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Zulassungsausschuss

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte. Die Patientenvertreter haben hier ein Mitberatungsrecht. Zudem wurde auch den obersten Landesbehörden mit dem TSVG ein Mitberatungs- und Antragsrecht erteilt.

Rechtsgrundlage ist der Paragraf 96 SGB V. Er entscheidet insbesondere über die Zulassung von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten sowie über die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Zulassungsausschüsse sind paritätisch mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt. Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist Widerspruch im Berufungsausschuss möglich.

Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt oder die beteiligte Ärztin, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen. Anschließend steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.