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Fragen und Antworten zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie

Auf dieser Seite finden Praxen Antworten auf die häufigsten Fragen zum QS-Verfahren ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter.

Hinweis: Die Informationen sind zunächst für die Erprobung in den Regionen der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe und die dort teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten relevant.

Allgemeines

Was ist die rechtliche Grundlage?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist durch den Paragrafen 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V befugt, Richtlinien zur Qualitätssicherung zu beschließen. In Verbindung mit dem § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ergibt sich daraus die Grundlage für die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) und die Themenspezifischen Bestimmungen für das Verfahren QS ambulante Psychotherapie. Das Verfahren wird als 16. Verfahren eingesetzt.

Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

Warum wird ein solches Verfahren eingesetzt?

Der Gesetzgeber hat den G-BA bereits 2018 verpflichtet, eine Richtlinie für die psychotherapeutische Versorgung zu erstellen (vgl. §136a Absatz 2a SGB V). Bestrebungen im Gebiet der psychischen / psychiatrischen Versorgung Qualitätssicherung zu etablieren, changieren bereits seit 2012 im Gesundheitswesen.

Dieses Verfahren soll valide und vergleichbare Ergebnisse über die Versorgungsqualität liefern, Verbesserungspotenziale identifizieren und Verbesserungen in der ambulanten Psychotherapie fördern.

In anderen medizinischen Bereichen (Implantation von Herzschrittmachern o.ä.) gibt es bereits QS-Verfahren, die den gleichen Aufbau besitzen.

Wo sind ausführlichere Erläuterungen zu spezifischen Regelungen des Verfahrens zu finden?

Die ausführlichsten Erläuterungen zu den einzelnen Beschlüssen dieses Verfahrens sind den nachfolgend aufgelisteten Tragenden Gründen zu entnehmen, da der G-BA darin seine Entscheidungen begründet beziehungsweise interpretiert.

Ausführliche Informationen zur organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Erprobung des Verfahrens QS ambulante Psychotherapie sind unter dem Paragrafen 20 der Richtlinie sowie in den zugehörigen Tragenden Gründen verortet.

Beschluss des G-BA und Tragende Gründe
Beschluss des G-BA: Spezifikation zum Erfassungsjahr 2025 für das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie
Beschluss des G-BA: Prospektive Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2025 zu Verfahren 16 (QS ambulante Psychotherapie)

Wie wird der Aufwand für das QS-Verfahren vergütet?

Die Finanzierung der Aufwände für die an der Erprobung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den beiden KV-Bereichen Nordrhein und Westfalen-Lippe wird auf Landesebene verhandelt.

Welche Behandlungen sind vom QS-Verfahren umfasst?

Das QS-Verfahren umfasst alle psychotherapeutischen Behandlungsverfahren gemäß Psychotherapie-Richtlinie:

  • Verhaltenstherapie
  • Analytische Psychotherapie
  • Systemische Therapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Welche Patientinnen und Patienten sind in das QS-Verfahren eingeschlossen?

Alle Patientinnen und Patienten, die zu Beginn einer Richtlinientherapie das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einer Einzeltherapie für Erwachsene teilgenommen und diese abgeschlossen haben, werden unabhängig von ihrer Diagnose und des Therapieverfahrens in das QS-Verfahren eingeschlossen.

Patientinnen und Patienten, die ausschließlich an einer Gruppentherapie teilgenommen oder eine Kombinationstherapie erhalten haben, sind grundsätzlich nicht in das QS-Verfahren inkludiert. Ebenfalls werden Patientinnen und Patienten, die eine Behandlung im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie erhalten haben, nicht eingeschlossen.

Im Folgenden sind einige Diagnosen aufgrund der Empfehlung des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) für dieses Verfahren ausgeschlossen worden.

Welche Diagnosen werden vom QS-Verfahren ausgeschlossen?

Auf Empfehlung des IQTIG werden Patientinnen und Patienten, bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden, aus dem Verfahren ausgeschlossen. Abgesehen von diesen Ausschlussdiagnosen ist das QS-Verfahren diagnoseunabhängig konzipiert und es greift der Anwendungsbereich nach § 27 der Psychotherapie-Richtlinie.

