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Stand 21.02.2023

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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des BMG vom 17. Februar 2023

Kommentierung zu § 28B ABSATZ 1 NR. 5 IFSG

Die vorgesehene Anpassung der nach dem IfSG geltenden Pflichten greift nach Auffassung der KBV zu kurz. Es ist unverständlich, aus welchem Grund die Maskenpflicht bei der Betretung von Arztpraxen nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG fortgelten sollte. Es ist auch ohne diese Vorgabe Aufgabe der Arztpraxen, im Rahmen ihrer Hygienekonzepte zu prüfen, ob eine Maskenpflicht zur Prävention von Infektionskrankheiten angezeigt ist oder nicht. Eine Verpflichtung wird der derzeitigen Situation nicht gerecht und stellt darüber hinaus eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen dar – in denen künftig nur noch Besucher, nicht aber Patienten mehr generell maskenpflichtig sind.
Insofern spricht sich die KBV für die Aufhebung der Pflicht nach § 28b Abs. 1 Nr. 5 IfSG aus.

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