Richtlinie und Leistungsverzeichnis
Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung.
Die Grundpflege beinhaltet die pflegerische Unterstützung bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ausscheidungen und Ernährung.
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.
Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.
Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel,
Der Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung
10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung.
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