Ausgeschlossen sind folgende Diagnosen:

  • F00.0 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit frühem Beginn (Typ 2)
  • F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
  • F00.2 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form
  • F00.9 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet
  • F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
  • F01.1 Multiinfarkt-Demenz
  • F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
  • F01.3 Gemischte kortikale und subkortikale vaskuläre Demenz
  • F01.8 Sonstige vaskuläre Demenz
  • F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet
  • F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit
  • F02.1 Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
  • F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
  • F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
  • F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit [Humane Immundefizienz-Viruskrankheit]
  • F02.8 Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheitsbildern
  • F03 Nicht näher bezeichnete Demenz
  • F70 Leichte Intelligenzminderung
  • F71 Mittelgradige Intelligenzminderung
  • F72 Schwere Intelligenzminderung
  • F73 Schwerste Intelligenzminderung
  • F74 Dissoziierte Intelligenz
  • F78 Andere Intelligenzminderung
  • F79 Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung

Warum werden die Diagnosen übermittelt, obwohl das Verfahren „diagnoseunabhängig“ sein soll?

Die Diagnosen werden im Rahmen der Erprobung vor allem zur Überprüfung der Diagnoseunabhängigkeit der Indikatoren übermittelt.

Werden auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in das QS-Verfahren eingeschlossen?

Behandlungen im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sind nicht vom QS-Verfahren umfasst, daher sind die behandelnden Fachgruppen unter anderem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom QS-Verfahren nicht betroffen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Durchführung einer Kinder- und Jugendpsychotherapie sind vom Verfahren dann betroffen, wenn sie Erwachsene behandeln.

Für die Behandlungsfälle, welche Kinder und Jugendliche betreffen und entsprechend durchgeführt werden, sind lediglich einige Daten zum Ausschluss dieser Behandlungsfälle notwendig. Diese werden aufgrund der Besonderheit des QS-Filters in Form von verkürzten Bögen erhoben.

Werden gruppenpsychotherapeutische Behandlungen in das QS-Verfahren eingeschlossen?

Nein, das IQTIG hat den Einbezug von Behandlungen in einer Gruppentherapie in das QS-Verfahren aus methodischen Gründen (u. a. Zuschreibbarkeit der Behandlungsergebnisse) nicht empfohlen. Auch Patientinnen und Patienten mit einer Kombinationstherapie sind nicht in das Verfahren inkludiert.

Was passiert, wenn meine Ergebnisse auffällig sind? Gibt es Sanktionen?

Die Regelung zu Bewertungen von Auffälligkeiten ist in Teil 1 der DeQS-RL, den sognannten „Rahmenbestimmungen“ verortet. In Teil 2 den „themenspezifischen Bestimmungen“ sind die Details für das Verfahren selbst geregelt. Alle Regelungen aus Teil 1 gelten übergeordnet für alle Qualitätssicherungsverfahren der Richtlinie. So auch der relevante Paragraf 17 „Bewertung der Auffälligkeiten und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen“.

Der Paragraf befasst sich mit den Auswertungen und Auffälligkeiten der erhobenen Daten (z. B. der fallbezogenen Dokumentation). Im Falle von Auffälligkeiten (Abweichungen von einem Referenzwert), werden diese durch die Landesarbeitsgemeinschaften (LAG) unter Einsatz von Fachkommissionen bewertet und können zu qualitätssichernden Maßnahmen führen.

Vor einer Maßnahme erhalten die betroffenen Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen „Stellungnahme“, in welcher sie sich zu dem Sachverhalt äußern können.

Abhängig vom Ergebnis dieses Stellungnahmeverfahrens wird entschieden, ob die Einleitung von Maßnahmen nach Teil 1 Paragraf 17 Absatz 3 erforderlich ist. Maßnahmen sind nicht notwendig, wenn ein Sachverhalt zufriedenstellend geklärt werden konnte.

Im Falle von festgestellten Qualitätsdefiziten oder bei fehlenden Datensätzen können Maßnahmen ergriffen werden. Diese werden in Maßnahmen der Stufe 1 (Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien, Qualitätszirkel, Implementierung von Behandlungspfaden oder Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien, Durchführung von Audits oder Peer Reviews) und der Stufe 2 (Korrektur der Vereinbarung, Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit) untergliedert.

Während der Erprobung wird es für den erstem Erfassungszeitraum (2025 und 2026) keine Maßnahmen der Stufe 2 geben.

Was ist ein Stellungnahmeverfahren?

Die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens erfolgt, wenn die Ergebnisse einer Einrichtung signifikant von den vorgegeben Referenzwerten abweichen und die bewertende Fachkommission der zuständigen LAG den Bedarf einer Aufklärung sieht.

