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Stand 30.04.2022

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Chronisch entzündliche Darmerkrankungen

Seit 30. April 2022

Alle Details zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen in der ASV hat der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1.1c zur ASV-Richtlinie geregelt.

Zusammensetzung des ASV-Teams

Die Teamleitung (Ebene 1) können Gastroenterologinnen und Gastroenterologen übernehmen. Sie bilden zusammen mit Viszeralchirurginnen und -chirurgen auch das Kernteam (Ebene 2).

Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):

  • Augenheilkunde
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Laboratoriumsmediziner
  • Pathologie
  • Psychiatrie oder Psychotherapie (ärztlich oder psychologisch) oder Psychosomatik
  • Radiologie
  • Urologie

Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung

Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie die Teamleitung übernehmen.

Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Jugend-Gastroenterologie obligat teilnehmen muss. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern kein entsprechender Experte gefunden werden kann.

Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachärztinnen und Fachärzte hinzuzuziehen:

  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie

Hinweis: Zu dem ASV-Team muss grundsätzlich mindestens eine Ärztin oder ein Arzt des jeweils anderen Versorgungsbereichs (ambulant / stationär) gehören: Bei einem Team aus niedergelassenen Ärzten also ein Krankenhausarzt, bei einem Klinikteam ein Vertragsarzt.

Patientengruppe und Erkrankung

Das Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit folgenden chronisch entzündlichen Darmerkrankungen:

  • K50.- Crohn-Krankheit [Enteritis regionalis] [Morbus Crohn]
  • K51.- Colitis ulcerosa
  • K52.3- Colitis indeterminata

Behandlungs- und Leistungsumfang

Ärztinnen und Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für chronisch entzündliche Darmkerkrankungen können die Leistungen abrechnen, die im Wesentlichen zur Diagnostik, Behandlung und Beratung erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.1c der ASV-Richtlinie aus.

Neben EBM-Gebührenordnungspositionen (Abschnitt 1) enthält der Appendix auch neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (Abschnitt 2):

  • CED-Fachkonferenz
  • Dünndarm-Kapselendoskopie
  • Intestinoskopie
  • Pouchoskopie
  • Chromendoskopie

Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
88525 Optische Kohärenz-Tomographie (OCT)
  • Tumoren des Auges
88526 Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts
  • Tumoren des Auges

Anforderungen an das ASV-Team

Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für chronisch entzündliche Darmerkrankungen erfüllen muss:

Organisation und Kooperation

Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen sehen unter anderem eine 24-Stunden-Notfallversorgung und eine Zusammenarbeit mit sozialen Diensten, Ernährungsberatung und Stomatherpie vor.

Die 24-Stunden-Notfallversorgung - mindestens in Form einer Rufbereitschaft - können folgende Fachgruppen übernehmen:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Viszeralchirurgie

Dokumentation

Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Befunde – einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM sowie das Zusatzkennzeichen zur Diagnosesicherheit –, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen inklusive Behandlungstag.

Mindestmengen

Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 100 Patientinnen und Patienten mit gesicherter Diagnose behandeln.

Berechnung der Mindestmengen

Für die Berechnung der Mindestmengen ist die Summe aller Patientinnen und Patienten maßgeblich, die die Mitglieder des Kernteams pro Jahr behandeln. Wird die Mindestmenge nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.

Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, muss das ASV-Team mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.

Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen ebenfalls um 50 Prozent unterschritten

Überweisungen

Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit gesicherter Diagnose einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).

Für Kinder und Jugendliche ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.