Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2
Die Impfung gegen COVID-19 gehört seit April 2023 zur Regelversorgung für gesetzlich Krankenversicherte. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst – die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde abgelöst.
Auf einen Blick: COVID-19-Impfungen
Bestellung und Anlieferung: Der Bund stellt den Impfstoff bereit. Arztpraxen können einmal pro Woche – jeweils bis spätestens Dienstag, 12 Uhr – auf Muster 16 Impfstoff für die nächste Woche bestellen. Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird. Die Anlieferung des Impfstoffs erfolgt über die Apotheke jeweils am Montag – knapp eine Woche nach der Bestellung.
Impfzubehör: Das jeweilige Impfzubehör bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Anspruch: Auf welche Impfungen gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.
Finanzierung und Vergütung: Der Bund stellt den Impfstoff für gesetzlich und privat Versicherte bereit. Die Vergütung für die Impfung legen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen auf Landesebene fest. Bei Privatpatienten gilt die GOÄ.
Abrechnung: Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Diese werden jeweils um Suffixe ergänzt, die sowohl die Impfindikation (Allgemein, Beruf) als auch die Art der Impfung (1., 2. oder 3. und weitere Impfung) kennzeichnen.
Dokumentation: Seit 1. Juli 2024 entfällt die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal. Die Dokumentation erfolgt nun wie bei anderen Impfungen auch.