Informationen in der Verordnungssoftware
Seit 1. Oktober 2020 werden die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses auch in der Arzneimittel-Verordnungssoftware angezeigt. Dadurch können sich Vertragsärzte schneller und umfassend über die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel – und damit über den Zusatznutzen eines neuen Präparates im Vergleich zum bisherigen Therapiestandard – informieren. Damit wird eine gesetzliche Vorgabe der Elektronischen Arzneimittelinformationen-Verordnung umgesetzt.
Das sogenannte Arztinformationssystem ermöglicht direkt in der Verordnungssoftware eine strukturierte Abbildung der Informationen zur frühen Nutzenbewertung sowie neue Recherchemöglichkeiten. Zum Beispiel wird Vertragsärzten bei der Auswahl eines Arzneimittels ein Hinweis angezeigt, wenn ein entsprechender Beschluss zur frühen Nutzenbewertung vorliegt. Sie können sich dann eine Übersicht der bewerteten Anwendungsgebiete anzeigen lassen und einen der Beschlüsse auswählen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt den Softwareanbietern dazu sämtliche Beschlüsse in einer maschinenlesbaren Fassung zur Verfügung, sodass eine schnelle und aufwandsarme Integration möglich ist. Zunächst sind in der Verordnungssoftware die ab dem 1. Juli 2020 gefassten Beschlüsse abrufbar. Die Altbeschlüsse sollen sukzessive folgen.
Seit 1. Oktober 2020 sind folgende Informationen zur Nutzenbewertung Bestandteil der Arzneimittel-Verordnungssoftware:
- Bezeichnung des Arzneimittels und Wirkstoffes
- Anwendungsgebiet des Beschlusses sowie ICD-10-Kode
- Patientensubgruppen
- Aussagesicherheit und Ausmaß des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie
- Ergebnisse der klinisch relevanten Endpunkte (grafische Abbildung)
- Zusammenfassung der Tragenden Gründe des Beschlusses
- Angabe, ob es sich um ein Arzneimittel zur Behandlung seltener Erkrankungen (Orphan Drug) oder für neuartige Therapien (ATMP) handelt und ob eine Zulassung in Ausnahmefällen oder vorbehaltlich besonderer Bedingungen besteht
- Angabe, ob das Arzneimittel Gegenstand der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ist (Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 Arzneimittelgesetz)
- Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung
- Angabe, ob eine anwendungsbegleitende Datenerhebung beschlossen wurde und ob die Verordnung auf Ärzte beschränkt ist, die daran teilnehmen
- Datum und Geltungsdauer des Beschlusses
- Hyperlink zur entsprechenden Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses