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Prävention

RSV

Zum Schutz vor dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für alle Neugeborenen und Säuglinge eine prophylaktische Gabe des Arzneimittels mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab. Erwachsene über 75 Jahre und Personen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben, sollten sich gegen das RSV impfen lassen. Zur Verfügung stehen hierfür die proteinbasierten Impfstoffe Arexvy und Abrysvo. 

Ziel ist es, RSV-bedingte Atemwegserkrankungen und durch sie verursachte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu reduzieren. Bei Säuglingen beispielsweise sind RSV-Infektionen die häufigste Ursache für Krankenhauseinweisungen in Deutschland. In den ersten sechs Lebensmonaten ist das Risiko, schwer an RSV zu erkranken, besonders hoch.

Empfehlungen der STIKO

RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen

Die RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab erfolgt als Einmaldosis. Er bietet einen sofortigen Schutz gegen RSV-Erkrankungen, der laut STIKO bei zeitgerechter Gabe über die gesamte erste RSV-Saison schützt.

Prophylaxe vor der ersten RSV-Saison

Säuglinge, die zwischen April und September geboren sind, sollen Nirsevimab möglichst im Herbst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (Oktober bis März) erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst rasch nach der Geburt bekommen. Eine versäumte Nirsevimab-Gabe soll innerhalb der ersten RSV-Saison schnellstmöglich nachgeholt werden.

Die Empfehlung zur Prophylaxe mit Nirsevimab betrifft insbesondere Neugeborene und Säuglinge mit bekannten Risikofaktoren für eine schwere RSV-Infektion, zum Beispiel Frühgeburtlichkeit oder schwere Herzfehler. Für sie bietet Nirsevimab nach Angaben der STIKO eine Alternative zur bisher gängigen Immunisierung mit Palivizumab.

Die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab kann gleichzeitig mit oder in beliebigem Abstand zu den im Säuglingsalter von der STIKO empfohlenen Standardimpfungen verabreicht werden.

RKI-Faktenblatt zur RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen (Stand: 16.10.2024)
Epidemiologisches Bulletin 26/2024 (PDF) (Stand: 27.06.2024)
RKI-Ratgeber zu RSV-Infektionen
FAQ des RKI zur RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen

RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren

Für die Impfung gegen das RSV stehen aktuell die proteinbasierten Impfstoffe Arexvy und Abrysvo zur Verfügung. Beide wurden von der Europäischen Arzneimittelkommission für Erwachsene ab 60 Jahren zugelassen und werden von der STIKO empfohlen.

Die Impfung soll möglichst im September oder Anfang Oktober erfolgen, um in der darauffolgenden RSV-Saison (Oktober bis März) einen bestmöglichen Schutz zu bieten. Sie kann gleichzeitig mit der saisonalen Influenza-Impfung erfolgen.

Die RSV-Impfung erfolgt als Einmaldosis. Inwiefern zu einem späteren Zeitpunkt Auffrischimpfungen erforderlich sind, lässt sich laut STIKO auf Basis der aktuellen Datenlage noch nicht beantworten.

Grunderkrankungen mit erhöhtem Risiko

Die Impfempfehlung der STIKO gilt Erwachsenen ab 75 Jahren (Standardimpfung) und solchen zwischen 60 und 74 Jahren, die an einer schweren Form einer Grunderkrankung leiden und/oder in einer Pflegeeinrichtung leben (Indikationsimpfung).

Zu den Grunderkrankungen gehören laut STIKO unter anderem schwere Formen von chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane, chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen, chronischen neurologischen und neuromuskulären Erkrankungen, hämatoonkologischen Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen sowie einer schweren angeborenen oder erworbenen Immundefizienz.

Die STIKO weist darauf hin, dass leichte oder unkomplizierte beziehungsweise medikamentös gut kontrollierte Formen der chronischen Erkrankungen nach jetzigem Wissensstand nicht mit einem deutlich erhöhten Risiko für einen schweren RSV-Krankheitsverlauf einhergehen.