Die betroffene Vertragspsychotherapeutin oder der betroffene Vertragspsychotherapeut erhält so die Gelegenheit, sich zu den Umständen, die zu der Abweichung geführt haben, zu äußern. Bei einer unverschuldeten Abweichung (z. B. durch Softwareprobleme) oder einer nachvollziehbaren Begründung wird das Stellungnahmeverfahren beendet, ohne dass Maßnahmen nach Teil 1 Paragraf 17 Absatz 3 eingeleitet werden.

Wird jedoch festgestellt, dass Verbesserungspotenzial vorhanden ist, können qualitätssichernde Maßnahmen eingeleitet werden.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, am Stellungnahmeverfahren teilzunehmen. Ihre Teilnahme ist ein wichtiger Bestandteil der regionalen Erprobung. Es sollen die Arbeitsaufwände der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der LAG sowie Fachkommissionen abgeschätzt werden.

Zudem werden die Gründe, die zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens geführt haben, untersucht und bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertungen dienen auch zu einer frühzeitigen Anpassung und Verbesserung des QS-Verfahrens, insbesondere dann, wenn die Auffälligkeiten in den Qualitätssicherungsergebnissen durch Probleme in der Software oder die Verständlichkeit der Indikatoren verursacht werden.

Das Teilnahmeverhalten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ersten Erfassungszeitraum entscheidet darüber, ob ab dem dritten Jahr Maßnahmen der Stufe 2 empfohlen werden, um die Mitwirkungspflicht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten umzusetzen.

Wer oder was ist die Fachkommission?

  

Die Fachkommission ist das Gremium, das die pseudonymisierten Ergebnisse der Einrichtungen ihrer Region sichtet und inhaltlich fachlich bewertet. Sie empfiehlt der LAG, ob ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet werden soll. Die Zusammensetzung des Gremiums ist in der DeQS-RL im Paragrafen 14 geregelt. Sie setzt sich folgendermaßen zusammen - insgesamt 8 Mitglieder (durch Berufung von Experten kann die Anzahl auf 9 erhöht werden):

  • 6 Vertreterinnen und Vertreter der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten:
    • 2 Verhaltenstherapie
    • 2 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
    • 1 Systemische Therapie
    • 1 Analytische Psychotherapie
  • 1 Vertreterin oder Vertreter der Krankenkasse mit Fachkenntnissen Psychotherapie
  • 1-2 Vertreterinnen oder Vertreter für Patientenbelange und -interessen

Wie erhalte ich meine Ergebnisse?

Die Ergebnisse (der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung) werden von der Bundesauswertungsstelle in einem sogenannten „Rückmeldebericht“ zusammengefasst und von der für den Therapeuten zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (die auch bereits die Daten an die Bundesauswertungsstelle versendet hat, näheres siehe „Daten und Datenflüsse“) an die jeweilige psychotherapeutische Praxis versendet beziehungsweise zum Download bereitgestellt.

In dem Bericht werden Ergebnisse der berechneten Indikatoren und Zielwerte (auch Referenzwerte) dargestellt. Die Zielwerte dienen als Referenz und verdeutlichen dem Psychotherapeuten, ob seine Ergebnisse diese erreicht oder unterschritten beziehungsweise überschritten haben. Auch eine Basisauswertung der praxiseigenen Population wird beigefügt sein.

Nach dem ersten Erfassungsjahr erhalten die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Zwischenbericht mit den vorläufigen Ergebnissen aus den Daten der fallbezogenen Dokumentationen.

Nach dem zweiten Erfassungsjahr erhalten sie einen Rückmeldebericht mit den Ergebnissen beider Erfassungsjahre und den Ergebnissen aus der Patientenbefragung.

Rückschlusse auf einzelne Patientinnen oder Patienten sind nicht möglich, da das Ergebnis eines Indikators über alle behandelten Patientinnen und Patienten als ein zusammengefasster Wert zurückmeldet wird.

Was kommt auf mich als Psychotherapeutin beziehungsweise Psychotherapeut zu?

  • Anschaffung und Einarbeitung in eine Software für die fallbezogene Dokumentation
  • Fallbezogen dokumentieren und nach Beendigung einer Therapie alle relevanten Daten versenden (fallbezogene Dokumentation und Informationen für die Patientenbefragung)
  • Aufklärung und Informationsweitergabe an Patientinnen und Patienen
  • Teilnahme an Stellungnahmeverfahren
  • Teilnahme an einer Überprüfung der Dokumentationsqualität im Rahmen einer Stichprobe von 2 Prozent der an der Erprobung teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ab 2027)

Erprobung

Warum eine regionale Erprobung?

Die KBV forderte 2021 gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ein Neuausrichtung der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung. Eine der zentralen Forderungen war und ist, dass nur noch erprobte QS-Verfahren bundesweit ausgerollt werden dürfen. Zu häufig kam es bei der Initiierung neuer, bundesweiter Verfahren zu erheblichen Komplikationen, die Zeit und Geld kosteten und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte massiv belasteten. Bei diesem Verfahren wird während der Erprobung eine Evaluation stattfinden, um sicherzustellen, dass nach dem Ende der Erprobung ein funktionales Verfahren vorliegt. Es werden unter anderem die Softwarelösungen, der Arbeitsaufwand der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und die Validität des Verfahrens selbst betrachtet.

Wer ist von der regionalen Erprobung betroffen?

Zur Teilnahme an der Erprobung sind alle ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren verpflichtet, die Mitglieder der KV Westfalen-Lippe oder KV Nordrhein sind und die psychotherapeutische Kurzzeit- oder Langzeittherapie für Erwachsene (ab 18 Jahren) nach der Psychotherapie-Richtlinie abrechnen.

Eine psychotherapeutische Praxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum mit mehreren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Anstellung, welche unter einer Betriebsstättennummer geführt werden, gilt als eine psychotherapeutische Einrichtung und nimmt als diese am QS-Verfahren teil. Die Rückmeldungen beziehen sich auf die Ergebnisse der psychotherapeutischen Einrichtung und nicht auf die einzelnen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Nicht inkludiert sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärztinnen oder Fachärzten im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Fachärztinnen oder Fachärzten im Gebiet für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzqualifikation Psychotherapie und Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Zusatzqualifikation in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die in ihrer Zulassung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen eingeschränkt sind. Zudem werden ermächtigte Einrichtungen, deren Leistungen nach Paragraf 120 Absatz 2 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden (PIAs und Hochschulambulanzen) nicht in das QS-Verfahren einbezogen.

Wann startet die regionale Erprobung und wann endet sie?

Die Erprobungsphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen die erhobenen Daten an und versenden diese laut Datenflussprotokoll an die Bundesauswertungsstelle. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten sich mit den Vorgaben und Anforderungen des QS-Verfahrens vertraut machen, da sie seit Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. September 2024 verpflichtet sind, betroffene Patientinnen und Patienten über die Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren.

Während der Erprobung wird es einen jährlichen wissenschaftlichen Bericht des IQTIG zur Begleitung der Erprobung geben. Zum Ende des Jahres 2030 wird dem G-BA der Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des QS-Verfahrens vorgelegt. Der G-BA wird anhand dieses Gesamtabschlussberichts über die Zukunft des Verfahrens entscheiden. Entsprechend der Empfehlung des Abschlussberichtes kann über eine  bundesweite Ausrollung oder auch die Überarbeitung des Verfahrens beschlossen werden.

Wo wird die regionale Erprobung durchgeführt?

Die Erprobung wird in Nordrhein-Westfalen, in den beiden KV-Bereichen Nordrhein und Westfalen-Lippe durchgeführt. Die Entscheidung fiel aufgrund mehrerer Punkte auf dieses Bundesland:

  • Hohe Bevölkerungsdichte
  • Hohe Anzahl an Therapeutinnen und Therapeuten
  • Vorhandensein von zwei Kassenärztlichen Vereinigungen
  • Städtische und ländliche Strukturen

Die Gesamtheit der Punkte sorgt dafür, dass die Region ein gutes Abbild von Deutschland darstellt (Bevölkerung, Strukturen und Anzahl der Therapeutinnen und Therapeuten) und so eine gute Vorstellung liefern wird, wie eine bundesweite Ausrollung aussehen und verlaufen könnte.

Wann wird das QS-Verfahren bundesweit eingeführt?

Vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen, den Ergebnissen der Begleitung und Evaluation der Erprobung kann mit einer bundesweite Ausrollung frühestens ab 2031 gerechnet werden.

Daten

Welche Daten werden wie erfasst? Welche QS-Instrumente werden genutzt?

Für das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie werden Qualitätsdaten über zwei unterschiedliche QS-Instrumente erfasst.

