Regelungen zur Delegation ärztlicher Leistungen
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen nicht alle Tätigkeiten bei der Behandlung ihrer Patientinnen udn Patienten selbst durchführen. Bestimmte Leistungen können sie an ihr nichtärztliches Personal delegieren, das sie so von einer Reihe von Tätigkeiten entlastet.
Die KBV hat eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen, die die Delegation ärztlicher Leistungen regelt (Anlage 24 des Bundesmantelvertrags). Teil dieser Vereinbarung ist ein Katalog, der beispielhaft aufführt, welche Leistungen delegierbar sind. Zudem werden die Anforderungen für die Delegation beschrieben.
Damit eine nichtärztliche Fachkraft eine Tätigkeit übernehmen kann, muss sie mindestens einen Abschluss als Medizinischer Fachangestellter beziehungsweise Medizinische Fachangestellte oder eine vergleichbare Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf haben. Sie führt die Tätigkeiten stets unter ärztlicher Anleitung durch - die Verantwortung trägt dabei die Ärztin oder der Arzt.
In der Vereinbarung ist auch festgelegt, welche Tätigkeiten nicht delegierbar sind. Dazu gehören insbesondere die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.