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Stand 09.07.2024

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Abrechnung und Vergütung

Sie steht jedes Quartal an: die Abrechnung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. Hier erfahren Sie, wie die Abrechnung bei der ASV abläuft, was die Besonderheiten sind und was Sie beachten müssen. Darüber hinaus informieren wir Sie darüber, wie ASV-Leistungen vergütet werden.

Extrabudgetäre Vergütung

In der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung werden sämtliche Leistungen zu festen Preisen extrabudgetär vergütet. Es gibt keine Mengenbegrenzung. Die Vergütung ist für Vertrags- und Klinikärzte einheitlich. Grundlage bildet der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Das heißt, es gelten die Preise der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung.

Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind und in der ASV abgerechnet werden dürfen, werden vorübergehend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Die Regelung gilt dabei immer nur so lange, bis die Leistungen in den EBM aufgenommen werden. Dies sollte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer ASV-Anlage der Fall sein.

Nur mit ASV-Berechtigung abrechnen

Ärzte dürfen ASV-Leistungen erst dann abrechnen, wenn sie eine Berechtigung haben, in dem Versorgungsbereich tätig zu sein. Da die Berechtigung immer nur für ein bestimmtes Krankheitsbild gilt, zum Beispiel für gastrointestinale Tumore, können nur Leistungen für dieses Krankheitsbild abgerechnet werden.

Mehr Informationen zur ASV-Teilnahme finden Sie hier.

Jeder ASV-Berechtigte rechnet selbst ab

Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt keine Sammelabrechnung, die einer für das gesamte Team übernimmt.

ASV-Teamnummer angeben

Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. In seiner Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung markiert der Arzt jede ASV-Leistung mit dieser Nummer. So kann jede ASV-Leistung eindeutig als solche erkannt werden. Die Kennzeichnung erfolgt ganz einfach elektronisch: Setzt der Arzt die Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzu, wird diese als ASV-Leistung
markiert. Alle zertifizierten PVS müssen die Möglichkeit zur ASV-Abrechnung anbieten.

Das ist die ASV-Teamnummer:

  • Die ASV-Teamnummer ist ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal.
  • Vergeben wird sie im Zuge der Erteilung der ASV-Berechtigung.
  • Sie umfasst neun Ziffern und ist wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut.
  • Die neun Stellen der ASV-Teamnummer setzen sich wie folgt zusammen:
    • Die ersten beiden Stellen „00“ kennzeichnen die ASV.
    • Die dritte bis achte Stelle ist eine fortlaufende Nummer, die eine eindeutige Zuordnung des ASV-Teams ermöglicht.
    • Die neunte Stelle ist eine Prüfziffer.

Abrechnungsgrundlage: Alle Leistungen im „Appendix“

Ärzte finden alle Leistungen, die sie in der ASV abrechnen können, im sogenannten Appendix. Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage stellt das Institut des Bewertungsausschusses für die einzelnen ASV-Krankheiten online bereit. In den Übersichten im Excel-Format lassen sich die Leistungen nach Fachgruppen sortieren und Änderungen zu Vorversionen anzeigen. So können Ärzte auf einen Blick sehen, welche Leistungen ihre Fachgruppe in der ASV abrechnen darf. Die Tabellen bilden den aktuellen Stand ab und sollten die Abrechnungsgrundlage in der Praxis sein.

G-BA legt Leistungsumfang fest: Welche Leistungen Ärzte in der ASV abrechnen können, legt primär der Gemeinsame Bundesausschuss für jede Erkrankung im Appendix in der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie fest.

Jede inhaltliche Änderung des Leistungsumfangs muss der G-BA beschließen. Beispiel: Leistungen, die im EBM ersatzlos wegfallen, werden in der ASV nach der bis dahin gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung weiter vergütet. Dies gilt immer solange, bis der G-BA beschließt, die Leistung auch aus dem ASV-Behandlungsumfang und damit dem Appendix für die jeweilige ASV-Indikation zu streichen. Analog muss der G-BA über neue EBM-Leistungen entscheiden. Lediglich bei EBM-Anpassungen mit neuen Gebührenordnungspositionen, die den Inhalt von Leistungen des Appendix ganz oder teilweise ersetzen und keine neuen ärztlichen Leistungen enthalten, kann der ergänzte Bewertungsausschuss den Appendix ändern.

