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Stand 06.06.2024

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Gesetz zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit – Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)

Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Mai 2024

Der Gesetzesentwurf hat den Anspruch, die Vorteile der Digitalisierung für Ärzte und Psychotherapeuten erkennbar zu machen, indem eine bessere Praxistauglichkeit von digitalen Anwendungen angestrebt wird. Damit greift er zentrale Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für eine sinnvolle und nutzerzentrierte Digitalisierung auf.

Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stehen der Digitalisierung der Versorgung offen gegenüber. Sie lehnen aber Anwendungen ab, die nicht praxistauglich konzeptioniert oder umgesetzt sind und dadurch den Versorgungsalltag stören. Die Fokussierung auf Benutzerfreundlichkeit für Ärzte und Psychotherapeuten ist daher dringend notwendig und sinnvoll.

Wenn auf eine bessere Praxistauglichkeit im Versorgungsalltag gesetzt wird, ist es folgerichtig, Sanktionen gegen Ärzte und Psychotherapeuten zu streichen. Ein solches Instrument ist aus Sicht der KBV unverändert inakzeptabel und mit einem nutzerzentrierten Ansatz grundsätzlich nicht vereinbar.

Der Abbau der aktuell erkennbaren Defizite in der Interoperabilität, Performanz, Stabilität und Nutzerfreundlichkeit der informationstechnischen Systeme ist auch nach Auffassung der KBV für den weiteren Erfolg der Digitalisierung und insbesondere der so genannten „ePA für alle“ erfolgsentscheidend.

Dass die Digitalagentur für Gesundheit künftig auch qualitative und quantitative Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) stellen kann, kann dazu beitragen, dass praxistaugliche Anwendungen entwickelt und bereitgestellt werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten die TI-Anwendungen in der Regel in ihren Praxisverwaltungssystemen bedienen. Auch und gerade hier muss die Benutzerfreundlichkeit der TI-Anwendungen sichergestellt werden.

Dass mit dem Gesetzentwurf ein effektives Steuerungsmodell mit einer Ende-Zu-Ende-Verantwortung der Digitalagentur für Gesundheit geschaffen wird, trägt den im Einführungsprozess des elektronischen Rezepts gemachten Erfahrungen Rechnung. Zusammen mit ausreichenden Testvorhaben kann dies die Basis für eine erfolgreiche Digitalisierung verbreitern.

Der Gesetzentwurf sieht keine grundsätzlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur vor. Damit werden der KBV unverändert nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten eingeräumt, der Expertise und den Anforderungen derjenigen zur Durchsetzung zur verhelfen, die die ambulante vertragsärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleisten. Möglichkeiten zur sinnvollen Einbindung dieser Expertise zeigt die KBV in verschiedenen Änderungsvorschlägen auf.

Um die Ziele des Gesetzentwurfes zu erreichen, gibt die KBV im Rahmen der Stellungnahme im Einzelnen weitere Hinweise und Anregungen.

Dr. Sibylle Steiner zum Umbau der gematik zu einer Digitalagentur

Wird eine Digitalagentur die Probleme bei der Digitalisierung besser lösen können?

Sagen wir mal so, die Stärkung der Digitalagentur, indem sie mehr Verantwortung für den Gesamtprozess bekommen wird, kann tatsächlich dazu beitragen, dass die Probleme schneller und besser gelöst werden. Als Beispiel ist vielleicht hier zu nennen die Möglichkeit, dass die Probleme schneller und besser gelöst werden. Als Beispiel ist vielleicht hier zu nennen die Möglichkeit, dass die Digitalagentur zukünftig Durchgriffsrechte erfahren soll, in dem Sinne, dass sie eben auch durchgreifen kann, wenn im Zusammenhang mit der TI Störungen oder Instabilitäten auftreten. Das ist ein ganz großes Thema natürlich für die Vertragsärztinnen und -ärzte und auch -psychotherapeuten natürlich, wenn nämlich die Störungen der TI tatsächlich in den Praxen zu entsprechenden Störungen der Praxisabläufe und natürlich dann auch zur Beeinträchtigung der Versorgung der Patientinnen und Patienten führt.

Was sehen Sie positiv?

Es gibt einige Regelungen, die wir durchaus positiv sehen. Das ist zuallererst natürlich auch die Möglichkeit, dass zukünftig quantitative und qualitative Vorgaben und Anforderungen an die Praxisverwaltungssysteme gestellt werden können. Bislang hat man das immer nur unter dem Thema Interoperabilität gesehen, jetzt ist es aber tatsächlich so, dass die Nutzerorientierung da auch im Vordergrund stehen soll und hier Standards zu definieren, die natürlich auf die Bedürfnisse der Praxen ausgerichtet sind, das wäre tatsächlich ein Fortschritt und natürlich auch, dass diese Standards nicht nur definiert werden, sondern auch eingehalten werden. Dann die Stärkung der Durchgriffsrechte der Digitalagentur, die nämlich dann, wenn es darum geht, dass Dienstleister entsprechend TI-Störungen nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, dass dann stärkere Durchgriffsrechte gewährleistet werden sollen, das ist sicherlich auch sinnvoll. Dann soll die Digitalagentur zukünftig auch Produkte und Anwendungen beschaffen können. Das kann dazu beitragen, dass die Komplexität der TI abnimmt und natürlich muss man auch da gucken, dass die Versorgungspraxis im Fokus steht. Und vielleicht noch ein vierter und letzter Punkt aus unserer Sicht, es ist geplant, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als volldigitalen Prozess anzulegen. Das würde bedeuten, dass eben dann keine Papierausdrucke mehr notwendig sind. Es wird natürlich darauf ankommen, dass dies in der elektronischen Patientenakte möglichst komfortabel umgesetzt wird, dass eben keine neuen oder zusätzlichen administrativen Aufwände für die Praxen entstehen.

Die Nutzerfreundlichkeit soll gestärkt werden. Das ist eine Forderung der KBV?

Ja, und es ist durchaus ein Erfolg, dass das Thema oder der Begriff Benutzerfreundlichkeit, Benutzerorientierung nun tatsächlich auch Einzug ins Sozialgesetzbuch 5 findet und das ist uns natürlich ein wichtiges Anliegen, weil man deshalb auch guckt, dann in diesen Prozessen guckt, wie praktikabel sind tatsächlich die Anwendungen oder auch die PVS-Systeme in der täglichen Versorgungspraxis. Wir haben zum Beispiel vor einigen Wochen Anforderungen an die ePA aus ärztlicher und psychotherapeutischer Sicht definiert und auch veröffentlicht und in diesem Sinne würden wir uns hier auch eine entsprechende Umgestaltung vorstellen können.

Welche Rolle soll zukünftig die Selbstverwaltung bei der Digitalisierung spielen?

Also an der Rolle der Selbstverwaltung in der Digitalagentur hat sich trotz anderer Ankündigungen nichts verändert, das ist unverändert geblieben. Die Tatsache, dass das BMG seit einigen Jahren ja auch Mehrheitsgesellschafter ist, das bleibt unverändert. Unser Einfluss ist nach wie vor dann eben nur begrenzt, auch in dieser zukünftigen Digitalagentur, weil nämlich vom Konstrukt unverändert. Aber nichtsdestotrotz werden wir uns natürlich dafür einsetzen, dass die Versorgungspraxis und die Anliegen der Praxen adäquat berücksichtigt werden. Wir machen Vorschläge und wir werden aber genauso auch dann unsere Kritik dazu äußern.

Wird es weiterhin Sanktionen gegen Niedergelassene geben?

Ja, das kritisieren wir auch, weil die Sanktionen und Bußgeldvorschriften nicht gestrichen wurden und das kritisieren wir auch deshalb, weil die Vertragsärzte und -psychotherapeuten ja letztendlich keine Handhabe gegenüber ihren PVS-Herstellern haben und letztendlich von den Produkten abhängig sind und wenn es eben nicht funktioniert, die Sanktionen und Bußgelder ihnen gegenüber greifen.

Was fehlt Ihnen im Referentenentwurf?

Die Streichung der Sanktionen und Bußgelder, auf der anderen Seite sehen wir aber auch eine Nachschärfung der Kriterien für unsere Rahmenvorgaben, das sind ja diese Rahmenvorgaben, die wir erarbeitet haben, um festzulegen, was ist eigentlich, was macht ein gutes PVS aus, welchen Kriterien muss ein solches PVS entsprechen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit uns als KBV ist für die Hersteller freiwillig. Nun werden die Kriterien, wurde bei den Kriterien nachgeschärft, also sie werden letztendlich noch anspruchsvoller, müssen sie gestaltet werden. Auf der anderen Seite bleibt der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit uns freiwillig und im Grunde müsste eigentlich eher hier eine höhere Verbindlichkeit für die Hersteller existieren, diese Rahmenvereinbarung mit uns zu schließen.