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Stand 04.09.2024

Finanzierung

TI-Finanzierung seit 1. Juli 2023

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Pauschale, um die Installation und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) zu finanzieren. Die neue Finanzierungsregelung inklusive der Höhe der Pauschale wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt. Laut BMG orientiert sich die Gesamtsumme der Ausgaben für die neue TI-Pauschale „an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen, sodass einer Arztpraxis im Regelfall weiterhin alle Kosten des Anschlusses und des Betriebes der Telematikinfrastruktur erstattet werden.“

Das BMG hat auf Drängen von KBV und Kassenärztlichen Vereinigungen nach Inkrafttreten der Festlegung zur TI-Finanzierung mehrere Anpassungen vorgenommen und die ursprüngliche Fassung durch eine neue ersetzt. Mehr
 

Höhe der TI-Pauschale

Die Höhe der TI-Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Erstausstattung und vom Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Bei Fehlen von Anwendungen und Komponenten wird die Pauschale gekürzt.

Hinweis: Zum 1. Januar 2024 hat sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung) erhöht. Die seitdem geltenden Summen sind in den Tabellen dargestellt. 

TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte vor dem 1. Januar 2021
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte vor dem 1. Januar 2021 
  • alle Anwendungen installiert
Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis

Monatliche TI-Pauschale in Euro
2024 

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)*
2024
bis 3 246,93  123,47
4 bis 6 293,67 146,83
7 bis 9 336,37 168,18
mehr als 9 336,37 plus 29,70
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
168,18 plus 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 366,07 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 395,77 Euro und mit 16,17, oder 18 von 425,47 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,85 Euro. 

 

TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023
  • alle Anwendungen installiert
  • die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis Monatliche TI-Pauschale in Euro
2024
Reduzierung um 50%, wenn eine  Anwendung fehlt (in Euro)*
2024
bis 3 136,74 68,37
4 bis 6 148,81 74,41
7 bis 9 156,85 78,43
mehr als 9 156,85 plus 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
78,43 plus 7,43
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 171,70 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 186,55 Euro und mit 16,17, oder 18 von 201,40 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 7,43 Euro. 

TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Konnektor wurde nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 getauscht 
  • alle Anwendungen installiert 
  • die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1

 

Anzahl der Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis

Monatliche TI-Pauschale in Euro
2024

Reduzierung um 50%, wenn eine Anwendung fehlt (in Euro)* 2024
bis 3 207,13 103,57
4 bis 6 252,13 126,06
7 bis 9 293,10 146,55
mehr als 9 293,10 plus 29,70
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
146,55 plus 14,85
für jeweils bis zu drei weitere Ärzte***

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

** Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 322,80 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 352,50 Euro und mit 16,17, oder 18 von 382,20 Euro usw. 

*** Analoges Vorgehen wie bei der ungekürzten TI-Pauschale mit dem Betrag von 14,85 Euro. 

Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pauschale

Notwendige Anwendungen

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Praxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Zum Vorliegen einer aktuellen Version ist es ausreichend, wenn die aktuelle Version nach Bereitstellung durch den Software-Anbieter eingespielt wird: 

  • seit dem 1. Juli 2023 Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  • seit dem 1. Juli 2023 elektronische Patientenakte (ePA)
  • seit dem 1. Juli 2023 Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • ab dem 1. Oktober 2023 elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
  • ab dem 1. März 2024 elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)*

Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das eRezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten. 
Ausnahmen sind ebenso bei Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.

Notwendige Komponenten und Dienste

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten, die seit dem 1. Juli 2023 vorgehalten werden müssen:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Kürzung der Pauschalen

Fehlt der Nachweis für eine der Anwendungen oder Dienste wird die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent reduziert. Fehlen mehrere Anwendungen, wird keine TI-Pauschale gezahlt. 

Auszahlung der Pauschale

Die Auszahlung der Pauschale erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Praxen haben dabei laut BMG vor der ersten Zahlung gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen. Der Nachweis kann in Form einer Eigenerklärung oder Abrechnungsdatei erfolgen. Verfahren, Form und Inhalt der Eigenerklärung sollen von der zuständigen KV festgelegt und auf deren Webseite bekanntgemacht werden.

Vorerst keine Kürzung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen

Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt. Erst ab Bereitstellung der Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten diese nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird.
 

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