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Stand 27.11.2024

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Erste Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG)

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. November 2024

Die KBV unterstützt grundsätzlich den Ansatz, mehr Gesundheitsdaten für die medizinische Forschung bereitzustellen, wenn sich dadurch die Versorgung der Bevölkerung weiter verbessert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hatte die KBV darauf hingewiesen, dass für das Gelingen der Heilbehandlung jede Beeinträchtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses in der Arzt-Patienten-Beziehung vermieden werden muss und insofern dem Schutz der Sozialdaten sowohl der Patienten als auch der sie behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten eine grundlegende Bedeutung zukommt.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die Regeln zur Weitergabe von Daten an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) entsprechend dem Datentransparenzverfahren nach §§ 303a-f SGB V als auch dem Datenfreigabeverfahren nach § 363 SGB V geregelt. Die KBV begrüßt insofern die hierdurch entstehende Klarheit der Verfahren zur Weitergabe, Pseudonymisierung und Nutzung von Routinedaten der Krankenkassen als auch von Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA).
In ihrer Stellungnahme weist die KBV darauf hin, dass die durch die vorgeschlagenen Regelungen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) entstehende vollständige Transparenz über die Tätigkeit, Abrechnung und letztendlich mittelbar Einnahmen aller Vertragsärzte und -psychotherapeuten nicht begründet ist und macht hier Vorschläge zur Anpassung der Regelungen.

Die KBV unterbreitet weiterhin Vorschläge, um im Rahmen der Weitergabe von Forschungsdaten das Re-Identifikationsrisiko nicht nur von Versicherten, sondern gleichermaßen auch von Ärzten, Psychotherapeuten und weiteren Gesundheitsberufen zu minimieren. Schließlich macht die KBV Vorschläge für eine Anpassung der Formulierungen, die die Mitwirkung der KBV in der vorgesehenen Etablierung der AG Pseudonymisierung betreffen.

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