Der Appendix besteht aus zwei Abschnitten:

  • Abschnitt 1 des Appendix führt alle Leistungen für die jeweilige ASV-Erkrankung auf, die auch im EBM stehen.
  • Abschnitt 2 führt neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen.

Appendix: Aktuelle Abrechnungsgrundlage des InBA

Abrechnung von Abschnitt-2-Leistungen: Pseudoziffern und GOÄ

Der Appendix stellt die Abrechnungsgrundlage dar, die Abrechnung selbst erfolgt auf Basis des EBM. Mit einer Ausnahme: Die Leistungen aus dem Abschnitt 2 des Appendix rechnen ASV-Ärzte nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab – mit den für die ASV festgelegten Gebührensätzen (Laborleistungen 1-facher, technische Leistungen 1,2-facher und übrige ärztliche Leistungen 1,5-facher Gebührensatz).

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet (z. B. 88500 für PET und PET/CT).

Zu diesen Pseudoziffern geben Ärzte bei der Abrechnung die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung an. Wie jede ASV-Leistung, muss auch diese Pseudoziffer bei der Abrechnung mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung mit Pseudoziffern und die Vergütung nach der GOÄ erfolgen immer solange, bis die entsprechende Leistung in den EBM-Bereich VII aufgenommen wurde.

Hinweis: Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Übersicht der aktuellen Pseudoziffern

Pseudoziffer Bezeichnung ASV-Indikation
88500 PET beziehungsweise PET/CT
  • Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gynäkologische Tumoren (ohne Mammakarzinom)
  • Urologische Tumoren
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
  • Hauttumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Kopf- oder Halstumoren
  • Sarkoidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
  • Knochen- und Weichteiltumoren
88506 Spezifische Untersuchung mit Genexpressionsanalyse
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung  Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88513 Transiente Elastographie bei gesicherter Diagnose mit dem Ziel der Verlaufskontrolle und Frequenzreduktion von Leberbiopsien bis zu zweimal jährlich
  • Morbus Wilson
  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
88517 Intrathekale Therapie bei spinaler Muskelatrophie
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
88519 Kapselendoskopie Dünndarm
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88520 Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon-, Spiralenteroskopie)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88522 Pouchoskopie
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
88523 MRT-Untersuchung der Mamma
  • Gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom und Gynäkologische Tumoren ohne Subspezialisierung)
88524 Vorbereitung und Durchführung eines strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogramms für Patienten mit Rheumatoider Arthritis
  • Rheumatologische Erkrankungen (Teil 1 Erwachsene)
88525 Optische Kohärenz-Tomographie (OCT)
  • Tumoren des Auges
88526 Fotografie des vorderen und / oder hinteren Augenabschnitts
  • Tumoren des Auges

Arzt- und Fachgruppenfall

Einige Gebührenordnungspositionen im EBM beziehen sich auf den Behandlungsfall und somit auf die einzelne Arztpraxis. In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, wo neben Praxen auch Krankenhäuser an der Behandlung beteiligt sind, passt das nicht. Denn der Behandlungsfall umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Praxis in einem Quartal. Deshalb musste in der ASV für diese Leistungen eine andere Definition gefunden werden.

Arztfall: Für Ärzte in Einzelpraxen gilt in der ASV statt des Behandlungsfalls der Arztfall. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Damit kann eine Leistung auch von mehreren Mitgliedern des Kernteams im Behandlungsfall abgerechnet werden (siehe nächster Punkt „Abschläge“).

Fachgruppenfall: Für Krankenhäuser sowie Vertragsärzte in Medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt in der ASV statt des Behandlungsfalls der Fachgruppenfall. Er umfasst die Behandlung desselben Versicherten in einem Quartal durch dieselbe Fachgruppe – unabhängig vom behandelnden Arzt – zulasten derselben Krankenkasse. Dabei gelten als Fachgruppe die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.

Abschläge

In einem ASV-Kernteam können grundsätzlich mehrere Ärzte bei einem Patienten dieselbe Leistung im Quartal durchführen. Dabei rechnet jeder Arzt seine ASV-Leistungen wie gewohnt ab (keine Sammelabrechnung). Bei der Mehrfachabrechnung von Gebührenordnungspositionen, die sich im EBM auf den Behandlungsfall beziehen, können die Krankenkassen aufgrund der ASV-Teamstruktur pauschal einen Abschlag auf jede dieser abgerechneten Leistungen vornehmen.

