Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Hinter der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) versteckt sich die alte Gemeinschaftspraxis. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat hier die Bezeichnungen vereinheitlicht. Es hat aber - zusammen mit anderen Reformen - auch weitere Möglichkeiten geschaffen. Hier sind besonders überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu nennen, die jetzt auch in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung liegen können. Ferner können seit dem 1. Januar 2007 auch Teilberufsausübungsgemeinschaften gegründet werden. In einer solchen Gemeinschaft können Vertragsärzte ausgewählte Teilbereiche ihrer ärztlichen Tätigkeiten gemeinsam anbieten.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, eine Berufsausübungsgemeinschaft „unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern“ (§ 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) zu bilden. Sie kann sowohl von fachgleichen als auch von Ärzten verschiedener Fachrichtungen gegründet werden, wenn sich diese Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit eignen. Allerdings ist eine gemeinsame Berufsausübung, die überweisungsgebundene medizin-technische Leistungen beinhaltet (Beispiel Orthopäde und Radiologe), auch zukünftig nicht möglich. Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei unterliegt sie auch den Regelungen zur Bedarfsplanung.