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Was ist die rechtliche Grundlage?
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist durch den Paragrafen 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V befugt, Richtlinien zur Qualitätssicherung zu beschließen. In Verbindung mit dem § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ergibt sich daraus die Grundlage für die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und die Themenspezifischen Bestimmungen für das Verfahren QS ambulante Psychotherapie. Das Verfahren wird als 16. Verfahren eingesetzt.
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
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Warum wird ein solches Verfahren eingesetzt?
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Der Gesetzgeber hat den G-BA bereits 2018 verpflichtet, eine Richtlinie für die psychotherapeutische Versorgung zu erstellen (vgl. §136a Absatz 2a SGB V). Bestrebungen im Gebiet der psychischen / psychiatrischen Versorgung Qualitätssicherung zu etablieren, changieren bereits seit 2012 im Gesundheitswesen.
Dieses Verfahren soll valide und vergleichbare Ergebnisse über die Versorgungsqualität liefern, Verbesserungspotenziale identifizieren und Verbesserungen in der ambulanten Psychotherapie fördern.
In anderen medizinischen Bereichen (Implantation von Herzschrittmachern o.ä.) gibt es bereits QS-Verfahren, die den gleichen Aufbau besitzen.
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Wo sind ausführlichere Erläuterungen zu spezifischen Regelungen des Verfahrens zu finden?
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Die ausführlichsten Erläuterungen zu den einzelnen Beschlüssen dieses Verfahrens sind den nachfolgend aufgelisteten Tragenden Gründen zu entnehmen, da der G-BA darin seine Entscheidungen begründet beziehungsweise interpretiert.
Ausführliche Informationen zur organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Erprobung des Verfahrens QS ambulante Psychotherapie sind unter dem Paragrafen 20 der Richtlinie sowie in den zugehörigen Tragenden Gründen verortet.
Beschluss des G-BA und Tragende Gründe
Beschluss des G-BA: Spezifikation zum Erfassungsjahr 2025 für das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie
Beschluss des G-BA: Prospektive Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2025 zu Verfahren 16 (QS ambulante Psychotherapie)
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Wie wird der Aufwand für das QS-Verfahren vergütet?
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Die Finanzierung der Aufwände für die an der Erprobung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den beiden KV-Bereichen Nordrhein und Westfalen-Lippe wird auf Landesebene verhandelt.
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Welche Behandlungen sind vom QS-Verfahren umfasst?
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Das QS-Verfahren umfasst alle psychotherapeutischen Behandlungsverfahren gemäß Psychotherapie-Richtlinie:
- Verhaltenstherapie
- Analytische Psychotherapie
- Systemische Therapie
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
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Welche Patientinnen und Patienten sind in das QS-Verfahren eingeschlossen?
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Alle Patientinnen und Patienten, die zu Beginn einer Richtlinientherapie das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einer Einzeltherapie für Erwachsene teilgenommen und diese abgeschlossen haben, werden unabhängig von ihrer Diagnose und des Therapieverfahrens in das QS-Verfahren eingeschlossen.
Patientinnen und Patienten, die ausschließlich an einer Gruppentherapie teilgenommen oder eine Kombinationstherapie erhalten haben, sind grundsätzlich nicht in das QS-Verfahren inkludiert. Ebenfalls werden Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erhalten haben, nicht eingeschlossen.
Im Folgenden sind einige Diagnosen aufgrund der Empfehlung des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) für dieses Verfahren ausgeschlossen worden.
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Welche Diagnosen werden vom QS-Verfahren ausgeschlossen?
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Auf Empfehlung des IQTIG werden Patientinnen und Patienten, bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden, aus dem Verfahren ausgeschlossen. Abgesehen von diesen Ausschlussdiagnosen ist das QS-Verfahren diagnoseunabhängig konzipiert und es greift der Anwendungsbereich nach § 27 der Psychotherapie-Richtlinie.
