Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)
Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.09.2024
Die KBV begrüßt die Intention des Gesetzgebers mit Blick auf den demografischen Wandel, den Ausbau einer gestuften und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung und damit auch die Weiterentwicklung der Pflegekompetenzen. Aus Sicht der KBV ist es wichtig, keine neuen Schnittstellen zwischen den Professionen oder Doppelungen von Versorgungsangeboten zu schaffen, sondern vielmehr integrierte Versorgungsmöglichkeiten zu fördern.
Deshalb befürworten wir ausdrücklich die Integration der Pflegefachpersonen mit erweiterten heilkundlichen Kompetenzen in der Vertragsarztpraxis durch § 73d SGB V neu. Hierdurch können die Vertragsarztpraxen insbesondere ältere und chronisch kranke Versicherte koordiniert versorgen. Dies stellt einen ersten Schritt zu einem Teampraxismodell dar, in dem weitere Professionen unter ärztlicher Leitung zusammenarbeiten und so der Zugang zur Versorgung für ihre Patientinnen und Patienten verbessert werden kann.
Im Folgenden werden wir ausführlich zu den Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch Stellung nehmen.
Zu den Veränderungen des SGB Elftes Buch merken wir folgende Aspekte in Kürze an:
- Die Entwicklung des Scope of Practice für Pflegefachpersonen ist wichtig (§ 8 SGB XI neu) und die Grundlage für die weitere Ausgestaltung der erweiterten Heilkunde. Hierbei sollte die ärztliche Expertise künftig systematisch einbezogen werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Professionen und die Akzeptanz der Übernahme der erweiterten Heilkunde von Pflegefachpersonen zu fördern.
- Die Sicherstellung der Pflege ist Aufgabe von Ländern und Kommunen (§ 73a SGB XI neu), deren Beitrag zur Verbesserung der Pflegesituation essenziell für den Erfolg der Reform ist.
- Die Anstellung von Einzelpflegekräften bei Pflegekassen zur Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages (§ 69 Abs. 2 SGB XI neu) sehen wir aus grundsätzlichen Erwägungen kritisch, da die Kostenträger‐ und die Leistungserbringerfunktion zur Vermeidung von Interessenskollisionen nicht vermischt werden sollten.
- Bei der Förderung regionaler Netzwerke zur Versorgung von Pflegebedürftigen (§ 45e SGB XI neu) sollte auch die Zusammenarbeit mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten berücksichtigt werden.
- Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das Gesetz mit zusätzlichen Leistungen mehr Anreize für innovative Versorgungsformen im Quartier schaffen möchte (§ 45h SGB XI ff). Hierbei ist aber auch die Notwendigkeit einer guten Anbindung an die ärztliche Versorgung mitzudenken, z. B. über die Ergänzung im § 119b SGB V.