  1. Die fallbezogene Dokumentation: Für jede eingeschlossene Patientin und für jeden eingeschlossenen Patienten werden fallbezogene Informationen von den Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten dokumentiert. Die Liste der Indikatoren mit den dazugehörigen Dokumentationsfeldern kann auf der Internetseite des IQTIG eingesehen werden.
  2. Die Patientenbefragung: Über eine Zufallsstichprobe werden Patientinnen und Patienten für eine freiwillige Patientenbefragung ausgewählt und erhalten einen Fragebogen per Post nach Beendigung der Therapie nach Hause. Der Fragebogen beschäftigt sich mit den Erfahrungen der Patienten während der Therapie und dem Outcome nach Beendigung dieser. Der Fragebogen kann auf der Internetseite des IQTIG eingesehen werden.

IQTIG: Indikatoren
IQTIG: Fragebogen

Wie viele Indikatoren muss ich dokumentieren?

Die fallbezogene Dokumentation umfasst 9 Indikatoren. Der zeitliche Aufwand wird vom IQTIG als „überschaubar“ eingeschätzt, „da die Datenfelder prozessbegleitend über den gesamten Behandlungsverlauf dokumentiert werden können und die Anzahl der pro Leistungserbringer jährlich abgeschlossenen Richtlinien-Psychotherapien nicht sehr groß ist“.

Trotz dieser Einschätzung wird während der Erprobung eben jener Aufwand sehr genau betrachtet und evaluiert werden. Insbesondere soll die Funktionalität der Auslösung und der Datenflüsse, ebenfalls die retrospektive Dokumentation geprüft werden.

Wann muss ich dokumentieren?

Sobald eine Patientin oder ein Patient die Einschlusskriterien erfüllt und die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut durch Eingabe der entsprechenden Gebührenordnungsposition (GOP) im Praxisverwaltungssystem (PVS) das Ende der therapeutischen Behandlung anzeigt, wird sich in Abhängigkeit von der konkreten Umsetzung der Dokumentationssoftware voraussichtlich der QS-Bogen in der entsprechenden Software über eine Schnittstelle zum PVS öffnen.

Entsprechend der Richtlinie ist eine retrospektive Dokumentation angedacht, jedoch soll den Psychotherapeutinnen und Pyschotherapeuten ebenfalls eine prozessbegleitende Dokumentation ermöglicht werden. Diese ist aber nicht verpflichtend.

Bei Eingabe der beiden GOP 88130 (Therapieende ohne Rezidivprophylaxe) und 88131 (Therapieende mit Rezidivprophylaxe) beginnt die Dokumentationspflicht zur Befüllung der fallbezogenen Dokumentation. Diese muss vollständig ausgefüllt werden und im Rahmen der vorgegebenen Versendefristen versendet werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Dokumentation im ersten Erfassungszeitraum?

Für den ersten Erfassungszeitraum gibt es aufgrund einer Übergangszeit und der Beschaffenheit des QS-Filters in der technischen Umsetzung einige Besonderheiten in der Dokumentation. Diese erfolgen im Rahmen sogenannter verkürzter Datensätze.

Die Erhebung der Daten begründet sich durch die retrospektive Erhebung und die Gegebenheiten des QS-Filters, welcher vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) regulär im Rahmen der datengestützten sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zur Ermittlung der Vollzähligkeit in der Datenerhebung (kurz: Soll-Ist-Abgleich) zur Verfügung gestellt wird. Dieser kann lediglich auf das letzte Quartal zugreifen, wodurch relevante Informationen, die für einen Ausschluss bestimmter Patientinnen und Patienten benötigt werden würden, nicht erfasst werden können. Die Auslösung der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung, werden durch die Anzeige der Beendigung der Therapie im Praxisverwaltungssystem ausgelöst. Das IQTIG wurde mit einer schnellen Lösung und zeitnahen Anpassung des QS-Filters beauftragt, so dass die Notwendigkeit zusätzlicher Dokumentationsaufwände entfällt.

Zum einen werden Daten von Patientinnen und Patienten, deren Richtlinientherapie vor Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurde und nach dem 1. Januar 2025 regulär endete, erhoben.

Und zum anderen werden Daten von Patientinnen und Patientinnen unter 18 Jahren, Patientinnen und Patienten in Behandlung einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Patientinnen und Patienten in einer gruppentherapeutischen oder Kombinationsbehandlung, welche prinzipiell nicht vom QS-Verfahren adressiert werden, erhoben und verarbeitet, sofern ihre Behandlung in einer psychotherapeutischen Einrichtung erfolgte, in welcher ebenfalls Patientinnen und Patienten behandelt werden, deren Behandlung vom QS-Verfahren betroffen ist. Für diese Patientinnen und Patienten werden wenige Daten erhoben und verarbeitet, um einen Ausschluss zu gewährleisten. Diese Patientinnen und Patienten werden keinen Patientenfragebogen erhalten. Jedoch müssen diese Patientinnen und Patienten ebenfalls über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen des QS-Verfahrens informiert werden.

