Für die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind.
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Für die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel. Im Folgenden wird erläutert, wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind:
Kodes U07.1 !, U07.2 ! und U99.0 ! für das Vorliegen bzw. die Diagnostik einer Coronavirus-19-Krankheit
- U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: Der Kode ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
- Hinweis: Die Kodierung mit U07.1 ist auch bei Nachweis durch einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest zutreffend, sofern ein zugelassener Test verwendet und von Fachpersonal durchgeführt wurde. Nicht darunter fallen Tests in Eigenanwendung.
- U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: Der Kode ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch klinisch-epidemiologisch bestätigt ist. Hierzu wird auf die COVID-19-Falldefnition des RKI verwiesen.
- Hinweis: Der Kode soll nicht verwendet werden, um ausschließlich das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses zu verschlüsseln.
- U99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Der Kode beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 ab-geklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.
Kodes U08.9, U09.9 ! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19-Krankheit
- U08.9 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
- U09.9 ! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
- U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.
Kodes U11.9 und U12.9 ! für Coronavirus-Schutzimpfung und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen
- U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.
- U12.9 ! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten Corona-Impfstoff kodiert werden soll.
Kein „!“ beim Kodieren
Bei den Kodes U07.1 !, U07.2 !, U09.9 !, U12.9 ! und U99.0 ! handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Informati-on enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosensicherheit angegeben. Lediglich der Kode U12.9 ! kann mit allen Zusatzkennzeichen (G, V, A, Z) kombiniert werden. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.
- U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: Der Kode ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
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Sie verschlüsseln die Erkrankung beziehungsweise Symptome und geben zusätzlich den Kode U99.0 G für die Abklärung einer Infektion mit SARS-CoV-2 an, sofern eine Kodierung von U07.1 ! beziehungsweise von U07.2 ! noch nicht möglich ist. Die Angabe weiterer Schlüsselnummern hängt von epidemiologischen Kriterien und vom Testergebnis ab.
Beispiel: Symptomatischer Patient ohne epidemiologisches Kriterium
Ein Patient klagt über Husten und gibt einen Verlust des Geruchssinns an. Ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem nachgewiesenen COVID-19-Fall ist nicht erkennbar. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- R05 G Husten
- R43.0 G Anosmie
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie müssen nichts weiter kodieren
Beispiel: Symptomatischer Patient mit epidemiologischem Kriterium
Ein Patient klagt über Fieber, Husten und allgemeines Krankheitsgefühl. Aus der Anamnese geht hervor, dass er innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn einen Kontakt gemäß RKI-Falldefinition zu einer Person mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion hatte. Ein Labortest wird veranlasst.
1. Sie kodieren zunächst die Manifestation:
- J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
- optional: Z20.8 G Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
2. Sie veranlassen einen Test und ergänzen:
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
3. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie ergänzen U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
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Sollte sich auf Basis der Empfehlungen des RKI zur Testung prä- beziehungsweise asymptomatischer Patientinnen und Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung bei diesen Personen die Notwendigkeit einer Testung ergeben, bestehen aus klassifikatorischer Sicht folgende Kodiermöglichkeiten:
1. Sie kodieren für die Veranlassung des Testes:
- Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
2. Im Verlauf geht das Testergebnis ein
- positiv: Sie ergänzen Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten und U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
- negativ: Sie müssen nichts weiter ergänzen
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Beispiel: Patient mit COVID-19 in der Eigenanamnese
Ein Patient war vor etwa drei Monaten an COVID-19 erkrankt. Er stellt sich nun mit Herzklopfen und unregelmäßigem Herzschlag vor. Die Diagnostik ergibt keinen krankhaften Befund.
Sie kodieren:
- R00.2 G Palpitationen
- U08.9 G COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
Beispiel: Patient mit Symptomatik im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronavirus-19-Krankheit
Ein Patient wird seit etwa einem halben Jahr aufgrund einer COVID-19-Erkrankung behandelt. COVID-19 liegt nicht mehr vor. Jedoch leidet er weiterhin an ausgeprägten Erschöpfungszuständen. Jetzt treten auch Konzentrations- und Schlafstörungen auf. Ein Zusammenhang des aktuellen Zustandes mit der vorausgegangenen Coronavirus-Krankheit ist sehr wahrscheinlich.
Sie kodieren:
- G93.3 G Chronisches Müdigkeitssyndrom
- U09.9 G Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
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Nach Wegfall der Anspruchsberechtigung auf eine Coronavirus-Schutzimpfung gemäß Coronavirus-Impfverordnung sind seit April 2023 die Bestimmungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA maßgeblich.
Es ergeben sich aus klassifikatorischer Sicht folgende Kodiermöglichkeiten:
Kodierung bei Corona-Schutzimpfung, inklusive Impfberatung
Sie kodieren:
- U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
Kodierung bei ausschließlicher Impfberatung ohne nachfolgende Impfung
Sie kodieren:
- Z71 G Personen, die das Gesundheitswesen zum Zwecke anderer Beratung oder ärztlicher Konsultation in Anspruch nehmen, anderenorts nicht klassifiziert
Beispiel: Bei einem Patienten besteht die Indikation für eine Impfung gegen COVID-19. Kontraindikationen liegen nicht vor. Der Patient willigt in die Schutzimpfung ein.
Sie kodieren:
- U11.9 G Notwendigkeit der Impfung gegen COVID‐19, nicht näher bezeichnet
Kodierung behandlungsbedürftiger Impfreaktionen
Beispiel: Einen Tag nach der verabreichten Corona-Schutzimpfung stellt sich die geimpfte Person mit Fieber und Schüttelfrost wieder vor. Andere Ursachen für das Fieber ergeben sich nicht. Es wird eine AU ausgestellt.
Sie kodieren:
- R50.88 G Sonstiges näher bezeichnetes Fieber
- U12.9 G Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID‐19‐Impfstoffen, nicht näher bezeichnet
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Die Befreiung von der spezifischen Verschlüsselungspflicht (nach Paragraf 57a Absatz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte) gilt auch für die Verschlüsselung bei Tests auf SARS-CoV-2.
Sie können den Ersatzwert Z01.7 G Laboruntersuchung verwenden.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, spezifische Kodes zu verwenden, beispielsweise:
- Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten
- U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
- bei positiven Testergebnis: U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen.