Gesetz zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit – Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG)
Stellungnahme der KBV zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Oktober und zum Änderungsantrag vom 6. November 2024
Zusammenfassung
Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stehen der Digitalisierung der Versorgung offen gegenüber. Sie benötigen dafür Anwendungen, die praxistauglich konzeptioniert und umgesetzt sind. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausrichtung auf die Benutzerfreundlichkeit für Ärzte und Psychotherapeuten greift zentrale Forderungen der KBV für eine sinnvolle und nutzerzentrierte Digitalisierung auf.
Wenn auf eine bessere Praxistauglichkeit im Versorgungsalltag gesetzt wird, ist es folgerichtig, Sanktionen gegen Ärzte und Psychotherapeuten zu streichen. Ein solches Instrument ist aus Sicht der KBV unverändert inakzeptabel und mit einem nutzerzentrierten Ansatz grundsätzlich nicht vereinbar.
Der Abbau der aktuell erkennbaren Defizite in der Interoperabilität, Performanz, Stabilität und Nutzerfreundlichkeit der informationstechnischen Systeme ist nach Auffassung der KBV für den weiteren Erfolg der Digitalisierung und insbesondere der so genannten „ePA für alle“ erfolgsentscheidend.
Dass die Digitalagentur für Gesundheit künftig auch qualitative und quantitative Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur stellen kann, kann dazu beitragen, dass praxistaugliche Anwendungen entwickelt und bereitgestellt werden.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten die TI-Anwendungen in der Regel in ihren Praxisverwaltungssystemen bedienen. Auch und gerade hier muss die Benutzerfreundlichkeit der TI-Anwendungen sichergestellt werden.
Dass mit dem Gesetzentwurf ein effektives Steuerungsmodell mit einer Ende-Zu-Ende-Verantwortung der Digitalagentur für Gesundheit geschaffen wird, trägt den im Einführungsprozess des elektronischen Rezepts gemachten Erfahrungen Rechnung. Zusammen mit ausreichenden Testvorhaben kann dies die Basis für eine erfolgreiche Digitalisierung verbreitern.
Der im Gesetzentwurf in § 370c SGB V vorgelegte Regelungsvorschlag für das Angebot und die Nutzung von Terminbuchungsplattformen ist in der vorgeschlagenen Form nicht tragfähig und praktisch nicht umsetzbar. Die KBV schlägt daher die Streichung vor.
Der Gesetzentwurf sieht keine grundsätzlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur der gematik vor. Damit werden der KBV unverändert nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten eingeräumt, der Expertise und den Anforderungen derjenigen zur Durchsetzung zu verhelfen, die die ambulante vertragsärztliche und psychotherapeutische Versorgung gewährleisten.
Möglichkeiten zur sinnvollen Einbindung dieser Expertise zeigt die KBV in verschiedenen Änderungsvorschlägen auf.
Um die Ziele des Gesetzentwurfes noch besser erreichen zu können, gibt die KBV im Rahmen der Stellungnahme im Einzelnen weitere Hinweise und Anregungen.