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Stand 15.10.2024

Impfungen gegen SARS-CoV-2

Abrechnung und Dokumentation

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte sowie im Impfausweis der Patientinnen und Patienten.

Seit 1. Juli übermitteln Praxen ihre COVID-19-Impfdaten nicht mehr über das Impf-DokuPortal. Die Dokumentation erfolgt wie bei anderen Impfungen auch. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen. PraxisNachricht

Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Darüber werden gleichzeitig Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt.

Diese Verknüpfung ist nicht neu: Auch bei anderen Impfungen werden mit der Abrechnung bestimmte Parameter erfasst, die die Kassenärztlichen Vereinigungen an das RKI und das Paul-Ehrlich-Institut für die Impfsurveillance weiterleiten.

Das geben Praxen bei der Abrechnung an

Pseudoziffern mit Suffix

Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer:

  • 88348 für BioNTech/Pfizer KP.2 angepasst
  • 88345 für BioNTech/Pfizer JN.1 angepasst
  • 88347 für Moderna JN.1 angepasst

Impfungen mit den Kinderimpfstoffen von BioNTech/Pfizer werden – wie auch der KP.2-angepasste Comirnaty-Impfstoff für Personen ab 12 Jahren – mit der Pseudoziffer 88348 und den entsprechenden Suffixen abgerechnet.

Alle Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein, Beruf) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung) kennzeichnen.
Die Indikation „Alter“ wird von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zugesetzt und an das RKI übermittelt.

Zahl der Impfungen: Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Dabei spielt es keine Rolle, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.

Beispiel 1: Ein 70-Jähriger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „4“ ein.

Beispiel 2: Eine 40-Jährige, die nach der Erstimpfung zwei Mal mit SARS-CoV-2 infiziert war, erhält ihre zweite Impfung als Auffrischimpfung; die Praxis trägt in das Feld 5009 die Zahl „2“ ein.

Chargennummer: Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.

Übersicht der Pseudoziffern und Suffixe

Hersteller
Impfstoff
Indikation 1. Impfung 2. Impfung 3. und weitere Impfungen
BioNTech/Pfizer
KP.2 angepasst
Allgemein 88348A 88348B 88348R
Beruflich 88348V 88348W 88348X
BioNTech/Pfizer
JN.1 angepasst
Allgemein 88345A 88345B 88345R
Beruflich 88345V 88345W 88345X
Moderna
JN.1 angepasst*
Allgemein 88347A 88347B 88347R
Beruflich 88347V 88347W 88347X

*Der Impfstoff wird nicht vom Bund bereitgestellt. Die KBV rät daher vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung zulasten der Krankenkassen ab (die PraxisNachrichten berichteten).