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Stand 03.12.2024

Entlassmanagement

Wie geht es nach dem Krankenhaus oder der Reha weiter?

Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen müssen für Patienten und Rehabilitanden ein Entlassmanagement anbieten und organisieren. Ziel ist eine bedarfsgerechte und kontinuierliche ambulante Weiterbehandlung nach einem stationären Aufenthalt (gemäß § 39 Abs. 1a SGB V).

Zum Entlassmanagement gehört eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen – patientenindividuell, ressourcen- und teilhabeorientiert. Dafür wird in Abstimmung mit dem Patienten der individuelle Hilfe- und Unterstützungsbedarf zugrunde gelegt. Bei Bedarf werden weiterversorgende Leistungserbringer beziehungsweise bei genehmigungspflichtigen Leistungen die Krankenkassen einbezogen.

Für Verordnungen im Krankenhaus gelten dieselben Regelungen wie für Vertragsärzte. Kliniken dürfen für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einsetzen und sind verpflichtet, Verordnungen elektronisch auszustellen (eAU/eRezept). Verordnungen sollen wie im vertragsärztlichen Bereich nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung beziehungsweise in persönlicher Vertretung ausgestellt werden.

Näheres zum Entlassmanagement – insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und Krankenkassen – haben KBV, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene in Rahmenverträgen geregelt.

Die wichtigsten Eckpunkte zum Entlassmanagement

  • Erstellen eines Entlassplans und Entlassbriefs für die ambulante, vertragsärztliche  Weiterbehandlung
  • Ausstellen von Verordnungen für die Dauer von 7 Kalendertagen
  • Beantragen von Kurzzeitpflege, Haushaltshilfe oder Anschlussheilbehandlung

Näheres dazu regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien.

Kennzeichnung von Verordnungen im Entlassmanagement

Krankenhäuser

Für die Ausstellung von Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind folgende Angaben erforderlich:

  • Krankenhausarztnummer (gemäß KHANR-VZ) 
  • Standortkennzeichen als Zuordnung (gemäß § 293 Abs. 6 SGB V)

Rehabilitationseinrichtungen

Für die Ausstellung von Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements sind folgende Angaben erforderlich:

  • Krankenhausarztnummer oder 9-stellige Fachgruppennummer
  • Versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) für Rehabilitationseinrichtungen
    • Die Nummer dient der eindeutigen Zuordnung von Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements in Reha-Einrichtungen. Sie kann bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.

Hinweis: Im Gegensatz zu Krankenhäusern sind Reha-Einrichtungen nicht verpflichtet, Verordnungen elektronisch auszustellen. Eine Verordnung von Krankenfahrten über Formular 4 ist nicht möglich, aufgrund einer abweichenden Finanzierungsvereinbarung mit den Krankenkassen.

Rechtsgrundlagen

Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung

Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a S. 10 SGB V
Vertragsdatum: 06.06.2017
Fassung vom: 03.06.2024
Inkrafttreten: 01.07.2024
Rahmenvertrag Entlassmanagement nach Krankenhausbehandlung (PDF, 5.1 MB)

Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung
Vertragsdatum: 15.01.2019
Fassung vom: 25.09.2023
Inkrafttreten: 01.11.2023
Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha (PDF, 519 KB)

KHANR-VZ-Vereinbarung

Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte (KHANR-VZ-Vereinbarung)
Vertragsdatum: 17.10.2018
Inkrafttreten: 01.09.2018
KHANR-VZ-Vereinbarung (PDF, 287 KB)