Logo-KBV

KBV Hauptnavigationen:

Sie befinden sich:

 

Blutreinigungsverfahren / Dialyse

Qualitätssicherung der Blutreinigungsverfahren/Dialyse

In der bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V werden die Anforderungen an die fachlichen, organisatorischen und apparativen Anforderungen beschrieben.

Ganzen Text anzeigen

Mit der 2006 in Kraft getretenen Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialysebehandlungen (gemäß §§ 136 und 136a SGB V, ab 1. Juli 2008 § 137 SGB V) wurde eine verpflichtende Erfassung definierter Dokumentationsparameter zur Bestimmung von Qualitätsindikatoren vorgegeben. Es war das erste datengestützte Qualitätssicherungsverfahren im vertragsärztlichen Bereich.

Eine erste Überarbeitung trat am 03.10.2007 in Kraft. Die zweite Überarbeitung wurde als Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) am 01.01.2011 wirksam.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse (QSD-RL) zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 136 und 137 Abs. 1 SGB V wurde zuletzt 2013 umfassend überarbeitet. Sie trat am 01.01.2014 in Kraft und enthält aktualisierte fachliche, organisatorische und apparative Anforderungen für die Dialyse.

Neue Möglichkeit der Längsschnitt-Erhebung

Durch eine Änderung des SGB V ist es jetzt möglich, zum Zweck der Qualitätssicherung Daten zu erheben, die längsschnittliche – also am Behandlungsverlauf der Patienten orientierte – Betrachtungen erlauben.

Die Möglichkeit der Längsschnitt-Erhebung ist ein wesentlicher Grund für die Aktualisierung der Richtlinie. Dadurch können zukünftig Daten ausgewertet werden, die genauere Aussagen über Zusammenhänge von einzelnen Krankheits- und Einflussfaktoren und ihre Bedeutung für die Behandlung der Dialyse-Patienten ermöglichen. Das Verfahren war bereits in dem ersten Entwurf der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse 2005 angedacht, konnte aber wegen der zur damaligen Zeit fehlenden Rechtsgrundlage nicht umgesetzt werden.

Grundstruktur bleibt bestehen

Die Grundstruktur der QSD-RL und das etablierte Berichtswesen bleiben auch nach der Anpassung 2014 bestehen, was einen fast gleichbleibenden Organisations- und Dokumentationsaufwand für die Dialyseeinrichtungen zur Folge hat.

Die bewährte Trennung in die Bereiche „Auffälligkeiten“ und „Benchmark“ bleibt ebenso erhalten. Dadurch bekommen die Dialyseeinrichtungen auch weiterhin am Ende des Folgequartals Quartalsberichte vom zentralen Datenanalysten über ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) und Benchmark-Berichte direkt von ihrem Berichtersteller.

Die Dialyseeinrichtungen erhalten damit ausgesprochen zeitnah Rückmeldungen über ihre Ergebnisse. Zudem ist durch die Trennung der Bereiche weiterhin ein besonderer Schutz der Informationen für das interne Qualitätsmanagement gewährleistet.

Auffälligkeitsparameter

Die Stichprobenauswahl findet wie bisher anlassbezogen durch die QS-Kommissionen statt, wenn die für die jeweiligen Auffälligkeitsparameter vorgegebenen Grenzwerte überschritten werden. Der Hämoglobin-Wert für alle Dialyseverfahren und das Kt/V bei Hämodialyse (HD) sind hier nicht mehr enthalten.

Um die Dialyse für einrichtungsbezogen dokumentierte Ergebnisse zu beurteilen, gelten nun folgende Werte:

  • Bei HD-Patienten ist bei mehr als 15 Prozent aller im Quartal behandelten ständig dialysepflichtigen Patienten die effektive Dialysedauer kürzer als 12 Stunden pro Woche.
  • Bei HD-Patienten beträgt bei mehr als 15 Prozent aller im Quartal behandelten Patienten die Anzahl der Dialysen weniger als 3 pro Woche.
  • Bei HD-Patienten ist der Anteil aller im Quartal behandelten Patienten, bei denen die Dialyse ausschließlich über einen Katheterzugang durchgeführt wurde, erhöht. Ein konkreter Grenzwert wurde hierzu noch nicht festgelegt.
  • Bei Peritonealdialyse-(PD)-Patienten ist bei mehr als 15 Prozent aller im Quartal behandelten Patienten der wKt/V-Wert (Wochendosis) kleiner als 1,7.

Änderungen beim Datentransfer

Auch bei der Dateninfrastruktur und Datenübermittlung waren Anpassungen notwendig, um das Längsschnittverfahren etablieren zu können: Die Patientendaten müssen so verschlüsselt werden, dass eine Identifizierung von Patienten ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig sollen aber die QS-Daten zu einem Patienten für längsschnittliche Auswertungen zusammengeführt werden können.

Anstelle der bisherigen Anonymisierung erfolgt daher nun eine sogenannte Pseudonymisierung der patientenidentifizierenden Daten. Damit ist gewährleistet, dass die Patientenidentität nicht aufgedeckt werden kann, die Datensätze eines Patienten dennoch immer demselben Pseudonym zugeordnet werden können.

Dieser neue Datentransfer betrifft nun auch das Benchmarksystem. Durch gleichsinnige Pseudonymisierung besteht ferner die Möglichkeit, QS- und Benchmarkdaten patientenbezogen zusammenzuführen, um weitergehende Auswertungen zur Evaluation der Richtlinie und der Versorgungssituation vornehmen zu können.

Die Pseudonymisierung übernimmt eine vom G-BA beauftragte und für diese Funktion neu eingerichtete Vertrauensstelle. Sie wird für diese Aufgabe in den Datenfluss der Qualitätssicherungs-Daten eingebunden.

Rechtsquellen

Blutreinigungsverfahren

Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren
Vertragsdatum: 16.06.1997
Inkrafttreten: 01.04.2014
Blutreinigungsverfahren (PDF, 43 KB)

Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 SGB V

Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten

Vertragsdatum: 22.03.2002
Fassung vom: 18.08.2020
Inkrafttreten: 01.07.2020
Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten (PDF, 175 KB)