Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit - Gesundes-Herz-Gesetz (GHG)
Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Juni 2024
Kardiovaskuläre Erkrankungen haben aufgrund der mit ihnen verbundenen Krankheitslast (kardiovaskuläre Morbidität und Mortalität) in Deutschland eine hohe gesellschaftliche Relevanz. Der Zusammenhang zwischen kardiovaskulären Erkrankungen und bestimmten Risikofaktoren (z. B. Rauchen, Bluthochdruck, Adipositas, Bewegungsarmut, Fettstoffwechselstörungen oder Diabetes) ist fachlich unbestritten und medizinisch-wissenschaftlich belegt. Eine Verbesserung der Vorbeugung, Früherkennung und Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in Deutschland ist daher wünschenswert.
Der vorliegende Referentenentwurf des „Gesunden-Herz-Gesetzes“ greift daher eine medizinisch und gesellschaftlich wichtige Thematik auf und enthält durchaus positive Ansätze. Der Schwerpunkt der gesetzgeberischen Maßnahmen liegt im Bereich der Sekundärprävention (Früherkennung von HerzKreislauf-Erkrankungen und kardiovaskulärer Risiken).
Aus Sicht der KBV fehlt allerdings eine konsequente Umsetzung des Präventionsgedankens. Das Gesetz lässt außer Acht, dass durch eine Verbesserung der Primärprävention (z. B. durch gesellschaftliche Aufklärung, Werbeverbote für oder eine transparente Kennzeichnung ungesunder Lebensmittel/Genussmittel, hohe Steuern auf diese Lebensmittel oder bewegungsfördernde Lebensbedingungen) noch stärkere Effekte zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erreicht werden können.
Die Neuregelungen im Bereich DMP werden im Grundsatz begrüßt, da sie die flächendeckende Umsetzung aller DMP befördern und beschleunigen werden. Mitwirkungspflichten der Patientinnen und Patienten sollten allerdings erhalten werden, damit DMP weiterhin wirksam bleiben. Das neue DMP zu kardiovaskulärem Risikomanagement ist eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Früherkennungsmaßnahmen. Die Ausweitung aller bestehenden DMP auf Risikokonstellationen ohne manifeste Erkrankung ist jedoch nicht umsetzbar, weil damit keine abgrenzbare Zuordnung zu den DMPIndikationen mehr möglich ist.
Die vorgesehene Einführung von Früherkennungsmaßnahmen durch Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unter Aushebelung des im SGB V verankerten Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots und ohne Beteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und des Bewertungsausschusses (BA), stellt einen radikalen Systembruch dar. Die Entscheidung über die Einführung und Ausgestaltung neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und deren Vergütung muss weiterhin im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Selbstverwaltung erfolgen.
Die Möglichkeit, erweiterte Gesundheitsdienstleistungen in Apotheken durchzuführen, verstößt zudem gegen den Arztvorbehalt, zumal die KBV keine bundesgesetzliche Regelungszuständigkeit für Ausnahmen vom Arztvorbehalt sieht.