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Stand 10.09.2020

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2: Stellungnahme zum Referentenentwurf

Die KBV positioniert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. September 2020.

Zur Kommentierung:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nimmt zum vorliegenden Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie folgt Stellung:

Durch die 2. Änderung der Rechtsverordnung wird der Kreis der Anspruchsberechtigen nach einem Auslandsaufenthalt auf eine Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit den Coronavirus SARS-CoV-2 begrenzt. Anspruchsberechtigt sind nun nicht mehr alle Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt, sondern nur noch diejenigen, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Der Testzeitraum wird von 72 Stunden auf 10 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt.

Diese geänderten Anspruchsvoraussetzungen bedeuten für die Praxen und Testzentren einen erhöhten Prüfaufwand. Der Arzt bzw. dessen Mitarbeiter müssen prüfen, ob die jeweilige Person auch tatsächlich aus einem Risikogebiet eingereist ist. Hierzu muss der Arzt neben den tagesaktuellen Risikogebieten auch die Historie der ausgewiesenen Risikogebiete der letzten 10 Tage kennen. Dies bedeutet einen erhöhten Rechercheaufwand.

Zusätzlich wird durch die Verringerung des Kreises der Anspruchsberechtigten die Auslastung der eigens für die Testung der Reiserückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt eingerichteten Testzentren zurückgehen. Hierdurch steigen die Kosten je durchgeführter Testung, da weiterhin Ausstattung und Personal vorgehalten werden müssen und die damit verbundenen Kosten durch weniger Testungen zu refinanzieren sind.

Die Vergütung von 15,00 Euro gemäß § 10a Abs. 3 RVO ist daher anzupassen. Diese Vergütung hat von vornherein nicht sachgerecht den Aufwand der Ärzte in Bezug auf die Prüfung der Anspruchsberechtigung, die Beratung, die Abstrichentnahme und die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses abgebildet. Vor dem Hintergrund des erhöhten Prüfaufwands durch die neuerliche Änderung ist die Vergütung zwingend anzupassen.

Für die Testung nach einer Meldung der Corona-Warn-App erhalten die Vertragsärzte eine Vergütung in der Größenordnung von 26,00 Euro. Dieser Preis wurde im Bewertungsausschuss vereinbart und bildet den Aufwand angemessen ab. Die wesentlich geringere Vergütung in der RVO für eine identische Leistung stellt sich als rechtlich problematisch dar und führt insbesondere in kleineren Praxen, die nicht ausschließlich Te-stungen auf das Coronavirus durchführen, zu keiner kostendeckenden Vergütung. Der Preis für die Leistun-gen nach § 10a Abs. 3 RVO ist daher mindestens auf 26,00 Euro anzuheben.

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