Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pauschale
Notwendige Anwendungen
Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Praxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Zum Vorliegen einer aktuellen Version ist es ausreichend, wenn die aktuelle Version nach Bereitstellung durch den Software-Anbieter eingespielt wird:
- seit dem 1. Juli 2023 Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
- seit dem 1. Juli 2023 elektronische Patientenakte (ePA)
- seit dem 1. Juli 2023 Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- ab dem 1. Oktober 2023 elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
- ab dem 1. März 2024 elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)*
Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das eRezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten.
Ausnahmen sind ebenso bei Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.
Notwendige Komponenten und Dienste
Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten, die seit dem 1. Juli 2023 vorgehalten werden müssen:
- Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
- eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
- SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung
Kürzung der Pauschalen
Fehlt der Nachweis für eine der Anwendungen oder Dienste wird die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent reduziert. Fehlen mehrere Anwendungen, wird keine TI-Pauschale gezahlt.
Auszahlung der Pauschale
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Praxen haben dabei laut BMG vor der ersten Zahlung gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen. Der Nachweis kann in Form einer Eigenerklärung oder Abrechnungsdatei erfolgen. Verfahren, Form und Inhalt der Eigenerklärung sollen von der zuständigen KV festgelegt und auf deren Webseite bekanntgemacht werden.
Vorerst keine Kürzung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen
Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt. Erst ab Bereitstellung der Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten diese nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird.