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KBV bietet Fortbildung zur elektronischen Patientenakte an (Teaser)

Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte Teil des Versorgungsalltags.
Um einen möglichst reibungslosen Einstieg in den Umgang mit der ePA zu ermöglichen, klärt die KBV in einer Online-Fortbildung umfassend über die elektronische Patientenakte auf.

Drei Experten beantworten detailliert und praxisnah die wichtigsten Fragen aus den Praxen. Damit ist klar, dass das Praxisverwaltungssystem einen entscheidenden Beitrag hat zum Gelingen der ePA. Welche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen? Wer hat Zugriff? Welche Pflichten kommen auf die Praxen zu? Meine Aufgabe ist es allerdings heute, Ihnen das Recht leicht verständlich zu machen, Ihnen die ePA erklären, die rechtlichen Hintergründe erklären und möglichst dafür sorgen, dass die ePA nicht zu Sorgen bei Ihnen führt, sondern dass Sie zuversichtlich mit diesem neuen Instrument in der Versorgung umgehen können.

Teilnehmende erhalten nicht nur ausführliche Informationen rund um die elektronische Patientenakte, sondern auch sechs CME-Punkte. Die Fortbildung zur elektronischen Patientenakte finden Sie im Fortbildungsportal der KBV.


Mit einem eigenen Fortbildungsangebot will die KBV Arzt- und Psychotherapeutenpraxen dabei unterstützen, sich auf die elektronische Patientenakte für alle vorzubereiten. Die ePA soll ab Anfang 2025 allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen. Inhalte der Fortbildung sind medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung steht auf der Website der KBV und im Fortbildungsportal der KBV bereit. Ärzte und Psychotherapeuten können dafür 6 Fortbildungspunkte erhalten.

Weitere Informationen zum Thema

ePA kurz erklärt: Müssen Ärzte und Psychotherapeuten routinemäßig in die ePA schauen?

Müssen Ärzte und Psychotherapeuten routinemäßig in die ePA schauen?

Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“ gibt es nicht. Ärzte und Psychotherapeut sind nicht verpflichtet routinemäßig in die ePA zu schauen.
Grundlage der ärztlichen Behandlung bleibt das Anamnese-Gespräch.
Klagt eine Patientin zum Beispiel über
Bauchschmerzen und weist den Arzt auf eine kürzlich erfolgte Magenspiegelung hin, schaut dieser in die ePA und kommt so seiner ärztlichen Sorgfalt nach.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV.

ePA kurz erklärt: Welche Daten müssen Praxen in die ePA einpflegen?

Welche Daten müssen Praxen in die ePA einpflegen?

Laut Gesetz müssen Praxen Befundberichte, eArztbriefe oder Labordaten in die ePA für alle einpflegen.
Zusätzlich müssen Befundberichte aus invasiven, chirurgischen, diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen eingestellt werden.
Eine Pflicht zum Einstellen besteht allerdings nur, wenn die Daten elektronisch vorliegen, und aus einer aktuellen Behandlung stammen. Diese müssen vom Arzt selbst erhoben worden sein und es darf kein Widerspruch der Patienten gegen das Einstellen vorliegen.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV.

ePA kurz erklärt: Welche Daten können noch in der ePA gespeichert werden?

Welche Daten können noch in der ePA gespeichert werden?

Nicht nur Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet Dateien in die elektronische Patientenakte einzustellen. Auch Krankenhäuser oder Zahnärzte müssen bestimmte Informationen in die ePA einpflegen.
Die per eRezept verordneten Medikamente werden automatisch in die ePA übertragen – Abrechnungsdaten stellen die Krankenkassen ein
Versicherte haben aber auch die Möglichkeit, Arztbriefe, Befunde oder Gesundheitsdaten von Fitnesstrackern selbst in der ePA zu speichern.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV.

ePA kurz erklärt: Muss für das Speichern von Daten die Gesundheitskarte gesteckt sein?

Muss für das Speichern von Daten die Gesundheitskarte gesteckt sein?


