Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung-KHTFV)
KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Januar 2025
Die KBV hat bereits im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass es fragwürdig ist, Infrastrukturkosten allein für den stationären Sektor aus Mitteln des Gesundheitsfonds zu übernehmen.
Zum einen ist hierin aus Sicht der KBV eine sachwidrige Verwendung von Beitragsmitteln zu sehen, zum anderen erscheint es rechtlich schwierig, eine solche Finanzierung allein für einen Sektor in der Gesundheitsversorgung vorzusehen. Eine einseitige Förderung verstößt gegen das EU-Recht. Daher hat die KBV am 10. Juni 2024 eine entsprechende Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht, in der auf die damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung eingegangen wird.
Im Hinblick auf den in § 3 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes formulierten Ausschluss der Mittelverwendung für den „Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen“ sieht die KBV zwar, dass der Verordnungsgeber offenbar den seitens der KBV gegenüber der EU-Kommission geäußerten beihilferechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen sucht, allerdings werden diese hierdurch nicht beseitigt.
Zunächst bezieht sich die Einschränkung lediglich auf Mittel aus dem Transformationsfonds. Aus der beihilferechtlichen Beurteilung der KBV ist es aber gänzlich ausgeschlossen Fördermittel lediglich für einen Versorgungsbereich vorzusehen.
Darüber hinaus ist der in § 3 Abs. 2 vorgesehene Ausschluss nicht in dem Umfang wirksam, wie dies rechtlich geboten ist. Dies liegt zunächst an § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHG vor allem aber bleibt völlig unklar, was bei den sektorenübergreifenden Einrichtungen als förderungsfähige Maßnahme erhalten bleiben soll, da alle Maßnahmen hier denknotwendig immer mit der ambulanten Versorgung in Zusammenhang stehen müssen.
Zuletzt erscheint auch die erforderliche Abgrenzung von förderungsfähigen zu nicht förderungsfähigen Maßnahmen als kaum umsetzbar.
Aus Sicht der KBV ist es daher erforderlich, sektorenübergreifende Einrichtungen komplett von der Förderung aus dem Transformationsfonds auszuschließen, um die gebotene beihilferechtliche Neutralität zu wahren. Die KBV wird hierzu erneut bei der EU-Kommission vortragen.