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Wer befüllt die ePA?
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Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind verpflichtet, die Akte zu befüllen. Das gleiche gilt für Krankenhausärzte, Apotheker und Zahnärzte. Später kommen noch andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten hinzu. Ebenso können Patienten, aber auch die Krankenkassen Daten einstellen.
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Welche Daten müssen Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA einstellen?
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Zu den Dokumenten, die Praxen mit Start der neuen ePA einstellen müssen, gehören Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Auch eigene Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde und elektronische Arztbriefe sind einzustellen. Darüber hinaus gibt es Daten, die eine Praxis auf Wunsch des Patienten in die ePA einpflegen muss. Das Spektrum, das der Gesetzgeber vorsieht, ist breit: Es reicht von Befunddaten und Diagnosen über Daten aus Disease-Management-Programmen, Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bis hin eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie). Auch Kopien der Behandlungsdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten zählen dazu.
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Gehören zu den Dokumenten, die Praxen auf Wunsch der Versicherten einstellen müssen, auch der Impfausweis und der Mutterpass?
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Das ist vorgesehen. Allerdings wird die ePA stufenweise ausgebaut, sodass zu Beginn noch nicht alle Dokumente eingestellt werden können. Dazu gehören auch der Impfausweis, der Mutterpass oder auch das Kinder-Untersuchungsheft. Denn auch hier gilt: Die Praxen müssen die Daten nicht nur selbst erhoben haben, sie müssen auch in elektronischer Form vorliegen. Nur dann können sie sie in die ePA übertragen. Der Impfausweis, der Mutterpass und das Kinder-Untersuchungsheft beispielsweise stehen vorerst weiterhin nur in Papierform zu Verfügung. Konkret heißt das: Ärztinnen und Ärzte tragen Impfungen, Untersuchungen etc. wie bisher in die Papierdokumente ein; eine Befüllung der ePA muss daher nicht erfolgen.
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Müssen die Praxen auch alte Befunde einpflegen, die der Patient auf Papier mitbringt?
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Das Einpflegen von Informationen in Papierform, zum Beispiel alte Arztbriefe und Befunde, ist nicht Aufgabe der Praxen. Versicherte haben mit der neuen ePA ab 2025 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse für sie solche Dokumente digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist dies zweimal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente. Unabhängig davon können Ärzte auch eigene Befunde aus vorangegangenen Behandlungen in die ePA einstellen, wenn das für die Versorgung des Patienten erforderlich ist. Aber auch die Versicherten können diese Dokumente einstellen, wenn sie die ePA-App ihre Krankenkasse nutzen.
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Sind alle Fachärzte verpflichtet, ihre Befunde in die ePA einzustellen?
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Grundsätzlich sind alle Ärzte verpflichtet, Befunde einzustellen, die sie in der aktuellen Behandlung selbst erhoben haben und die elektronisch vorliegen.
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Können Labore ihre Befunde künftig direkt in die ePA einstellen?
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Momentan ist es technisch nicht möglich, dass ein Labor den Befund direkt in die ePA lädt – es sei denn der Versicherte gibt dem Labor explizit Zugriffsrechte mittels App. Es ist geplant, dass Laborbefunde in einem strukturierten und bundesweit standardisierten Format (als sogenanntes MIO) durch die Labore erzeugt und an die beauftragenden Ärzte weitergegeben werden. Der Prozess für das Einstellen der Befunde ist noch in Klärung.
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Wie erfolgt die Befüllung der ePA in der Praxis?
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Wie die Befüllung der ePA genau funktioniert, hängt vom jeweiligen Praxisverwaltungssystem ab. Die KBV setzt sich dafür ein, dass die Softwarehersteller den Vorgang so gestalten, dass für die Ärzte und Psychotherapeuten nur ein minimaler Aufwand entsteht. Die KBV hat dazu entsprechende Anforderungen formuliert.
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Fließen auch Überweisungen in die ePA ein?
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Überweisungen fließen nicht automatisch in die ePA ein. Sie werden aktuell noch auf den konventionellen Mustern auf Papier ausgestellt. Diese könnten als PDF in der ePA bereitgestellt werden. Eine Pflicht hierzu existiert aktuell aber nicht.
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Sind auch Medikamente, die vor Einführung der neue ePA elektronisch verordnet werden, in der Medikationsliste enthalten?
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Die neue ePA wird eine Übersicht aller elektronisch verordneten und in der Apotheke ausgegeben Arzneimittel enthalten. Diese Medikationsliste wird automatisch erstellt und basiert auf den Daten des eRezepts. Zum Start der neuen ePA Anfang 2025 ist diese Medikationsliste leer; sie wird erst nach und nach befüllt. Es werden also keine Verordnungs- und Dispensierdaten von vor 2025 enthalten sein. Ab Mitte 2025 soll es dann zusätzlich einen elektronischen Medikationsplan in der ePA geben, der eine Zusammenstellung der aktuellen Medikation darstellt. Im Idealfall kann die Arztpraxis dann automatisch auf die Medikationsliste zugreifen, wenn sie einen Medikationsplan erstellen oder aktualisieren möchte – ohne langes Suchen oder dass der Patient überlegen muss, welche Medikation er derzeit einnimmt.
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Wird es eine Art Anamneseblatt geben, auf dem die wichtigsten Befunddaten zusammengefasst sind?
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Die elektronische Patientenkurzakte soll eine solche Zusammenfassung bieten. Sie wird allerdings erst später in der ePA bereitstehen.
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Müssen selbst eingespielte Dokumente immer signiert werden?
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Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, Dokumente, die in die ePA eingestellt werden, zu signieren. In Abhängigkeit der Dokumentenart kann jedoch eine Signatur auf Grund von gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben notwendig sein, zum Beispiel bei eArztbriefen.
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Wie lange wird es dauern, Daten in die ePA einzugeben?
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Ärzte und Psychotherapeuten müssen keine gesonderte Dokumentation für die ePA erzeugen. Vielmehr sollen sie Kopien, zum Beispiel von Arztbriefen oder Befundberichten aus bildgebender Diagnostik, in die ePA übermitteln und dort speichern. Die KBV setzt sich dafür ein, dass der Vorgang des Übertragens von Daten in die ePA mit Hilfe des Praxisverwaltungssystems so gestaltet wird, dass für die Praxen nur minimaler zusätzlicher Aufwand entsteht.
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Muss für das Speichern von Daten die Gesundheitskarte gesteckt sein, und ist eine PIN erforderlich?
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Mit dem Stecken der Versichertenkarte erhält die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Dieses Zugriffsrecht besteht fort, wenn der Patient die Praxis verlassen hat. Der Patient muss zu keinem Zeitpunkt eine PIN eingeben. Wichtig zu wissen ist auch: Der Patient kann, ohne in der Praxis zu sein, über seine ePA-App die Zugriffszeit der Praxis beliebig verlängern oder verkürzen.
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Welche Dateiformate werden unterstützt?
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Praxen werden anfangs ausschließlich PDF-Dokumente im Format PDF/A einstellen können. Die Größe je
Dokument ist auf 25 MB begrenzt. Bilddateien sollen später folgen.
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Eine Praxis hat beispielsweise Daten von etwa 30.000 Patienten in ihrem PVS, in summa mehrere hundert Gigabyte an Daten. Wie soll das in die ePA hochgeladen werden?
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Ärzte und Psychotherapeuten müssen nur Daten in die ePA hochladen, die sie im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung erhoben haben und die elektronisch verarbeitet wurden. Zusätzlich können sie ausgewählte Befunde, die sie in vorangegangenen Behandlungen erhoben haben, in die ePA übertragen, wenn dies für die Versorgung des Patienten sinnvoll ist. Ärzte und Psychotherapeuten sind allerdings nur berechtigt, Daten von Patienten in die ePA zu übertragen, die sich aktuell in ihrer Behandlung befinden. Nur dann haben sie auch Zugriff auf die ePA.
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Dürfen Ärzte die Befüllung der Patientenakte an eine MFA delegieren?
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Ja. Ärzte dürfen die Befüllung der ePA an eine Medizinische Fachangestellte delegieren. Das Befüllen kann auch erfolgen, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat.
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Wie können Patienten ihre ePA selbst befüllen?
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Patienten können mit der ePA-App, die ihnen ihre Krankenkasse zusammen mit der ePA über die üblichen App-Stores zur Verfügung stellt, Daten in ihrer ePA einstellen. Welche Daten das sind, obliegt ihrer Verantwortung und ist nicht limitiert. Beispiele sind Vital-Daten aus Gesundheitsapps oder ein selbst geführtes Tagesbuch zu Blutdruckmessungen. Versicherte können zudem Papierbefunde scannen und in ihre ePA stellen.
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Wie und wann werden medizinische Informationsobjekte eingebunden?
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Sogenannte medizinische Informationsobjekte (MIO) werden sukzessive eingeführt. Der Gesetzgeber regelt dies über eine Rechtsverordnung. Das erste MIO – der elektronische Medikationsplan – soll Mitte 2025 nutzbar sein.
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Wann wird der elektronische Impfpass in die ePA implementiert?
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Für den Impfpass wird es ein MIO geben, sodass die Daten einheitlich und strukturiert abgelegt sind. Das MIO ist bereits fertig entwickelt, wurde aber noch nicht durch die Industrie umgesetzt. Die Details dazu will der Gesetzgeber in einer Rechtsverordnung regeln.
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Stimmt es, dass die Krankenkassen in Anspruch genommene Leistungen ihrer Versicherten einstellen?
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Versicherte haben nach Paragraf 350 SGB V Anspruch darauf, dass die Krankenkassen Daten zu den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen einstellt – für sämtliche Kassenleistungen, die in der ambulanten und stationären Versorgung erbracht wurden. Auch zulasten der GKV verordnete Arzneimittel werden in den Abrechnungsübersichten mancher Krankenkassen aufgelistet. Der Anspruch auf eine Übermittlung der Leistungsdaten besteht bereits jetzt schon.
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Können Versicherte der Speicherung einer Abrechnungsübersicht widersprechen?
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Versicherte können entweder per ePA-App widersprechen oder sich direkt an ihre Krankenkasse wenden, wenn sie die Abrechnungsdaten nicht in ihrer ePA haben möchte. Denn die Abrechnungsdaten enthalten auch die Behandlungsdiagnosen und damit mitunter hochsensible Informationen. Alternativ zum Widerspruch haben Versicherte die Möglichkeit, die Abrechnungsdaten in ihrer ePA für andere auszublenden. Dann fließen sie zwar in die ePA, aber nur sie selbst können sie einsehen.
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Wie werden die Abrechnungsdaten in der ePA dargestellt?
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Das kann von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden sein. Denn jede Krankenkasse entscheidet selbst, wie detailliert sie die Daten abbildet. So kann die Abrechnungsübersicht die Gebührenordnungspositionen inklusive Punktzahl und Euro-Betrag oder Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen zur Angabe der Diagnosesicherheit umfassen. Außerdem können Informationen wie die Adresse der Praxis inklusive der Nebenbetriebsstätte, Name des behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten, Abrechnungsquartal und Tag der Behandlung ausgewiesen werden.
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Was ist zu tun, wenn Patienten eine Diagnose in der Abrechnungsübersicht korrigieren lassen wollen?
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Versicherte haben das Recht, bei ihrer Krankenkasse eine Korrektur von falschen Diagnosen in ihrer Abrechnungsübersicht zu beantragen. Sie benötigen dazu einen ärztlichen Nachweis, dass die Diagnose falsch ist. Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, die Korrektur innerhalb von vier Wochen in dem Dokument, das in der ePA liegt, vorzunehmen. Eine nachträgliche Korrektur in den Abrechnungsunterlagen des Vertragsarztes oder -psychotherapeuten ist nicht erforderlich.
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Die KVen sind künftig gesetzlich verpflichtet, ungeprüfte Abrechnungsdaten vorab an die Krankenkassen zu übermitteln. Werden diese Daten auch in der Abrechnungsübersicht der ePA dargestellt?
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Nein, die Krankenkassen übermitteln keine unbereinigten Abrechnungsdaten in die ePA-Abrechnungsübersichten ihrer Versicherten.
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Welche Daten gehören zum Notfalldatensatz?
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Der Notfalldatensatz enthält Informationen zu Dauerdiagnosen und Dauermedikation sowie Kontaktdaten von behandelnden Ärzten und Angehörigen. Auch Besonderheiten wie Allergien/Unverträglichkeiten oder Implantate sind dort aufgeführt. In einem Freitextfeld können weitere spezielle Informationen gespeichert werden. Der Notfalldatensatz wird momentan weiterentwickelt und soll künftig als elektronische Patientenkurzakte (ePKA) bereitstehen.