Welche Übermittlungsfristen gelten für die Daten?

  Q1 Q2 Q3 Q4 Korrekturfrist
Fallbezogene Dokumentation 21. April 21. Juli 21. Oktober 21. Januar (Folgejahr) 7. Februar (Folgejahr)
Dokumentation für die Patientenbefragung 21. April 21. Juli 21. Oktober 21. Januar (Folgejahr) 7 Tage bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende

Da es zu Fehlern bei der Dokumentation und Übermittlung der Daten kommen kann, werden den teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Zeiträume zur Korrektur der Daten eingeräumt. Für die fallbezogene Dokumentation müssen Korrekturen bis zum 7. Februar des Folgejahres eingereicht werden. Für Korrekturen der Dokumentation der Patientenbefragung besteht eine Korrekturfrist von 7
Tagen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende.

Patientenbefragung

Wo gibt es Informationen zu der Teilnahme an der Patientenbefragung? Wie kann ich als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut informieren?

Informationen zu den Inhalten

Die Patientenbefragung zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie wurde vom IQTIG entwickelt. Sie wurde im Entwicklungsprozess bereits einmal überarbeitet. Dementsprechend werden voraussichtlich ab September 2024 zwei Abschlussberichte für die Entwicklung einer Patientenbefragung für dieses QS-Verfahren vorliegen. In den Abschlussberichten finden Sie Informationen zu den Inhalten der Patientenbefragung.

Abschlussberichte des IQTIG

Für die häufigsten Fragen zu der Teilnahme der Patientinnen und Patienten an dem QS-Verfahren finden Sie Informationen auf der Internetseite des IQTIG

Zur Information von Patientinnen und Patienten bereitgestellte Materialien

Der G-BA hat ein gesondertes Patienteninformationsblatt erstellt und veröffentlicht. Dieses enthält alle wesentlichen Informationen und kann den Patientinnen und Patienten übergeben werden.

Nachdem Sie das Informationsblatt übergeben und mit Ihren Patientinnen und Patienten besprochen, sowie alle offenen Fragen geklärt haben, sind alle Informationspflichten erfüllt. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, ein eigenes Informationsblatt oder Informationsmethode zu entwickeln und nutzen. Ein Informationsblatt in Leichter Sprache wird ab Herbst 2024 auf der Internetseite des G-BA ebenfalls zur Verfügung stehen.

G-BA: Patienteninformation zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten - Ambulante Psychotherapie (PDF)

Wie wird mit den Daten der Patientinnen und Patienten umgegangen und wie wird der Datenschutz garantiert?

Für die Durchführung der Patientenbefragung werden Name, Vorname, Titel, Geschlecht und das Geburtsjahr, sowie die Adressdaten benötigt. Die Datenannahmestelle (zuständige Kassenärztliche Vereinigung) hat keine Einsicht in diese hochsensiblen Daten. Ausschließlich die Versendestelle der Fragebögen kann die verschlüsselten Daten für den Versand der Bögen nutzen. Eine Zusammenführung von Diagnose und den persönlichen Daten findet nicht statt. Die Daten werden spätestens nach 24 Monaten (regulär 6 Monaten) gelöscht.

IQTIG: Weitere Infos

Können Patientinnen und Patienten der Datenerhebung und -verarbeitung widersprechen?

Nein, der Datenerhebung und -verarbeitung kann nicht widersprochen werden, da diese gesetzlich verpflichtend ist. Die gesetzliche Grundlage bilden Paragraf 299 und Paragraf 136a Absatz 2a SGB V. Lediglich der Teilnahme an der Patientenbefragung kann widersprochen werden.

Können Patientinnen und Patienten die Teilnahme an der Patientenbefragung verweigern?

Patientinnen und Patienten können der Teilnahme an der Patientenbefragung widersprechen, indem der zugesandte Fragebogen und auch die Erinnerungsschreiben nicht beantwortet oder ausgefüllt werden. Sie können auch dem Versand der Erinnerungsschreiben direkt widersprechen und die Löschung der Daten bei der Versendestelle beantragen. Eine Nicht-Teilnahme zieht kein Konsequenzen nach sich.