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aktualisiert am 26.01.2022

Themen A-Z

Geriatrie

Spezialisierte geriatrische Diagnostik

Ältere Patienten mit mehreren Erkrankungen haben mitunter einen besonderen Behandlungsbedarf. Hier setzt die spezialisierte geriatrische Diagnostik an, die ab 1. Juli 2016 eine qualitätsgesicherte Leistung ist. Durch sie sollen geriatrisch spezialisierte Vertragsärzte den individuellen Behandlungsbedarf eines Patienten ermitteln und einen Behandlungsplan erstellen. Der Vertragsarzt, der den Patienten überwiesen hat, nutzt diesen dann für das Einleiten und Koordinieren geeigneter, wohnortnaher Therapiemaßnahmen.

Qualitätsgesicherte Leistung kann abgerechnet werden

Die spezialisierte geriatrische Diagnostik wird zum 1. Juli 2016 in den EBM aufgenommen (Abschnitt 30.13). Spezialisierte geriatrische Vertragsärzte und Geriatrische Institutsambulanzen (GIA), die zur ambulanten Versorgung ermächtigt sind, können die neuen Leistungen dann abrechnen. Sie müssen dafür eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Die Anforderungen hierzu regelt eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung).

Evaluation

Auf Basis von Routinedaten sind Analysen durchgeführt worden mit dem Ziel, die Umsetzung und Auswirkungen der Ermächtigung von Geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a SGB V sowie der Erbringung von Leistungen der spezialisierten geriatrischen Diagnostik durch Vertragsärzte, deren Wirtschaftlichkeit und die Ergebnisqualität für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020 zu untersuchen. 

Wesentliche Regelungen der Qualitätssicherung

Was spezialisierte geriatrische Vertragsärzte und Geriatrische Institutsambulanzen über die neue Qualitätssicherungsvereinbarung wissen sollten, ist hier zusammengestellt:

Ganzen Text anzeigen

Die Inhalte der Qualitätssicherungsvereinbarung orientieren sich an der Vereinbarung nach Paragraf 118a SGB V (Geriatrische Institutsambulanzen – GIA).

Fachliche Befähigungen

Die fachliche Befähigung gilt als nachgewiesen, wenn Ärzte folgende Berechtigungen besitzen:

Facharztbezeichnung im Gebiet

  • Innere Medizin,
  • Allgemeinmedizin (Hausarzt),
  • Neurologie,
  • Psychiatrie und Psychotherapie

jeweils mit der Schwerpunktbezeichnung „Geriatrie“, „Innere Medizin und Geriatrie“ oder die Zusatzbezeichnung „Geriatrie“.

Darüber hinaus ist auch Ärzten mit abweichender fachlichen Qualifikation eine Teilnahme an der Qualitätssicherungsvereinbarung möglich:

  • wenn sie die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin, Allgemeinmedizin (Hausarzt) oder Physikalische und rehabilitative Medizin besitzen,
  • einen Nachweis über die Behandlung von 100 geriatrischen Patienten erbringen,
  • über 5 Jahre Berufserfahrung verfügen,
  • eine geriatrische Qualifikation mit einem Umfang von 160 Stunden und
  • eine ärztliche Tätigkeit von 12 Monaten in einer medizinisch-geriatrischen Einrichtung nachweisen.

Zudem können Fachärzte, die auf Grundlage einer früheren (Muster-)Weiterbildungsordnung (vor 2003) die fakultative Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ absolviert haben, die Genehmigung erlangen.

Für Ärzte, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung an Strukturverträgen teilgenommen haben, gelten besondere Übergangsregelungen.

Anforderungen an die Diagnostik

Die spezialisierte geriatrische Diagnostik umfasst eine patientenorientierte Vorabklärung mit dem überweisenden Vertragsarzt (ohne direkten Patientenkontakt), die Durchführung von geriatrischen Assessments unter Einbindung von mindestens einem Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden und die Ableitung eines Behandlungsplans. Das Einleiten und Koordinieren der Therapiemaßnahmen nach einer spezialisierten geriatrischen Diagnostik ist wieder Aufgabe des überweisenden Vertragsarztes. Ihm wird dafür der Behandlungsplan zur Verfügung gestellt.

Weitere Regelungen der Qualitätssicherung

Um die organisatorischen Anforderungen zu erfüllen, sind mindestens zwei Mal jährlich multiprofessionelle Qualitätszirkel, regelmäßige Schulungen der Praxismitarbeiter und patientenorientierte Fallbesprechungen mit den kooperierenden Berufsgruppen (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden) durchzuführen.

Der Zugang zur Praxis und die Räumlichkeiten für die Patientenbetreuung und
-untersuchung müssen behindertengerecht sein. Zweijährlich sind 48 Fortbildungspunkte zu altersassoziierten Krankheiten, Syndromen und Versorgungsformen gegenüber der KV nachzuweisen.

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