Zahlen zur Bürgertestung auf SARS-CoV-2
Zahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Abrechnung
Zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 können sich Bürgerinnen und Bürger ohne Symptome mindestens einmal pro Woche mittels einen PoC-Antigentests testen lassen. Auf dieser Seite finden Sie Zahlen dazu, wie viele Bürgertestungen seit Juli 2021 über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet wurden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist als Dachverband der 17 KVen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit verpflichtet, ab dem Liefermonat August 2021 jeweils bis zum Ende des Monats Zahlen zu den abgerechneten Tests und der Vergütung zu veröffentlichen. Die Abrechnungsdaten werden durch die KVen an die KBV übermittelt.
Es werden folgende Zahlen zu den Bürgertestungen je KV-Bereich und Bund abgebildet:
- Zahl der abgerechneten Testkits zur PoC-Diagnostik nach Paragraf 11 TestV
- Zahl der abgerechneten Abstriche nach Paragraf 12 TestV (inklusive Gespräch, PoC-Diagnostik, Ergebnismitteilung und Ausstellung eines Zeugnisses)
- Summe der Vergütung insgesamt (8 Euro je Abstrich, 3,50 Euro je Testkit), Seit dem 1. Juli 2022 beträgt die Vergütung nach der TestV je Abstrich 7 Euro bzw. 4 Euro (bei einer Zuzahlung in Höhe von 3 Euro) und 2,50 Euro je Testkit.
Seit dem 1. Dezember 2022 beträgt die Vergütung nach der TestV je Abstrich 6 Euro und 2 Euro je Testkit.
Hinweise
Mit der Testverordnung vom 16. Dezember 2021 wurde rückwirkend zum 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 die Vergütung für PoC-Sachkosten von 3,50 Euro auf 4,50 Euro erhöht.
Zu beachten ist, dass im Zeitraum 11. Oktober bis 12. November 2021 nur ein kleiner Personenkreis, insbesondere Menschen, die sich nicht impfen lassen können, Anspruch auf eine kostenfreie Testung hatten.
Seit dem 30. Juni 2022 ist der generelle Anspruch auf Testungen nach § 4a TestV auf wenige Bevölkerungsgruppen bzw. Konstellationen reduziert worden. Dabei muss in bestimmten Fällen eine Zuzahlung in Höhe von 3 Euro an die Teststelle entrichtet werden.
Seit dem 25. November 2022 ist der Anspruch auf Testungen nach § 4a TestV weiter reduziert worden. Eine Zuzahlung in Höhe von 3 Euro entfällt für alle Bevölkerungsgruppen.
Seit dem 1. März 2023 ist der Anspruch auf Testungen nach § 4a TestV entfallen.