Ausgeschlossen sind folgende Diagnosen:
- F00.0 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit frühem Beginn (Typ 2)
- F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
- F00.2 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form
- F00.9 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet
- F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
- F01.1 Multiinfarkt-Demenz
- F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
- F01.3 Gemischte kortikale und subkortikale vaskuläre Demenz
- F01.8 Sonstige vaskuläre Demenz
- F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet
- F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit
- F02.1 Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
- F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
- F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
- F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit [Humane Immundefizienz-Viruskrankheit]
- F02.8 Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheitsbildern
- F03 Nicht näher bezeichnete Demenz
- F70 Leichte Intelligenzminderung
- F71 Mittelgradige Intelligenzminderung
- F72 Schwere Intelligenzminderung
- F73 Schwerste Intelligenzminderung
- F74 Dissoziierte Intelligenz
- F78 Andere Intelligenzminderung
- F79 Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung
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Warum werden die Diagnosen übermittelt, obwohl das Verfahren „diagnoseunabhängig“ sein soll?
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Die Diagnosen werden im Rahmen der Erprobung vor allem zur Überprüfung der Diagnoseunabhängigkeit der Indikatoren übermittelt.
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Werden auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in das QS-Verfahren eingeschlossen?
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Behandlungen im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind nicht vom QS-Verfahren umfasst, daher sind die behandelnden Fachgruppen unter anderem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom QS-Verfahren nicht betroffen.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Durchführung einer Kinder- und Jugendpsychotherapie sind vom Verfahren dann betroffen, wenn sie Erwachsene behandeln.
Für die Behandlungsfälle, welche Kinder und Jugendliche betreffen und entsprechend durchgeführt werden, sind lediglich einige Daten zum Ausschluss dieser Behandlungsfälle notwendig. Diese werden aufgrund der Besonderheit des QS-Filters in Form von verkürzten Bögen erhoben.
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Werden gruppenpsychotherapeutische Behandlungen in das QS-Verfahren eingeschlossen?
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Nein, das IQTIG hat den Einbezug von Behandlungen in einer Gruppentherapie in das QS-Verfahren aus methodischen Gründen (u. a. Zuschreibbarkeit der Behandlungsergebnisse) nicht empfohlen. Auch Patientinnen und Patienten mit einer Kombinationstherapie sind nicht in das Verfahren inkludiert.
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Was passiert, wenn meine Ergebnisse auffällig sind? Gibt es Sanktionen?
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Die Regelung zu Bewertungen von Auffälligkeiten ist in Teil 1 der DeQS-RL, den sognannten „Rahmenbestimmungen“ verortet. In Teil 2 den „themenspezifischen Bestimmungen“ sind die Details für das Verfahren selbst geregelt. Alle Regelungen aus Teil 1 gelten übergeordnet für alle Qualitätssicherungsverfahren der Richtlinie. So auch der relevante Paragraf 17 „Bewertung der Auffälligkeiten und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen“.
Der Paragraf befasst sich mit den Auswertungen und Auffälligkeiten der erhobenen Daten (z. B. der fallbezogenen Dokumentation). Im Falle von Auffälligkeiten (Abweichungen von einem Referenzwert), werden diese durch die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) unter Einsatz von Fachkommissionen bewertet und können zu qualitätssichernden Maßnahmen führen.
Vor einer Maßnahme erhalten die betroffenen Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen „Stellungnahme“, in welcher sie sich zu dem Sachverhalt äußern können.
Abhängig vom Ergebnis dieses Stellungnahmeverfahrens wird entschieden, ob die Einleitung von Maßnahmen nach Teil 1 Paragraf 17 Absatz 3 erforderlich ist. Maßnahmen sind nicht notwendig, wenn ein Sachverhalt zufriedenstellend geklärt werden konnte.
Im Falle von festgestellten Qualitätsdefiziten oder bei fehlenden Datensätzen können Maßnahmen ergriffen werden. Diese werden in Maßnahmen der Stufe 1 (Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien, Qualitätszirkel, Implementierung von Behandlungspfaden oder Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien, Durchführung von Audits oder Peer Reviews) und der Stufe 2 (Korrektur der Vereinbarung, Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit) untergliedert.
Während der Erprobung wird es für den erstem Erfassungszeitraum (2025 und 2026) keine Maßnahmen der Stufe 2 geben.
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Was ist ein Stellungnahmeverfahren?
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Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens erfolgt, wenn die Ergebnisse einer Einrichtung signifikant von den vorgegeben Referenzwerten abweichen und die bewertende Fachkommission der zuständigen LAG den Bedarf einer Aufklärung sieht.
