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Häusliche Krankenpflege

Gesetzlich Krankenversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte beanspruchen. Die Leistungen werden im Haushalt des Patienten, seiner Familie oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht.

Richtlinie und Leistungsverzeichnis

Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund-, Behandlungs- und Unterstützungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

Behandlungspflege

Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen können üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden, zum Beispiel das Verabreichen von Injektionen oder Wundversorgung.

Grundpflege

Die Grundpflege beinhaltet die pflegerische Unterstützung bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, Ausscheidungen und Ernährung.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.

Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege wird auf Formular 12 verordnet. Die Erstverordnung gilt für bis zu 14 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.

Formular und Hinweise zur Verordnung

Anspruchsvoraussetzungen

Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege ist zulässig, wenn der Patient wegen einer Erkrankung der ärztlichen Behandlung bedarf und die häusliche Krankenpflege Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans ist. Häusliche Krankenpflege soll die ärztliche Behandlung unterstützen mit dem Ziel,

  • dem Patienten das Verbleiben oder die möglichst frühzeitige Rückkehr in seinen häuslichen Bereich zu erlauben (Krankenhausvermeidungspflege),
  • das Ergebnis der ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern (Sicherungspflege),
  • die Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit sicherzustellen, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Der Anspruch setzt voraus, dass weder der Patient noch eine andere im Haushalt lebende Person die notwendigen Pflegemaßnahmen leisten kann. Zudem muss die Krankenkasse die ärztliche Verordnung genehmigt haben.

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je Verordnung
10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten zuzahlen (begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage anfallenden Kosten). Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die Zuzahlung.