SAPV-Richtlinie
In einer Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung, die Anspruchsvoraussetzungen, den Inhalt und den Umfang der SAPV sowie die Zusammenarbeit der einzelnen Leistungserbringer.
Welches Ziel hat SAPV?
SAPV soll die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen erhalten, fördern und verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung ermöglichen. Dabei spielt die Einbindung der An- und Zugehörigen eine wichtige Rolle.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf SAPV haben Versicherte, die an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Erfordernissen erbracht werden kann. Eine Erkrankung ist...
- nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
- fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
- weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Begleitung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.
An welchen Orten kann SAPV erbracht werden?
- Im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie
- In stationären Pflegeeinrichtungen
- In Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- An weiteren Orten, an denen sich der schwerstkranke Mensch in vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung dauerhaft aufhält und diese Versorgung zuverlässig erbracht werden kann, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind
- In stationären Hospizen (Teilleistung)
Verordnung von SAPV
Der Vertragsarzt verordnet SAPV auf Formular 63. Je nach Bedarf kann die SAPV für alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung verordnet werden. Zusätzlich umfasst sie die im Einzelfall erforderliche Koordination der Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung sowohl des Arztes als auch der anderen beteiligten Leistungserbringer, des Patienten und seiner Angehörigen.
Hält ein Krankenhausarzt die Entlassung eines Patienten für möglich und ist aus seiner Sicht eine SAPV erforderlich, kann SAPV im Rahmen des Entlassmanagements, in der Regel längstens für sieben Tage, verordnet werden.
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes
Der GKV-Spitzenverband legt unter Beteiligung anderer Institutionen in Empfehlungen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV fest.
SAPV-spezifische Betriebsstättennummer
Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben sich darauf verständigt, die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der SAPV auf den in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzten Formularen zu regeln.
Damit diese Verordnungen gesondert erfasst und somit der SAPV eindeutig zugeordnet werden können, vergibt die KBV an die SAPV-Teams – sofern sie einen Vertrag nach § 132d Abs. 1 SGB V mit einer Krankenkasse haben – auf Antrag eine eigenständige Betriebsstättennummer (SAPV-BSNR).
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- Nach Abschluss eines Vertrags gemäß § 132d Abs. 1 SGB V beantragt eine der vertragschließenden Parteien bei der KBV die Ausstellung einer SAPV-BSNR.
- Die KBV vergibt die SAPV-BSNR an den Antragsteller nach Vorlage des ausgefüllten und vereinbarten Antragsformulars (Anlage 2 der Vereinbarung zur Vergabe von BSN).*
- Neben der vergebenen SAPV-BSNR ist einheitlich die Pseudo-Arztnummer 333333300 auf den Verordnungsvordrucken im Rahmen der Verordnung im Zusammenhang mit der SAPV einzutragen. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die als Vertragspartner im Rahmen der SAPV tätig sind.
* Bitte beachten Sie: Die von der KBV vergebene SAPV-spezifische BSNR findet ausschließlich innerhalb der SAPV und nicht im KV-System Anwendung.