Der Abschlag beträgt:

  • 10 Prozent bei GOP, die bei einem Patienten mehrmalig im Behandlungsfall berechnet werden können
    (zum Beispiel abdominelle Sonografie)
  • 15 Prozent bei GOP, die nur einmalig berechnet werden können (zum Beispiel Grundpauschale)

Erst die Prüfung aller Abrechnungen eines ASV-Teams durch die Krankenkasse des Versicherten ergibt, ob es bei dem Abschlag bleibt. Wenn die Krankenkasse feststellt, dass die GOP nicht durch mehrere Ärzte derselben Fachgruppe im ASV-Kernteam abgerechnet wurden, erhält der Arzt den einbehaltenen Abschlag nachträglich ausgezahlt. Die Krankenkassen haben diese Aufgabe, da nur ihnen alle Abrechnungsdaten eines ASV-Teams vorliegen.

Hinweis: Die abschlagsrelevanten GOP werden in den Appendix-Tabellen des Instituts des Bewertungsausschusses extra gekennzeichnet.

Abrechnung über die KV oder direkt mit den Krankenkassen

Die ASV ist ein eigener Versorgungsbereich. Vertragsärzte können daher wählen, ob sie über die KV oder direkt mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Patienten abrechnen.

Am einfachsten ist der gewohnte Weg über die Kassenärztliche Vereinigung:

  • Der Arzt wählt in seiner Praxissoftware die ASV-Leistung aus, die er abrechnen will.
  • Zusätzlich gibt er die ASV-Teamnummer an, damit die KV die Leistung richtig zuordnen kann.
  • Der Arzt sendet die Abrechnung online über das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen an die KV.

Dieser Abrechnungsweg hat gegenüber der direkten Abrechnung mit der Krankenkasse den Vorteil, dass die KV die weitere Aufarbeitung der Abrechnungsdaten und die Zahlungsabwicklung mit den Krankenkassen übernimmt.

Entscheidet sich der Arzt für diesen Abrechnungsweg, beauftragt er die KV als Dienstleister. Näheres dazu erfahren Sie bei Ihrer KV.

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Themenseite Telematikinfrastruktur

Institutionskennzeichen (IK)

Die neunstellige Nummer ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung und wird im Zahlungsverkehr angegeben. Vertragsärzte, die ihre ASV-Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, benötigen das Institutionskennzeichen (IK) ihrer KV – der Teamleiter gibt es einmalig bei der ASV-Servicestelle an, wenn er die ASV-Teamnummer beantragt.

Vertragsärzte, die direkt mit der Krankenkasse ihres Patienten abrechnen möchten, müssen sich selbst ein Institutionskennzeichen besorgen und wenden sich dazu an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen. Bei Krankenhäusern ist die Nummer identisch mit dem Krankenhaus-IK.

KV  IK für die ASV
Baden-Württemberg 208023561
Bayern 208409727
Berlin 209500106
Brandenburg 200601995
200608480 – Neu! (ab 01.10.2024)
Bremen 203103124
Hamburg 201510737
Hessen 205314614
Mecklenburg-Vorpommern 200201957
Niedersachsen 202106001
Nordrhein 204209247
Rheinland-Pfalz 206502885
Saarland 209302026
Sachsen 207908091
Sachsen-Anhalt 201006521
Schleswig-Holstein 201300107
Thüringen 205000023
Westfalen-Lippe 203525306

Sachkosten

Die Regelungen zu den Sachkosten im Rahmen der ASV gelten unabhängig von der Erkrankung, für die sich ein Team angemeldet hat. Es wird unterschieden zwischen nicht gesondert berechnungsfähigen und gesondert berechnungsfähigen Kosten. Diese Struktur orientiert sich an den Bestimmungen des EBM. Besonderheiten gelten beim Sprechstundenbedarf und der Vergütung von Kontrastmitteln. Hier finden sich unterschiedliche Regelungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser.

Für Vertragsärzte kommen die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen inklusive der Vereinbarungen zu Kontrastmitteln auch in der ASV zur Anwendung. Für Krankenhäuser wurden eigene Pauschalen für den Sprechstundenbedarf je Patient vereinbart. Kontrastmittel werden gesondert abgerechnet.

Anders als im Kollektivvertrag müssen alle ASV-Berechtigten mit den Abrechnungsdaten zusätzliche Angaben zu den gesondert berechnungsfähigen Sachkosten übermitteln (z. B. Name des Herstellers und Artikel- bzw. Modellnummer).