Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 31 SGB V). Hiervon ausgeschlossen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel), verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (Bagatell-Arzneimittel) und Lifestyle Arzneimittel (§ 34 SGB V).
Ausnahmen gelten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. Zudem dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit ärztlicher Begründung ausnahmsweise verordnet werden.
Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arzneimittel-Richtlinie.