Die betroffene Vertragspsychotherapeutin oder der betroffene Vertragspsychotherapeut erhält so die Gelegenheit, sich zu den Umständen, die zu der Abweichung geführt haben, zu äußern. Bei einer unverschuldeten Abweichung (z. B. durch Softwareprobleme) oder einer nachvollziehbaren Begründung wird das Stellungnahmeverfahren beendet, ohne dass Maßnahmen nach Teil 1 Paragraf 17 Absatz 3 eingeleitet werden.
Wird jedoch festgestellt, dass Verbesserungspotenzial vorhanden ist, können qualitätssichernde Maßnahmen eingeleitet werden.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, am Stellungnahmeverfahren teilzunehmen. Ihre Teilnahme ist ein wichtiger Bestandteil der regionalen Erprobung. Es sollen die Arbeitsaufwände der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der LAG sowie Fachkommissionen abgeschätzt werden.
Zudem werden die Gründe, die zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens geführt haben, untersucht und bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertungen dienen auch zu einer frühzeitigen Anpassung und Verbesserung des QS-Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Auffälligkeiten in den Qualitätssicherungsergebnissen durch Probleme in der Software oder die Verständlichkeit der Indikatoren verursacht werden.
Das Teilnahmeverhalten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ersten Erfassungszeitraum entscheidet darüber, ob ab dem dritten Jahr Maßnahmen der Stufe 2 empfohlen werden, um die Mitwirkungspflicht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten umzusetzen.
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Wer oder was ist die Fachkommission?
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Die Fachkommission ist das Gremium, das die pseudonymisierten Ergebnisse der Einrichtungen ihrer Region sichtet und inhaltlich fachlich bewertet. Sie empfiehlt der LAG, ob ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet werden soll. Die Zusammensetzung des Gremiums ist in der DeQS-RL im Paragrafen 14 geregelt. Sie setzt sich folgendermaßen zusammen - insgesamt 8 Mitglieder (durch Berufung von Experten kann die Anzahl auf 9 erhöht werden):
- 6 Vertreterinnen und Vertreter der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten:
- 2 Verhaltenstherapie
- 2 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- 1 Systemische Therapie
- 1 Analytische Psychotherapie
- 1 Vertreterin oder Vertreter der Krankenkasse mit Fachkenntnissen Psychotherapie
- 1-2 Vertreterinnen oder Vertreter für Patientenbelange und -interessen
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Wie erhalte ich meine Ergebnisse?
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Die Ergebnisse (der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung) werden von der Bundesauswertungsstelle in einem sogenannten „Rückmeldebericht“ zusammengefasst und von der für den Therapeuten zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (die auch bereits die Daten an die Bundesauswertungsstelle versendet hat, näheres siehe „Daten und Datenflüsse“) an die jeweilige psychotherapeutische Praxis versendet beziehungsweise zum Download bereitgestellt.
In dem Bericht werden Ergebnisse der berechneten Indikatoren und Zielwerte (auch Referenzwerte) dargestellt. Die Zielwerte dienen als Referenz und verdeutlichen dem Psychotherapeuten, ob seine Ergebnisse diese erreicht oder unterschritten beziehungsweise überschritten haben. Auch eine Basisauswertung der praxiseigenen Population wird beigefügt sein.
Nach dem ersten Erfassungsjahr erhalten die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Zwischenbericht mit den vorläufigen Ergebnissen aus den Daten der fallbezogenen Dokumentationen.
Nach dem zweiten Erfassungsjahr erhalten sie einen Rückmeldebericht mit den Ergebnissen beider Erfassungsjahre und den Ergebnissen aus der Patientenbefragung.
Rückschlusse auf einzelne Patientinnen oder Patienten sind nicht möglich, da das Ergebnis eines Indikators über alle behandelten Patientinnen und Patienten als ein zusammengefasster Wert zurückmeldet wird.
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Was kommt auf mich als Psychotherapeutin beziehungsweise Psychotherapeut zu?
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- Anschaffung und Einarbeitung in eine Software für die fallbezogene Dokumentation
- Fallbezogen dokumentieren und nach Beendigung einer Therapie alle relevanten Daten versenden (fallbezogene Dokumentation und Informationen für die Patientenbefragung)
- Aufklärung und Informationsweitergabe an Patientinnen und Patienen
- Teilnahme an Stellungnahmeverfahren
- Teilnahme an einer Überprüfung der Dokumentationsqualität im Rahmen einer Stichprobe von 2 Prozent der an der Erprobung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ab 2027)