Multiple Sklerose
Seit 18. Juli 2023
Mit der Multiplen Sklerose ist eine weitere Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf in die ASV aufgenommen worden. Alle Details stehen in Anlage 1.2a zur ASV-Richtlinie.
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Die Teamleitung (Ebene 1) können Neurologinnen und Neurologen übernehmen. Sie bilden ebenfalls das Kernteam (Ebene 2).
Diese Ärztinnen und Ärzte können hinzugezogen werden (Ebene 3):
- Augenheilkunde
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Innere Medizin und Kardiologe
- Laboratoriumsmedizin
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeuten
- Radiologie
- Urologie
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie benannt werden.
Kinder und Jugendliche: Besonderheiten bei der Teambildung
Ebene 1: Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie die Teamleitung übernehmen.
Ebene 2: Für die Zusammensetzung des Kernteams gilt, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie zu benennen ist. Diese Funktion kann auch ein Kinder- und Jugendmediziner ohne die genannten Qualifikationen übernehmen, sofern keine entsprechende Expertin oder kein entsprechender Experte gefunden werden kann.
Ebene 3: Für die Gruppe der hinzuzuziehenden Ärztinnen und Ärzte besteht die Möglichkeit, zusätzlich folgende Fachgruppen hinzuzuziehen:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder
- Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie
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Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose, wenn diese aufgrund der Ausprägung der Erkrankung eine interdisziplinäre oder komplexe Versorgung oder eine besondere Expertise oder Ausstattung benötigen. Dazu zählen:
- G35.- Multiple Sklerose [Encephalomyelitis disseminata]
- G36.- Sonstige akute disseminierte Demyelinisation
- G37.- Sonstige demyelinisierende Krankheiten des Zentralnervensystems
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Ärztinnen und Ärzte mit einer ASV-Berechtigung für Multiple Sklerose können im Wesentlichen alle Leistungen durchführen, die zur Diagnostik, Behandlung und Beratung dieser Erkrankungen erforderlich sind. Welche Leistungen konkret zur ASV gehören, weist ein Ziffernkranz, der sogenannte Appendix, in der Anlage 1.2a der ASV-Richtlinie aus.
Die aktuellen Abrechnungsgrundlagen für die einzelnen ASV-Krankheiten stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit:
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Neben allgemeinen Anforderungen, die für alle ASV-Indikationen gelten, gibt es spezielle Qualitätsvorgaben, die das ASV-Team für Multiple Sklerose erfüllen muss:
Organisation und Kooperation
Die Anforderungen an das ASV-Team hinsichtlich Organisation und Kooperationen reichen von einer 24-Stunden-Notfallversorgung bis zur Zusammenarbeit mit sozialen Diensten und ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege.
Die 24-Stunden-Notfallversorgung - mindestens in Form einer Rufbereitschaft - können folgende Fachgruppen übernehmen:
- Neurologie
Dokumentation
Die Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Diagnose nach lCD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur
Diagnosesicherheit. -
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Das Kernteam muss pro Jahr mindestens 120 Patientinnen und Patienten mit einer gesicherten Diagnose behandeln.
Um eine ASV-Berechtigung zu erhalten, müssen die Mitglieder des Kernteams mindestens 50 Prozent der Mindestmenge in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung nachweisen.
Die Mindestmenge gilt auch nach Erteilung der ASV-Erlaubnis. Wird sie nicht erfüllt, kann das Team seine Berechtigung verlieren.
Ausnahme: Im ersten Jahr als ASV-Team können die Mindestbehandlungszahlen um 50 Prozent unterschritten werden.
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Möchte ein Nicht-ASV-Arzt eine Patientin oder einen Patienten mit gesicherter Diagnose in einem ASV-Team behandeln lassen, ist eine Überweisung erforderlich. Er verwendet hierzu wie gewohnt den Überweisungsschein (Formular 6).
Für Kinder und Jugendliche ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Diese muss jedoch innerhalb von zwei Quartalen nach Erstkontakt in eine gesicherte Diagnose überführt sein.