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Stand 09.12.2024

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Verordnung zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärztinnen und -ärzte

KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. Dezember 2024

Zusammenfassung:

Die KBV kann keine Notwendigkeit erkennen, besondere Ermächtigungstatbestände für die ärztliche Versorgung von Behandlungszentren nach Paragraf 119c SGB V oder der Einrichtungen der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder sozialpädiatrischer Dienste oder vergleichbarer Einrichtungen zu schaffen.

Schon heute ist die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zu diesem Zwecke möglich und bedarf keiner besonderen Regelung.

Unbenommen der vorgeschlagenen Gesetzesregelung besteht dringlicher Überarbeitungsbedarf der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV), die in ihrer jetzigen Form einer modernen Verwaltungspraxis zuwiderläuft. Aufgrund nicht mehr vorgenommener Angleichungen der Ärzte-ZV nach zahlreichen Änderungen des SGV V wird die Tätigkeit von Zulassungs- und Berufungsausschüssen immer mehr erschwert.

Die Folge sind bürokratische und langwierige Zulassungsverfahren, die gerade in Zeiten des Fachkräftemangels schnelle Nachbesetzungen verhindern. Der Verordnungsgeber wird aufgefordert, die seit langem vorliegenden, fachlich abgestimmten Änderungsbedarfe der Ärzte-ZV endlich umzusetzen.

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