Elektronisches Rezept
Seit 1. Januar 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen. Für alle anderen Verordnungen, die bislang auf dem Muster 16 verordnet wurden, gilt weiterhin das Papierrezept.
Seit 1. Januar 2024 müssen Ärztinnen und Ärzte verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch verordnen. Für alle anderen Verordnungen, die bislang auf dem Muster 16 verordnet wurden, gilt weiterhin das Papierrezept.
Papierausdruck: Ärztinnen und Ärzte müssen für Patienten, die das wünschen, einen Ausdruck auf DIN A4 oder A5 mithilfe ihres Praxisverwaltungssystems (PVS) erstellen. Auf dem Ausdruck befinden sich ein oder mehrere Rezeptcodes, mit denen die Apotheke auf die Verordnungen zugreifen kann, sollten die Daten nicht per eGK oder App abgerufen werden können. Der Patientenausdruck muss nicht handschriftlich unterzeichnet werden. Die elektronische Signatur des eRezepts reicht aus.
Kategorie | Umsetzung | Ersatzverfahren/ Alternative |
---|---|---|
verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen | Pflicht | Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer, im Ausland Versicherte) |
Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können | Pflicht | Papierrezept |
apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. für Kinder) | optional | Papierrezept |
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der gesetzlichen Krankenversicherung | optional | Privatrezept („Blaues Rezept“) |
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln |
optional
|
„Grünes Rezept“ |
apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen | optional für Verordnungssoftware und Arzt |
Papierrezept
|
Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich krankenversicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept („Blaues Rezept“) und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einem „Grünen Rezept“. Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist.
Unabhängig davon haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches „Grünes Rezept“ (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.
Weitere Verordnungen, die vorerst weiterhin auf Papier ausgestellt werden:
Patientinnen und Patienten können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder mit ihrem Smartphone per App einlösen. Alternativ gibt es einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode.
Für das Ausstellen und Signieren von eRezepten in der Arztpraxis ist es egal, ob das Rezept via eGK oder App eingelöst wird. Die Verordnungsdaten werden immer auf dem eRezept-Server gespeichert, nicht auf der eGK oder in der App.
Das eRezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Dazu benötigen Ärztinnen und Ärzten ihren elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN – egal ob für die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt das eRezept nach Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt.
Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Im Gegensatz zur Stapelsignatur wird das Dokument dann sofort signiert und im Fall des eRezepts an den eRezept-Server übertragen. Für die Komfortsignatur ist mindestens ein ePA-Konnektor mit Komfortsignaturfunktion (PTV4+-Konnektor) notwendig.
Zwei Punkte sind besonders zu beachten:
Voraussetzungen für das eRezept sind:
Für die technische Installation ist der jeweilige PVS-Hersteller zuständig. Einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer.
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen.
Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:
Seit 1. April 2023 muss die Verordnungssoftware der Ärzte die Ausstellung von Mehrfachverordnungen unterstützen. Diese erlauben eine sich nach der Erstabgabe des Arzneimittels bis zu dreimal wiederholende Abgabe in einem Zeitraum von maximal einem Jahr. Die Ärztin oder der Arzt muss hierfür die Anzahl der Abgaben, den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist sowie optional auch deren Ende auswählen. Ziel ist es, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, eine längerfristige Versorgung sicherzustellen.
Mehrfachverordnung können Budget-Auswirkungen auf die nachfolgenden Quartale haben, wenn die Folge-Verordnungen eingelöst werden. Diesen Arzneimittelkosten steht dann im betreffenden Quartal möglicherweise kein Behandlungsfall gegenüber. Es empfiehlt sich daher, die Mehrfachverordnungen zu dokumentieren, um im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend argumentieren zu können. Aufgrund der freien Konfigurierbarkeit der Gesamtgültigkeit der Mehrfachverordnung sowie der variablen Einlösefristen der einzelnen Verordnungen, die nicht zwangsläufig in mehreren Quartalen liegen müssen, war es bisher nicht möglich, einen allgemeingültigen Mechanismus zu definieren, um diese Budgeteffekte der Mehrfachverordnung zu berücksichtigen. Die Nutzung der Mehrfachverordnung liegt im Ermessen des Arztes.
Das Gesundheitswesen wird immer digitaler. Nach der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt nun: das elektronische Rezept.
Das soll zum Regelfall werden.
Zunächst jedoch nur für einen Teil der Verordnungen, die Sie bisher auf Muster 16 ausstellen: verschreibungspflichtige Arzneimittel, bezahlt von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Selbstzahler sind elektronische Rezepte möglich, aber nicht Pflicht. In Zukunft soll das eRezept weiter ausgebaut werden, etwa für Betäubungsmittel- und T-Rezepte.
Und so funktioniert´s: Sie erstellen eine Verordnung in Ihrer Praxissoftware.
Dann unterschreiben Sie das eRezept elektronisch – am besten mit der Komfortsignatur.
Es wird nun automatisch versendet – sicher verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur - und auf einem speziellen Server gespeichert.
Aber wie kommt die Patientin jetzt an ihr eRezept und das Arzneimittel?
Ganz einfach: Ihre Patientin legt ihre elektronische Gesundheitskarte in der Apotheke vor. Die kann nun die eRezept-Daten vom Server abrufen. Fertig!
Mehr Möglichkeiten bietet die eRezept-App der gematik. Dafür muss Ihre Patientin eine eGK mit Kontaktlosfunktion haben und die passende PIN dazu. Beides erhält sie bei ihrer Krankenkasse.
Mit der App erzeugt sie einen Code, um das eRezept in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen.
Dort wird der Code einfach gescannt.
Die Patientin kann das eRezept aber auch einer bestimmten Apotheke zuweisen.
Das Medikament steht dann dort bereit oder wird nach Hause geliefert.
Egal, ob eGK oder App: Ein Ausdruck ist nur noch nötig, wenn Ihre Patientin das wünscht.
Damit das mit dem eRezept klappt, muss Ihre Praxis einige Voraussetzungen erfüllen.
Neben der notwendigen Anbindung an die TI mit einem ePA-Konnektor ist die Komfortsignatur sinnvoll.
Auch das PVS muss für das eRezept aktualisiert werden.
Außerdem brauchen Sie einen aktivierten elektronischen Heilberufsausweis.
Weitere Informationen zum eRezept, erhalten Sie bei Ihrem PVS-Hersteller, der KBV oder der gematik.
Ärzte benötigen zum elektronischen Unterschreiben des Rezepts ihren eHBA mit der Signatur-PIN – egal, ob sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur nutzen. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus.
Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte zu unterscheiden:
In allen Fällen müssen elektronische Verordnungen von der ausstellenden Person mit deren eigenem eHBA qualifiziert elektronisch signiert werden.
Weiterbildungsassistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.
Deshalb muss die LANR immer für den weiterbildenden Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.
Ja. Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend § 11 Apothekengesetz müssen ab dem 1. Januar 2024 noch nicht elektronisch verordnet werden. Die Ermöglichung dieser Verordnungen als eRezept wird derzeit vorbereitet.
Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept (Muster 16).
Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.
Nein. Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezepts die Signatur des Arztes auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.
Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.
Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.
Wird im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ein eRezept ausgestellt, muss die Versichertennummer bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Ausstellen eines eRezepts nicht möglich und es muss ein Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung genutzt werden.
Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.
Stellen Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.
Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.
Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die eGK, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speicher zugreifen zu können.
Der eRezept-Fachdienst unterscheidet bei einem eRezept zwischen dessen Gültigkeit und seiner Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse. Das eRezept verliert 90 Tage nach dem Ausstellen seine Gültigkeit und wird zehn Tage später vom eRezept-Server gelöscht. Die Krankenkassen erstatten die Kosten nur bis 28 Tage nach der Ausstellung; danach wäre das eRezept als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter einlösbar.
Löst der Versicherte sein eRezept fristgerecht in der Apotheke ein, wird es nach 100 Tagen vom eRezept-Server gelöscht.
Um unsere Webseiten für Sie optimal zu gestalten und kontinuierlich zu verbessern, verwenden wir Cookies. Durch Bestätigen des Buttons "Alle Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung zu. Über den Button "Konfigurieren" können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen wollen. "Alle Ablehnen" lässt nur technisch erforderliche Cookies zu. Weitere Infos erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung im Kapitel „Verwendung von Cookies“. Über "Cookie-Einstellungen" unten auf der Website können Einwilligungen widerrufen werden.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken oder für Komfortfunktionen genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten.
Hier finden Sie eine Liste mit den Funktions- und Statistik-Cookies, die wir einsetzen.