Covid-19-Pandemie nicht geschützt. Ebenfalls für diese Ärzte sollten Ausgleichsmaßnahmen bei einem Honorarverlust vorgesehen werden.

Anmerkungen zum Gesetz im Einzelnen finden sie in nachstehendem Dokument.

Stellungnahme der KBV zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Stellungnahme der KBV vom 22.04.2020

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nimmt zu den hier vorliegenden Formulierungshilfen wie folgt Stellung. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der in der gegenwärtigen Situation gebotenen schnellen Erfassbarkeit ist die Stellungnahme in Stichpunkten gefasst. So zu einzelnen Punkten nähere Begründungen oder Formulierungshilfen gewünscht werden, steht die KBV hierfür gerne zur Verfügung.

Allgemeines

  • Mit Bezug auf die angestrebte Anzahl der Testungen weist die KBV daraufhin, dass die bloße Anzahl kein Wert an sich sein kann und darf. Die medizinische Einschätzung zur Notwendigkeit eines Testes kann und muss immer Voraussetzung jeder Maßnahme im Kampf gegen die Pandemie sein.
  • Eine Prüfungsprivilegierung vergleichbar § 25 KHFinanzG sollte auch für den vertragsärztlichen Bereich geschaffen werden.
  • Es sollte eine Änderung der Ärzte-ZV zu der Beschlussfassung der ZA- und BA-Ausschüsse im schriftlichen Umlaufverfahren und die Möglichkeit der Beratungen mit Video- und/ Telefonkonferenzen eingefügt werden.
  • Die Ärzte in der ASV sind bislang vor Honorareinbußen in Folge der Covid-19-Pandemie nicht geschützt. Ebenfalls für diese Ärzte sollten Ausgleichsmaßnahmen bei einem Honorarverlust vorgesehen werden.

Anmerkungen zum Gesetz im Einzelnen finden sie