-
Stundenkontingent
-
Der Arzt bzw. Psychotherapeut darf pro Patient insgesamt 120 Stunden Soziotherapie innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren verordnen. Nach Ablauf von drei Jahren kann er erneut Soziotherapie verordnen – auch bei gleicher Krankheitsursache.
Das Gesamtkontingent von 120 Stunden wird in einzelnen Schritten bis maximal 30 Therapieeinheiten abgerufen. Der Arzt bzw. Psychotherapeut darf dabei immer nur so viele Einheiten verordnen, wie nötig sind, um festzustellen, dass die im Betreuungsplan festgehaltenen Therapieziele erreicht wurden oder eben nicht.
Soziotherapeutische Therapieeinheit
Eine Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten. Sie kann je nach erforderlicher Maßnahme in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden. Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Einheit 90 Minuten (Gesamtkontingent bleibt bei 120 Stunden).
Probestunden
Zur Abklärung der Therapiefähigkeit des Patienten können zunächst Probestunden verordnet werden – bis zu fünf. Sie dienen auch dazu, den Betreuungsplan zu erstellen. Probestunden sind pro Patient maximal zweimal pro Jahr möglich und müssen nicht vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Folgt auf die Probestunden eine Soziotherapie, werden die Stunden auf das Gesamtkontingent angerechnet.
-
Genehmigung durch die Krankenkasse
-
Bei der Soziotherapie handelt es sich um eine Leistung, die vorab von der Krankenkasse des Patienten genehmigt werden muss.
Das Original der Verordnung wird zusammen mit dem Original des Betreuungsplans – unterschrieben vom Arzt bzw. Psychotherapeuten, Soziotherapeuten und Patienten – bei der Krankenkasse eingereicht. Für diese Aufgabe benötigt der Patient gegebenenfalls Unterstützung. Wurden vorab Probestunden verordnet, so ist auch das Original dieser Verordnung beizufügen.
Die Krankenkasse prüft den Antrag, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes. Sie informiert den Arzt bzw. Psychotherapeuten und Patienten umgehend über das Ergebnis. Bis zur Entscheidung übernimmt die Kasse die Kosten für die Soziotherapie. Dafür muss die Verordnung der Krankenkasse spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen.
-
Abrechnung und Vergütung
-
Die Verordnung von Soziotherapie wird extrabudgetär und somit zu festen Preisen vergütet. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende März 2021.
Erstverordnung / GOP 30810
Für die Verordnung der fünf Probestunden bzw. die Erstverordnung von bis zu 30 Therapieeinheiten rechnen Ärzte bzw. Psychotherapeuten die GOP 30810 ab. Sie ist mit 168 Punkten bewertet. Die Leistung umfasst nicht nur das Ausstellen der Verordnung, sondern beispielsweise auch die Unterstützung des Patienten bei der Auswahl des Soziotherapeuten und die Mitwirkung an der Erstellung des Betreuungsplans.
Folgeverordnung / GOP 30811
Für die Überprüfung der Indikation zur Folgeverordnung ist die GOP 30811 berechnungsfähig. Sie ist mit 168 Punkten bewertet und kann höchstens zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Aufgabe hierbei ist es unter anderem, den soziotherapeutischen Betreuungsplan zu überprüfen und anzupassen sowie den Therapieverlauf abzustimmen und zu beobachten. Bei Bedarf kann eine Folgeverordnung von bis zu 30 Therapieeinheiten erfolgen.
Hier finden Sie den EBM
-
Wirtschaftlichkeitsgebot
-
Alle vom Arzt bzw. Psychotherapeuten ausgestellten Verordnungen unterliegen dem grundsätzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot nach Paragraf 12 SGB V. Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Vor diesem Hintergrund könnten Krankenkassen Einzelfallprüfanträge stellen. Da es sich allerdings um eine genehmigungspflichtige Leistung handelt, können Verordnungen nur dann einbezogen werden, wenn die Kasse begründete Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens eines Arztes oder Psychotherapeuten im Bereich Soziotherapie insgesamt hat.
