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Was die Hautkrebs-Früherkennung umfasst
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Art und Umfang der Untersuchung legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der „Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“ fest.
Zum Hautkrebs-Check gehören:
- Anamnese
- Visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Körperfalten (Intertrigines)
- Befundmitteilung und Beratung
- Dokumentation
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Wer die Untersuchung durchführen kann
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Den Hautkrebs-Check dürfen
- Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin,
- hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten,
- Praktische Ärzte und Ärztinnen und
- Ärzte und Ärztinnen ohne Gebietsbezeichnung
durchführen.
Sie benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und müssen erfolgreich an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm teilgenommen haben.
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Die Anamnese
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Die Früherkennungsuntersuchung beginnt mit der Anamnese, unter anderem zu Hautkrebserkrankungen in der Familie sowie zu Beschwerden oder Auffälligkeiten.
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Die Untersuchung
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Der Arzt sucht den gesamten Körper des Menschen nach Hautauffälligkeiten ab, die auf ein malignes Melanom, Basalzellkarzinom oder Spinozelluläres Karzinom hindeuten – auch am Kopf und in Körperfalten.
Die standardisierte visuelle Ganzkörperinspektion wird in dem obligatorischen Fortbildungsseminar vermittelt.
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Beratung und Befundmitteilung
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Anschließend informiert der Arzt den Patienten über das Ergebnis der Untersuchung und das individuelle Hautkrebsrisiko und gibt Hinweise, wie die Haut geschützt werden kann.
Stellt ein Hausarzt einen auffälligen Befund fest, erhält die betroffene Person eine Überweisung zu einer Zweituntersuchung an einen Hautarzt. Dieser untersucht den Patienten erneut und überprüft die Auffälligkeiten. Der Hautarzt entnimmt gegebenenfalls eine Gewebeprobe und lässt sie für eine Diagnosesicherung untersuchen.
Die histopathologische Beurteilung kann nur durch Pathologen sowie durch Dermatologen mit Zusatzweiterbildung in Dermatohistologie durchgeführt werden.
Sie brauchen außerdem eine Genehmigung ihrer KV und müssen die Anforderungen der „Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening“ erfüllen. Das Ergebnis sowie gegebenenfalls die Therapie bespricht der Hautarzt mit der betroffenen Person.
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Dokumentation
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Die durchgeführte Untersuchung und eine eventuelle Abklärungsdiagnostik müssen elektronisch dokumentiert werden.
Eine vollständige elektronische Dokumentation mit einer von der KBV zertifizierten Software ist Voraussetzung für die Abrechnung und wichtig für die Evaluation.
Die Daten werden am Ende des jeweiligen Quartals an die zuständige KV übermittelt. Dokumentiert wird zum Beispiel die Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten.
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Vergütung
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Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Für die Abrechnung gibt es im EBM die Gebührenordnungsposition 01745. Voraussetzung ist die elektronische Dokumentation der Untersuchung.
Hinweis: Die visuelle Untersuchung mittels vergrößernder Sehhilfen ist Bestandteil der Gebührenordnungsposition 01745.
Hinweis für Hausärzte und Hausärztinnen
Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs sollte – wenn möglich – mit der Gesundheitsuntersuchung Check-up 35 durchgeführt werden. In diesem Fall wird nicht die EBM-Ziffer 01745 abgerechnet, sondern die Ziffern 01732 und 01746 kombiniert..
Hinweis für Hautärzte und Hautärztinnen
Falls auffällige Hautveränderungen entfernt werden, können im Rahmen der Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung zusätzlich zur Ziffer 01745 zwei Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel 10 des EBM abgerechnet werden: Die EBM-Ziffer 10343 für eine Exzision an Körperstamm oder Extremitäten und die Ziffer 10344 für den Bereich Kopf, Gesicht und Hände.