Die individuelle Entscheidung für eine Indikationsimpfung ab 60 sollte deshalb unter Berücksichtigung folgender Aspekte getroffen werden:

  • Schwere Grunderkrankung und gegebenenfalls deren klinische Relevanz unter medikamentöser Einstellung
  • Vorliegen einer schweren Immundefizienz
  • Fragliche Schutzdauer nach Impfung sowie unklare Boosterfähigkeit nach Auffrischimpfung, mögliche Nebenwirkungen der RSV-Impfung

Epidemiologisches Bulletin mit STIKO-Empfehlung 32/2024 (PDF) (Stand: 08.08.2024)

Leistungsanspruch

RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen

Antikörper zur RSV-Prophylaxe konnten bislang nur bei Kindern mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der Krankenkassen verordnet werden. Diese Fälle sind in einem Therapiehinweis in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Dazu zählen beispielsweise Frühgeborene sowie Säuglinge, die bestimmte Arten von Herzfehlern haben.

Mit der „Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren“ (RSV-Prophylaxeverordnung) hat das Bundesgesundheitsministerium den Leistungsanspruch auf eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab auf alle Neugeborenen und Säuglinge ausgeweitet. Die Verordnung ist am 14. September 2024 in Kraft getreten.

RSV-Impfung bei Erwachsenen ab 60 Jahren

Damit die RSV-Impfung von Erwachsenen eine Kassenleistung wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst. Der Beschluss ist am 27. September 2024 in Kraft getreten.

Vergütung

Für die Aufklärung, Beratung und Injektion von Nirsevimab gibt es inklusive eines Zuschlags insgesamt rund 13 Euro. Hierzu wurden die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 eingeführt.

Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen, sofern noch keine RSV-Prophylaxe nach der Geburt im Krankenhaus oder durch einen anderen Vertragsarzt durchgeführt wurde. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär, die Leistungen werden also in voller Höhe vergütet.

GOP 01941 (75 Punkte / 8,95 Euro, ab 1.1.2025: 9,30 Euro): Prophylaxe gegen RSV

Die GOP beinhaltet die

  • Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe / hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen
  • intramuskuläre Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab
  • Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“

Die GOP ist berechnungsfähig

  • einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale)
  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde

Hinweis: Hat der Arzt bei einem Versicherten im Krankheitsfall bereits die GOP 01943 abgerechnet, wird die Bewertung der GOP 01941 von 75 Punkte auf 43 Punkte gekürzt. Den Abschlag in Höhe von 32 Punkten für die bereits honorierte Beratung nimmt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung vor (kodierte Zusatzziffer GOP 01941A).

GOP 01942 (34 Punkte / 4,06 Euro, ab 1.1.2025: 4,21 Euro): Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe

  • einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig
  • GOP wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt
  • GOP ist nicht berechnungsfähig, sofern Nirsevimab künftig als Sprechstundenbedarf bezogen werden kann

Hintergrund: Nirsevimab kann derzeit nur per Rezept verordnet werden und ist zunächst durch die Eltern zu besorgen. Entsprechend müssen Ärztinnen und Ärzte die Eltern zur Lagerung und gegebenenfalls erforderlichen Kühlung des verordneten Arzneimittels Nirsevimab informieren. Für die Injektion ist ein weiterer Termin erforderlich.

GOP 01943 (32 Punkte / 3,82 Euro, ab 1.1.2025: 3,97 Euro): Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion

  • einmal im Krankheitsfall (= vier Quartale) berechnungsfähig
  • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr berechnungsfähig, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde
  • nur von einem Arzt im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) abrechenbar

Weitere Hinweise:

  • Die GOP 01943 ist bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berechnungsfähig.
  • Die GOP 01943 ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann bis 15. September 2026 abgerechnet werden.