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Stand 15.07.2022

Prävention

Gesundheitsuntersuchung Check-up

Zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte einmalig Anspruch auf die Gesundheitsuntersuchung. Ab dem Alter von 35 kann der Check-up alle drei Jahre in Anspruch genommen werden. Dabei sind Blutuntersuchungen bei Versicherten unter 35 Jahren nur bei entsprechendem Risikoprofil durchzuführen, eine Urinuntersuchung ist nicht vorgesehen.

Ablauf der Gesundheitsuntersuchung Check-up

Auch wenn Sie sich total fit fühlen und mit voller Kraft durchs Leben gehen: Es gibt so viele Gefahren für Ihre Gesundheit. Selbst wenn Sie sich bisher in jedem Level Ihres Lebens gut geschlagen haben, böse Überraschungen lauern überall.
Eine sehr reale Gefahr sind häufige Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes. Mit einer Vorsorgeuntersuchung beim Hausarzt können Sie sich eine Menge Ärger sparen, denn früh entdeckt sind Krankheiten effektiver zu behandeln, was Folgeerkrankungen verhindern kann.
Als gesetzlich Krankenversicherter haben Sie zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr einmal den Anspruch auf den allgemeinen Gesundheitscheck. Ab 35 können Sie alle drei Jahre zum Check gehen.
Und so läuft die Untersuchung ab: Level eins, das Gespräch. Der Arzt befragt Sie zu Beschwerden, Vorerkrankungen und Krankheiten in der Familie. Außerdem prüft er Ihren Impfpass. Level zwei, die körperliche Untersuchung. Dabei untersucht der Arzt Organe wie Herz und Lunge sowie den Bewegungsapparat und auch die Sinnesorgane. Außerdem misst er den Blutdruck. So kann er die Risiken besser einschätzen, zum Beispiel die Gefahr eines Herzinfarktes. Level drei, die Blutprobe. Sie wird im Labor ausgewertet und gibt Aufschluss über Cholesterin und Blutzuckerwerte. So kann der Arzt unter anderem erkennen, ob der Verdacht auf Diabetes besteht. Bei Menschen unter 35 Jahren wird die Blutprobe nur bei entsprechendem Risikoprofil genommen. Alle, die älter als 35 sind, können ihre Blutprobe auch einmalig auf eine Hepatitis-B- oder -C-Virusinfektion untersuchen lassen.
Ein weiteres Zusatz-Level ebenfalls für Versicherte, die älter als 35 sind, ist die Urinprobe. Sie gibt vor allem Hinweise auf Nieren- und Blasen-Erkrankungen. In einem zweiten Termin teilt Ihnen der Arzt das Ergebnis mit. Bei Verdacht oder Diagnose einer Krankheit folgt natürlich eine Behandlung. Außerdem erhalten Sie Tipps für eine gesunde Lebensweise.
Machen Sie mit beim Gesundheitscheck und wappnen Sie sich gegen gefährliche Gegner. Denn im echten Leben gibt es keinen zweiten Versuch. Setzen Sie Ihre Gesundheit nicht aufs Spiel.

Gesundheits-Check-up in 5 Schritten

1. Anamnese

Zu Beginn der Gesundheitsuntersuchung steht die Anamnese. Ein Fokus bei der Erfragung von medizinisch relevanten Informationen soll dabei auf familiären Risiken für onkologische Erkrankungen liegen. Das gilt zum Beispiel für eine familiäre Belastung durch Brust-, Darm- und schwarzen Hautkrebs.

Falls medizinisch angezeigt, sollen Ärzte darüber hinaus Risiken für Herz- Kreislauf-Erkrankungen anhand von Risk-Charts systematisch erfassen. Dabei ist der zu verwendende Risk-Chart nicht vorgegeben.

2. Klinische Untersuchung

Mit der Untersuchung des ganzen Körpers und dessen Organsystemen wird ein vollständiger Status erhoben. Um abweichende oder krankhafte Befunde feststellen zu können, umfasst die klinische Untersuchung folgende
Leistungen:

  • Inspektion des Brustkorbs,
  • Auskultation von Herz und Lunge,
  • Abdomenpalpation inklusive der Nierenlager,
  • Messen des Fußpulses,
  • Karotisauskultation,
  • Beurteilung der Haut, Sinnesorgane und der psychischen Verfassung,
  • Überprüfung des Bewegungsapparats und des Nervensystems,
  • Erhebung von Gewicht und Größe,
  • Messen des Blutdrucks.

Hinweis: Im März 2020 ist das Bauchaortenscreening in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie aufgenommen worden. Gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf eine einmalige Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Aneurysmen der Bauchschlagader. Die Untersuchung soll, soweit möglich, im Rahmen des Check-ups angeboten werden. Das Screening dürfen Ärzte mit einer entsprechenden Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik durchführen.

3. Laboruntersuchung

Wenn ein entsprechendes Risikoprofil (positive Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck) vorliegt, haben Versicherte zwischen 18 und 35 Jahren Anspruch auf folgende Blutuntersuchungen (einschließlich Blutentnahme):

  • Gesamtes Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin,Triglyzeride)
  • Nüchternplasmaglukose

Versicherte ab 35 Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf das gesamte Lipidprofil und die Nüchternplasmaglucose. Hinzu kommt bei ihnen die Untersuchung des Urins, aus dem folgende Werte ermittelt werden sollen: Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit (Harnstreifentest). Außerdem können sich Versicherte ab 35 einmalig auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektionen testen lassen.

4. Überprüfung des Impfstatus

Der aktuelle Impfstatus wird kontrolliert.

5. Risikoadaptierte ärztliche Beratung und Aufklärung

Ärzte beraten Patienten auf Grundlage der Anamnese und der erhobenen Befunde. Unter Berücksichtigung des individuellen Risikoprofils soll über Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zur Reduktion gesundheits-
schädigender Verhaltensweisen wie Rauchen aufgeklärt werden. Eine motivierende Gesprächsführung soll gesundheitsförderndes Verhalten unterstützen.

Zudem sollen Versicherte bei entsprechendem Impfstatus über Nachimpfungen informiert werden. Auch ein Hinweis auf die bestehenden Krebsfrüherkennungs-Untersuchungen ist vorgesehen. Sofern medizinisch angezeigt, stellen die Ärzte in Folge eine Präventionsempfehlung aus.

Liegt nach den Untersuchungen der Verdacht einer Krankheit vor, kommt es zu einer gezielten Diagnostik und gegebenenfalls zu einer Therapie. Die Check-up-Ergebnisse dokumentieren Ärzte in der Patientenakte.

Screening auf Hepatitis B und C

Versicherte ab 35 Jahren haben einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil des sogenannten „Check-ups“ (Gesundheitsuntersuchung) testen zu lassen.

Ziel ist es, durch das Screening unentdeckte, weil zunächst symptomlos oder schleichend verlaufende Infektionen zu erkennen und frühzeitig zu behandeln, um teils gravierende Spätfolgen zu verhindern.

Anspruch auf das Hepatitis-Screening

Versicherte ab 35 Jahren haben einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C als Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung testen zu lassen.

Zusätzlich hat der G-BA eine Übergangsregelung in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie aufgenommen: Bei Versicherten, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses – also im Zeitraum vom 13. Februar 2018 bis 30. September 2021 – einen Check-up in Anspruch genommen haben, kann das Screening auch separat erfolgen. Damit soll allen Versicherten zeitnah das neue Angebot zur Verfügung stehen. Ansonsten können Versicherte das Hepatitis-Screening beim nächsten regulären Check-up in Anspruch nehmen.

 

Aufklärung

Vor dem Screening auf das Hepatitis-B-Virus (HBV) soll der Impfstatus erfragt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich und wird von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) seit 1995 für Säuglinge und Kinder, seit 2013 auch für immungeschwächte Personen empfohlen. Nach einer Impfung gegen Hepatitis B-Virus sind Impfdurchbrüche in seltenen Fällen nicht ausgeschlossen. Gegen das Hepatitis-C-Virus (HCV) gibt es bislang keine Impfung.

Zudem erfolgt im Zusammenhang mit dem Screening eine Information der bzw. des Versicherten über Risiken für eine Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion.

Untersuchungsmethode

Beim Hepatitis-B-Screening wird das Blut zunächst auf das Oberflächenprotein HBsAg als Marker für eine chronische Infektion untersucht. Bei einem positiven Befund wird dieselbe Blutprobe auf HBV-Erbgut (HBV-DNA) zum Nachweis einer aktiven Infektion mit Hepatitis B getestet. Eine aktive Infektion kann mit einer antiviralen Therapie behandelt werden.

Beim Hepatitis-C-Screening werden zuerst im Blut HCV-Antikörper gesucht. Bei positivem Befund wird dieselbe Blutprobe auf Hepatitis C-Virus-Nukleinsäure (HCV-RNA) getestet. Ist keine HCV-RNA nachweisbar, ist die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeheilt.

Beauftragung der Laborleistung auf Muster 10

Die Beauftragung der Laborleistungen für das Screening auf Hepatitis B und/oder Hepatitis C erfolgt über das Muster 10 unter Angabe von „Präventiv“.

Vergütung

GOP

GOP für den Gesundheits-Check-up

Die Gesundheitsuntersuchung wird ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Für die Abrechnung gibt es im EBM die GOP 01732. Diese darf von allen zugelassenen Allgemeinmedizinern, Hausarztinternisten und praktisch tätigen Ärzten abgerechnet werden. Impfungen, die die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts empfiehlt und die deshalb in der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA aufgeführt sind, werden von allen gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Vergütung erfolgt ohne
Mengenbegrenzung zum festen Preis und ebenfalls extrabudgetär.

GOP für das Hepatitis-Screening

Für die Inanspruchnahme des Screenings auf eine Hepatitis-B- und/oder Hepatitis-C-Infektion wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 01734 (41 Punkte/4,56 Euro) als Zuschlag zur GOP 01732 – Gesundheitsuntersuchung bei über 18-Jährigen – aufgenommen. Die neue GOP ist bei Versicherten ab dem vollendeten 35. Lebensjahr einmalig berechnungsfähig.  

Für die Übergangsregelung gibt es die neue GOP 01744 (41 Punkte/4,56 Euro), befristet bis zum 31. Dezember 2023.

GOP für Laborleistungen

Für die Eingangsuntersuchung wird die GOP 01865 (105 Punkte/11,68 Euro) in den EBM aufgenommen. Die entsprechende Bestätigungsdiagnostik bei einem positiven Ergebnis ist als Zuschlag zur GOP 01865 mit den GOP 01866 (Bestimmung Hepatitis-B-Virus-DNA/805 Punkte/89,55 Euro) und 01867 (Nukleinsäurenachweis von Hepatitis-C-Virus-RNA/360 Punkte/40,05 Euro) abgebildet.

Die Abrechnung der GOP 01865 bis 01867 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor (Paragraf 135 Abs. 2 S GB V) voraus. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.