Seit 2004 sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ nach § 135a Absatz 2 Nr. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
§ 135a (2)
Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet, (...)
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."Unser Tipp: Bewerten Sie den Umsetzungsstand Ihres internen Qualitätsmanagements: Mein PraxisCheck Qualitätsmanagement