Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
Seit 27. April 2022
Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven sind die siebte onkologische Erkrankung, die Ärztinnen und Ärzte in der ASV behandeln können. Sie fallen unter die Kategorie „Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“. Alle Details stehen in Anlage 1.1a Tumorgruppe 7 zur ASV-Richtlinie.
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Dem ASV-Kernteam (Ebene 2) für Hirntumoren gehören folgende Fachärztinnen und Fachärzte an, die auch die Teamleitung (Ebene 1) übernehmen können:
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Neurologie
- Neurochirurgie
- Strahlentherapie
Bei endokrinen Tumoren zusätzlich auch:
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
Diese Ärztinnen und Ärzte können zur Behandlung hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Anästhesiologie
- Gefäßchirurgie oder Innere Medizin und Angiologie
- Humangenetik (nur im Zusammenhang mit den unter der Konkretisierung genannten Paraganglion-Syndromen mit Beteiligung nervaler Strukturen)
- Innere Medizin und Kardiologie
- Laboratoriumsmedizin
- Neuropathologie
- Nuklearmedizin
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
- Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie
Zusätzlich können eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie beziehungsweise für Radiologie benannt werden. Eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt des ASV-Teams muss über die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügen.
Hinweis: Zu allen ASV-Teams für onkologische Erkrankungen muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.
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Das ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit Tumoren des Gehirns oder der peripheren Nerven ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen entweder als Primärtherapie oder als adjuvante oder neoadjuvante Therapie eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
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Ärztinnen und Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Hirntumoren können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Erkrankungen erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.1a – Tumorgruppe 7 der ASV-Richtlinie aus.
Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch Leistungen, die noch nicht Bestandteil des EBM sind (Abschnitt 2):
- PET; PET/CT bei bestimmten definierten Fragestellungen z. B. zur
- Erhebung des Rezeptorstatus vor nuklearmedizinischer Therapie oder
- Planung einer potenziell kurativen Lokaltherapie oder
- Sicherung eines Tumorrezidivs.
Außerdem werden tumorspezifische Leistungen – analog zu den Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) – vergütet, zum Beispiel der zusätzliche Aufwand für die intracavitär oder intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie sowie die Koordination der Behandlung.
Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:
- PET; PET/CT bei bestimmten definierten Fragestellungen z. B. zur
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Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).
Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).
Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.
Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.
Übersicht der aktuellen Pseudoziffern
Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation 88500 PET beziehungsweise PET/CT - Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
- Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
- Urologische Tumoren
- Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
- Hauttumoren
- Lungentumoren und Tumoren des Thorax
- Kopf- oder Halstumoren
- Sarkoidose
- Neuromuskuläre Erkrankungen
- Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
- Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse - Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich - Morbus Wilson
- Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie - Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm - Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie) - Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie - Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma - Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis - Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
88525 Optische Kohärenz-Tomographie (OCT) - Tumoren des Auges
88526 Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts - Tumoren des Auges
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Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Hirntumoren erfüllen muss:
Organisation und Kooperation
Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung über eine Tumorkonferenz bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und Einrichtungen der Palliativversorgung.
Die 24-Stunden-Notfallversorgung - mindestens in Form einer Rufbereitschaft - können folgende Fachgruppen übernehmen:
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Neurologie
- Neurochirurgie
Dokumentation
Die Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach lCD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, den TNM-Status, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.
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Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 50 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen. Die Mindestmenge gilt auch nach Erteilung der ASV-Erlaubnis. Wird sie nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.
Zusätzlich gibt es als ergänzende Anforderungen an das Kernteam arztbezogene und facharztgruppen-spezifisch differenzierte Mindestmengen. Diese müssen von mindestens einem Mitglied des Kernteams erfüllt werden. Die hierbei zugrunde gelegten Mindestmengen entsprechen denen der Onkologie-Vereinbarung.
Teammitglied Durchschnittliche Mindestmenge pro Quartal und Arzt jeweils in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie 120 Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien
- darunter 70 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden (davon 30 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung)
und/oder Fachärztin/Facharzt einer anderen Arztgruppe des Kernteams 80 Patienten mit soliden Neoplasien
- darunter 60 Patienten, die mit antineoplastischer Therapie behandelt werden (davon 20 mit intravenöser oder intrakavitärer antineoplastischer oder intraläsionaler Behandlung)
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Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit Verdachtsdiagnose oder mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).