Nein, das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte in das Kartenlesegerät ist nur notwendig, um die Praxis für den Zugriff auf die ePA freizuschalten.
Danach kann die Praxis für 90 Tage die ePA lesen, Daten herunterladen oder darin speichern. Die Gesundheitskarte ist dafür nicht mehr erforderlich.
Wird die Karte neu gesteckt, erhält die Praxis erneut Zugriffsrechte für 90 Tage.
Die Praxis kann auch mit der ePA arbeiten, wenn der Patient die Praxis bereits verlassen hat.


Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV.

ePA kurz erklärt: Welche Daten müssen Praxen auf Patientenwunsch einpflegen?

ePA kurz erklärt: Wer hat Zugriff auf die ePA?

Wer hat eigentlich Zugriff auf die ePA?

Mit jedem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte haben Arzt- und Psychotherapiepraxen standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA - 90 Tage lang.

Die Zugriffsdauer lässt sich von den Versicherten über die ePA-App beliebig anpassen.

Außerdem besteht die Möglichkeit einzelne oder mehrere Inhalte zu verbergen, zu löschen oder den Zugriff für bestimmte Praxen zu beschränken.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa

ePA kurz erklärt: Welche Funktionen bietet die ePA-App?

Welche Funktionen bietet die ePA-App? Über die App können Patienten die ePA im vollen Umfang nutzen.

Sie können Dokumente lesen, löschen oder auch nur verbergen. Diese sind dann für bestimmte Personen unsichtbar.

Zudem lässt sich über die App die Zugriffsdauer einzelner Praxen auf die ePA bestimmen.

Abfotografierte Befunde, Blutdrucktagebücher oder auch Parameter aus Fitness-Apps können Versicherte selbst einstellen.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa

ePA kurz erklärt: Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten haben Praxen?

Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten bestehen?
Praxen müssen Patienten informieren, welche Daten sie in der ePA speichern.
Lehnen sie die Speicherung ab, wird dies in der Behandlungsdokumentation vermerkt.
Auch sind sie verpflichtet, auf den Anspruch auf die Befüllung mit weiteren Daten hinzuweisen.
Stimmen Patienten der Speicherung zu, wird auch dies vermerkt.

Auf das Widerspruchsrecht bei hochsensiblen Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen sind Patienten gesondert hinzuwiesen.
Ein Widerspruch wird nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokolliert.
Für das Einstellen genetischer Untersuchungsergebnisse muss die Patienten-Zustimmung schriftlich vorliegen.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa

ePA kurz erklärt: Ersetzt die ePA die Behandlungsdokumentation?

Ersetzt die ePA die Behandlungsdokumentation?

Nein, denn Ärzte und Psychotherapeuten sind weiterhin verpflichtet,

alle relevanten Behandlungsinformationen der Patienten in ihrem PVS zu dokumentieren.

Die ePA ist eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur.

Sie soll Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Behandlungsberichte enthalten.
Was in die ePA kommt, entscheiden die Versicherten.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa

ePA kurz erklärt: Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Versicherte?

Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Versicherte?
Die Nutzung der „ePA für alle" ist freiwillig.

Wer keine haben möchte, kann der Einrichtung durch die Krankenkasse widersprechen.

Ein Widerspruch ist aber auch später jederzeit möglich, dann wird die ePA inklusive aller Daten gelöscht.
In der Praxis können Versicherte der Übertragung von Behandlungsinformationen in die ePA widersprechen. Die Praxis dokumentiert diesen Widerspruch.
Zudem können Versicherte einzelnen Institutionen den Zugriff auf ihre ePA verweigern.

Ein Widerspruch gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten, dem Bereitstellen der Medikationsliste oder der Datennutzung zu Forschungszwecken wird bei den Krankenkassen eingelegt.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa


ePA kurz erklärt: Welche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen?

Welche technischen Voraussetzungen müssen Praxen erfüllen?

Grundvoraussetzung ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Zudem benötigt das Praxisverwaltungssystem ein ePA-Modul.

Ab Januar 2025 soll die neue Softwareversion 3.0 für die "ePA für alle" bereitstehen.

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Internetseite der KBV: kbv.de/epa