-
Überweisung – Sonderregelung für andere Ärzte
-
Erachtet ein Arzt, der keine Soziotherapie verordnen darf, diese Leistung für seinen Patienten als erforderlich, überweist er ihn zu einem Arzt oder Psychotherapeuten mit der entsprechenden Genehmigung. Schafft der Patient es nicht, alleine den Kollegen aufzusuchen, greift eine Ausnahmeregelung:
Der überweisende Arzt darf einen Soziotherapeuten per Verordnung hinzuziehen, der den Patienten erst einmal motivieren soll, einen Facharzt oder Psychotherapeuten aufzusuchen, der Soziotherapie für einen längeren Zeitraum verordnen kann. Diese Regelung gilt ausschließlich für Ärzte, da Psychotherapeuten nicht überweisen dürfen.
Formular und Abrechnung
Der Arzt nutzt dazu das Formular 28 (Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung) und rechnet für die Verordnung die Gebührenordnungsposition 30800 ab. Sie ist mit 67 Punkten (7,14 Euro) bewertet.
Kontingente
Dem Soziotherapeuten stehen in solchen Fällen fünf Therapieeinheiten (à 60 Minuten) zur Verfügung, um den Patienten zu motivieren, einen Facharzt oder Psychotherapeuten aufzusuchen. Kommt es anschließend zur Verordnung von Soziotherapie durch einen berechtigten Arzt oder Psychotherapeuten, werden die Einheiten auf das Gesamtkontingent angerechnet.
-
Soziotherapie nach Klinikaufenthalt
-
Krankenhäuser dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen, wenn der Patient unmittelbar nach der Entlassung die Unterstützung eines Soziotherapeuten benötigt oder damit eine frühzeitige Entlassung ermöglicht werden kann. Damit soll der Übergang vom stationären Bereich in die ambulante Betreuung gewährleistet werden.
Es gelten auch hier die Vorgaben der Soziotherapie-Richtlinie. Dabei kann die Soziotherapie bereits während des Klinikaufenthalts beginnen. Die Anzahl der Therapieeinheiten ist so zu bemessen, dass der Zeitraum von bis zu sieben Tagen nicht überschritten wird. Therapieeinheiten, die nicht innerhalb der sieben Tage in Anspruch genommen werden, verfallen.
Der ambulant weiterbehandelnde Vertragsarzt bzw. Psychotherapeut muss die im Krankenhaus verordnete Anzahl an Therapieeinheiten im Hinblick auf den Gesamtverordnungszeitraum berücksichtigen. Dazu muss ihn der Krankenhausarzt rechtzeitig über seine Verordnung informieren. Über die insgesamt in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten gibt auch die Krankenkasse Auskunft, die alle Verordnungen zusammenführt. Die Regelungen zum Entlassmanagement gelten entsprechend für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.
-
Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege
-
Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege dürfen gleichzeitig verordnet werden – allerdings nur dann, wenn sich die Leistungen ergänzen und sich inhaltlich unterscheiden. Bei der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege kann es zum Beispiel auch darum gehen, die Medikamenteneinnahme des Patienten zu sichern oder Alltagsfertigkeiten zu trainieren.
Sowohl im soziotherapeutischen Betreuungsplan als auch im Behandlungsplan der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege muss daher begründet werden, dass die zeitgleiche Verordnung der beiden Leistungen notwendig ist. Die Dauer muss festgelegt und die Abgrenzung der Leistungen muss beschrieben werden.
-
Zuzahlung des Patienten
-
In vielen Bereichen der Gesundheitsversorgung müssen sich Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einem festgelegten Prozentsatz an den Gesamtkosten beteiligen.
Auch bei Soziotherapie ist das so. Hier gestaltet sich die gesetzliche Zuzahlungspflicht – sofern der Patient nicht davon befreit ist – wie folgt: Pro Kalendertag, an dem Soziotherapie stattfindet, zahlt der Patient einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der tatsächlichen Behandlungskosten, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro.
Weitere Informationen zur Zuzahlung