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Außerklinische Intensivpflege

Ausfüllhinweise

Formular 62A – Potenzialerhebung

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten werden insbesondere folgende Angaben erhoben und dokumentiert:

  • das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning)
  • das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung
  • das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) bzw.
  • die Möglichkeiten der Therapieoptimierung und die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen

Für den Fall, dass die Beatmung/Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren.

Nur wenn keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich.

Formular 62B – Verordnung

Bei jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege sind die verordnungsrelevanten Diagnosen und wichtige Informationen zum klinischen Status und zum erforderlichen Leistungsumfang anzugeben.

Übergangsregelung zur Potenzialerhebung

Falls nicht gewährleistet werden kann, dass eine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person vor der Verordnung rechtzeitig zur Verfügung steht, kann von einer Potenzialerhebung ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist ärztlich auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B) unter „Weitere Erläuterungen" zu dokumentieren.

Erstverordnung

Sie kann durch einen Vertragsarzt für bis zu fünf Wochen erfolgen. In der Regel erfolgt die Erstverordnung der außerklinischen Intensivpflege jedoch im Entlassmanagement. Diese ist für bis zu sieben Tage gültig.

Da in dieser Zeit eine vertragsärztliche Anschlussversorgung erfolgen muss, hat das Krankenhaus den weiterbehandelnden Vertragsarzt so rechtzeitig über die Verordnung zu informieren, dass eine nahtlose Anschlussversorgung ermöglicht wird.

Folgeverordnung

Sie kann grundsätzlich für bis zu sechs Monate ausgestellt werden.

Nur bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten, für die keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und für die eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, ist eine Folgeverordnung für bis zu 12 Monate möglich.

Rückseite

Die Rückseite des Verordnungsformulars 62B füllen Versicherte beziehungsweise Pflegedienst aus. Sie ist für den Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse vorgesehen und enthält Felder für die Angaben zum Pflegedienst.

Formular 62C – Behandlungsplan

Der Behandlungsplan wird der Verordnung beigefügt. Darauf werden spezifische Angaben und konkretisierende Hinweise bezüglich der vereinbarten Behandlungsmaßnahmen dokumentiert.

Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (zum Beispiel des Bedarfs, des klinischen Status, der relevanten Kontextfaktoren) von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu aktualisieren.

Ergeben sich daraus Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, ist der Behandlungsplan vom verordnenden Arzt erneut der Krankenkasse vorzulegen.

Vordruckerläuterungen