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Stand 01.04.2021

Positionen

Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)

Stellungnahme der KBV zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Überblick

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat wiederholt betont: Sie unterstützt eine Digitalisierung im Gesundheitswesen, die hilft, die Versorgung der Patientinnen und Patienten noch besser machen zu können, die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entlasten und zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die KBV hat den Anspruch, sich in die weitere Gestaltung der Digitalisierung im Gesundheitswesen einzubringen, für die konkrete Verbesserungen der Versorgung der Maßstab sind und bleiben.

Auf dieser Basis und mit dem Anspruch, zu mehr Akzeptanz der Digitalisierung bei den die Versorgung Tragenden beizutragen, nimmt die KBV zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege Stellung.

Folgende Punkte werden hervorgehoben:

  1. Die KBV begrüßt ausdrücklich, dass die von ihr in den vergangenen Jahren wiederholt vorgetragene Forderung aufgegriffen wird, nach der die mit der Telematik-Infrastruktur verbundene Datenschutz-Folge-abschätzung nicht auf die Ärztinnen und Ärzten verlagert werden darf. Dass die Datenschutzfolgeab-schätzung nunmehr durch den Gesetzgeber vorgenommen wird, ist folgerichtig und bei der weiteren Entwicklung der Infrastruktur dynamisch fortzuführen.
  2. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Verstetigung des Angebotes von Videosprechstunden als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung können bei hierfür geeigneten Indikationen und Fallkonstellationen eine Ergänzung zum unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sein, der für eine umfängliche und vertrauensvolle Arzt-Patientenbeziehung weiterhin der Maßstab ist und bleiben muss.
  3. Mit den vorgesehenen Erweiterungen der Aufgaben der Terminservicestellen um die Vermittlung von Videosprechstunden können notwendige Beiträge dafür geleistet werden, die Weiterentwicklung des Sicherstellungsauftrages im Zuge einer weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen zu unterstützen. Die KBV begrüßt deshalb die Klarstellung, dass der um zusätzliche Anwendungsbereiche zu erweiternde eTerminservice mit den Angeboten gemäß § 75 Abs. 1 SGB V kompatibel auszugestalten ist.
  4. Bei der vorgesehenen Bereitstellung von personenbezogenen Angaben der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten an das Nationale Gesundheitsportal geht die KBV davon aus, dass solche Informationen über Vertragsärzte, die von ihr gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben vorgehalten und verarbeitet werden, nach Übermittlung an das Gesundheitsportal dort ebenfalls sicher und vertrauenswürdig verarbeitet werden.
  5. Die KBV weist erneut darauf hin, dass eine nachhaltige Akzeptanz der Digitalisierung nur durch das Angebot leistungsfähiger und sicherer Technologien und nicht mit fortgesetzten Sanktionen erreicht wer-den kann. Insbesondere sind solche Sanktionen ungeeignet, die sich auf die Nutzung von Werkzeugen stützen, für die der Gesetzentwurf selbst die Grundlagen schafft, dass sie in naher Zukunft durch zeitge-mäße Lösungen ersetzt werden. Die Forderung der KBV nach Abschaffung jeglicher Sanktionen erstreckt sich auch auf bestehende Sanktionierungsregelungen. Sie gilt insbesondere für die Sanktionen, die an die Verfügbarkeit notwendiger Ausstattungen knüpfen, die bereits heute erkennbar nicht zu den gesetz-lich vorgesehenen Terminen zur Verfügung stehen werden.
  6. Der Gesetzentwurf sollte deshalb genutzt werden, bestehende Sanktionsmechanismen konsequent und vollständig zu streichen - und damit ein positives Signal an diejenigen zu senden, die die Versorgung der Patientinnen und Patienten tragen. Durch die konsequente und vollständige Streichung dieser Regelungen, wie beispielsweise § 341 Abs. 6 SGB V, könnte zudem verhindert werden, dass – trotz der Unmög-lichkeit, dass sich die Praxen mit erforderlichen ePA-Komponenten ausstatten können - ab dem 1. Juli 2021 Sanktionierungen für einen Großteil der Ärzte durchgeführt werden müssten. Dies wäre sowohl für die Ärzte selbst als auch die für die Durchführung der Sanktionen gesetzlich vorgesehenen Organisatio-nen der Selbstverwaltung im Hinblick auf die hohe Anzahl der durchzuführenden Verfahren weder ange-messen noch zielführend und würde eine Akzeptanz der Digitalisierung beeinträchtigen, die nur durch überzeugende und leistungsfähige Anwendungen gelingen kann und wird.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie nachstehend zum Download: