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Braucht man zum elektronischen Signieren immer einen eHBA?
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Ärzte benötigen zum elektronischen Unterschreiben des Rezepts ihren eHBA mit der Signatur-PIN – egal, ob sie die Einzel-, Stapel- oder Komfortsignatur nutzen. Eine SMC-B-Karte reicht nicht aus.
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Was ist beim Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall zu beachten?
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Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen im Sinne der Zulassungsverordnung für Ärzte zu unterscheiden:
- Kollegiale Vertretung: Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis (der des Vertreters) vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR und BSNR des Vertretungsarztes. Auch in der elektronischen Verordnung spielt die kollegiale Vertretung in diesem Fall keine Rolle: Der Vertreter verwendet seine Daten und die seiner Praxis. Er muss nicht in der Verordnung vermerken, dass es sich um einen Vertretungsfall handelt. Vielmehr behandelt er die Versicherten als seine eigenen Patienten.
- Persönliche Vertretung: Die Vertretung wird in der Praxis des abwesenden Arztes tätig, beispielsweise als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Hier gibt die Vertreterin beim Ausstellen des eRezepts ihren Namen als verordnende Ärztin und die BSNR der Praxis an, in welcher sie vertritt. Zusätzlich muss sie in der Verordnung auch die LANR des Arztes angeben, den sie vertritt, da sie in dessen Auftrag und Verantwortung handelt und über diesen abgerechnet wird.
In allen Fällen müssen elektronische Verordnungen von der ausstellenden Person mit deren eigenem eHBA qualifiziert elektronisch signiert werden.
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Dürfen Weiterbildungsassistenten eRezepte ausstellen?
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Weiterbildungsassistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.
Deshalb muss die LANR immer für den weiterbildenden Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eHBA qualifiziert elektronisch. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur, etwa für das eRezept, ist auch von der Weiterbildungsassistenz ausschließlich der eigene, persönlich gebundene eHBA zu verwenden. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.
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Können Rezepturen als eRezept verordnet werden?
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Ja. Rezepturen, auch Wirkstoffverordnungen, sind entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch zu verordnen. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend § 11 Apothekengesetz müssen ab dem 1. Januar 2024 noch nicht elektronisch verordnet werden. Die Ermöglichung dieser Verordnungen als eRezept wird derzeit vorbereitet.
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Kann man beim Hausbesuch weiterhin das rosa Rezept nutzen?
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Ärzte können elektronische Rezepte nur in ihren Praxisräumen ausstellen, da die Anbindung an die TI über den Konnektor erfolgt. Ein mobiler Einsatz ist erst möglich, wenn die gematik eine Software-Lösung anbietet. Für den Praxisalltag heißt das: Bei Hausbesuchen nutzen Ärzte weiterhin das rosa Rezept (Muster 16).
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Kann ich als Arzt ein eRezept für im Ausland Versicherte ausstellen?
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Nein, da für die Ausstellung eines eRezepts eine Versichertennummer notwendig ist, erfolgen Verordnungen für im Ausland versicherte Personen bis auf Weiteres auf Muster 16 und nicht per eRezept.
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Lassen sich Rezepte fälschen oder mehrmals einlösen?
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Nein. Die Apotheke überprüft beim Einlösen des eRezepts die Signatur des Arztes auf ihre Richtigkeit. Die Apotheke stellt außerdem beim Einscannen des Rezeptcodes fest, ob das eRezept bereits eingelöst wurde. Der Ausdruck allein ist kein rechtsgültiges Dokument zum Einlösen des Rezepts.
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Kann man eRezepte ändern oder stornieren?
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Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden.
Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden.
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Was gilt beim Ersatzverfahren?
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Wird im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä ein eRezept ausgestellt, muss die Versichertennummer bekannt sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Ausstellen eines eRezepts nicht möglich und es muss ein Papierrezept (Muster 16) für die Verordnung genutzt werden.
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Was gilt bei Rezepten für Pflegeheimbewohner?
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Fordert das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation per Telefon an, stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. Alternativ kann die Einlösung des eRezepts über die eGK des Patienten in der Apotheke erfolgen.
Stellen Ärzte im Pflegeheim Rezepte aus, nutzen sie das Muster 16. Eine verpflichtende Anbindung der Heime an die TI ist erst zum 1. Juli 2025 geplant.
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Können eRezepte auch in Videosprechstunden ausgestellt werden?
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Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.
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Wo wird das eRezept gespeichert?
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Mit der Signatur wird das eRezept an den eRezept-Fachdienst, einem zentralen Server in der Telematikinfrastruktur, übermittelt. Die eGK, die eRezept-App oder der ausgedruckte Rezeptcode dienen der Apotheke lediglich als Schlüssel, um auf das eRezept im eRezept-Speicher zugreifen zu können.
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Wann wird das eRezept vom Server gelöscht?
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Der eRezept-Fachdienst unterscheidet bei einem eRezept zwischen dessen Gültigkeit und seiner Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkasse. Das eRezept verliert 90 Tage nach dem Ausstellen seine Gültigkeit und wird zehn Tage später vom eRezept-Server gelöscht. Die Krankenkassen erstatten die Kosten nur bis 28 Tage nach der Ausstellung; danach wäre das eRezept als Selbstzahlerrezept bis zum Ablauf der Gültigkeit weiter einlösbar.
Löst der Versicherte sein eRezept fristgerecht in der Apotheke ein, wird es nach 100 Tagen vom eRezept-Server gelöscht.