Qualitätssicherung der Kernspintomographie
Die Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung werden in der Kernspintomographie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V definiert. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen.