Impfung
Wo ist der Leistungsanspruch auf eine COVID-19-Schutzimpfung geregelt und was gilt es bei der Impfaufklärung und dem Melden von Nebenwirkungen zu beachten? Einen Überblick finden Sie auf dieser Seite.
Anspruch
In der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses wird der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen konkretisiert. Die SI-RL basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), über deren Übernahme in die SI-RL er jeweils einen Beschluss fasst.
Geregelt ist hier unter anderem der Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf die COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfung aufgrund beruflicher Indikation), seit diese seit 8. April Bestandteil der Regelversorgung ist.
Impfaufklärung
Die Informations- und Aufklärungspflichten sind ebenfalls in der Schutzimpfungs-Richtlinie enthalten. Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Schutzimpfung stellt das Robert Koch-Institut zur Verfügung.
Melden von Nebenwirkungen
Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
- Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
- Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.