Bedarfsplanungs-Richtlinie mit allen Änderungsbeschlüssen
In ihr werden im Gemeinsamen Bundesausschuss von den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung unter Beteiligung der Patienten und der Landesregierungen, bundesweite Vorgaben darüber gemacht, wie viele Ärztinnen und Ärzte für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen und wie diese regional verteilt sein sollen. Die Vorgaben werden auf regionaler Ebene in den sogenannten Landesausschüssen umgesetzt.
Anfang der 1990er Jahre zur Begrenzung des Wachstums der Arztzahl eingeführt, hat sich die Bedarfsplanungs-Richtlinie inzwischen zum Steuerungsinstrument der regionalen Verteilung der Ärztinnen und Ärzte weiterentwickelt.
Aktuelle Beschlüsse:
Berücksichtigung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungen bei der Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten: Änderung in § 18 Absatz 2 BPL-RL: In Kraft getreten am 1.10.2021
Seit dem 1. Oktober 2021 gibt es mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und den probatorischen Sitzungen im Gruppensetting neue Leistungen, die in Kapitel 35 des EBM aufgenommen wurden.
Der G-BA hat die neuen Leistungen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum psychotherapeutischen Leistungsspektrum im Sinne der Bedarfsplanung bewertet. Im Ergebnis wurden die neuen Gebührenordnungspositionen in § 18 Absatz 2 BPL-RL ergänzt und sind somit relevant, um in der Bedarfsplanung den psychotherapeutischen Versorgungsanteil von Ärzten festzulegen und damit die Anzahl der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu bestimmen.
Eine Ausnahmeregelung gilt – entsprechend der bereits bestehenden Regelung zur Akutbehandlung und Sprechstunde – für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater sowie für die Nervenärzte und Psychiater.
Für diese Arztgruppen gelten die Ziffern der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung derzeit nicht als psychotherapeutische Leistung im Sinne der Bedarfsplanung.
Diese Ausnahmeregelung ist – analog der bestehenden Regelung - mit einer Evaluationsfrist bis zum 31. Dezember 2024 und dann gegebenenfalls mit automatischem Auslaufen versehen.
Anpassung der Verhältniszahlen für Kinder- und Jugendpsychiater: Änderung in § 13 Absatz 4 und Anlage 5 BPL-RL: In Kraft getreten am 19.08.2022
Rückmeldungen aus der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung machten deutlich, dass das Versorgungsniveau zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder- und Jugendpsychiater in die Bedarfsplanung inzwischen nicht mehr ausreicht, um den Versorgungsbedarf zu decken.
Vor diesem Hintergrund und um der heterogenen Verteilung der Kinder- und Jugendpsychiater entgegenzuwirken hat der G-BA eine Anhebung des Versorgungsniveaus beschlossen und die Verhältniszahl um 10 Prozent abgesenkt. Dadurch entstehen nach Modellrechnungen circa 60 zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendpsychiater.
Die neue Verhältniszahl für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater ist spätestens zum 1. Januar 2023 in den Beschlüssen des Landesauschusses anzuwenden.