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Stand 21.12.2023

Prävention

Hautkrebs-Früherkennung

Ab dem Alter von 35 Jahren haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Dabei geht es darum, frühzeitig zu entdecken, ob eine Patientin oder ein Patient eine der folgenden Krebserkrankungen hat:

  • Malignes Melanom (schwarzer Hautkrebs)
  • Basalzellkarzinom
  • Spinozelluläres Karzinom

Alle zwei Jahre kann diese Untersuchung wiederholt werden. Viele Krankenkassen bieten die Untersuchung auch öfter und bereits für jüngere Versicherte an.

Laut Angaben des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Daten von 2012) nutzen jedoch nur rund 30 Prozent der Anspruchsberechtigten das Angebot der Hautkrebs-Früherkennung.

Praxen kommt bei der Ansprache der Patientinnen und Patienten und bei der Erhöhung der Teilnahmeraten eine wichtige Rolle zu. Wir haben für Sie deshalb einige Informationen zusammengestellt.

Der Hautkrebs-Check Schritt für Schritt

Was die Hautkrebs-Früherkennung umfasst

Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wurde 2008 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen.

Art und Umfang der Untersuchung legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen in der „Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“ fest.

Zum Hautkrebs-Check gehören:

  • Anamnese
  • Visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Körperfalten (Intertrigines)
  • Befundmitteilung und Beratung
  • Dokumentation

Wer die Untersuchung durchführen kann

Den Hautkrebs-Check dürfen ärztliche Fachkräfte

  • für Allgemeinmedizin,
  • für Innere und Allgemeinmedizin,
  • für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung sowie
  • für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  • Ärzte und Ärztinnen ohne Gebietsbezeichnung und
  • Praktische Ärzte und Ärztinnen

durchführen.

Sie benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und müssen erfolgreich an einem von der KV zertifizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm teilgenommen haben.

Die Anamnese

Die Früherkennungsuntersuchung beginnt mit der Anamnese. Sie befragen die Patienten und Patientinnen unter anderem zu Hautkrebserkrankungen in der Familie sowie zu Beschwerden oder Auffälligkeiten.

Die Untersuchung

Die ärztliche Fachkraft sucht den gesamten Körper des Menschen nach Hautauffälligkeiten ab, die auf ein malignes Melanom, Basalzellkarzinom oder Spinozelluläres Karzinom hindeuten – auch am Kopf und in Körperfalten.

Die standardisierte visuelle Ganzkörperinspektion wird in dem obligatorischen Fortbildungsseminar vermittelt.

Beratung und Befundmitteilung

Anschließend informieren Sie die Patientin/den Patienten über das Ergebnis der Untersuchung und das individuelle Hautkrebsrisiko und geben Hinweise, wie die Haut geschütz werden kann.

Stellt ein Hausarzt/eine Hausärztin einen auffälligen Befund fest, erhält die betroffene Person eine Überweisung zu einer Zweituntersuchung an eine Hautärztin bzw. einen Hautarzt. Diese/r untersucht die Patientin/ den Patienten erneut und überprüft die Auffälligkeiten. Die hautärztliche Fachkraft entnimmt gegebenenfalls eine Gewebeprobe und lässt sie für eine Diagnosesicherung untersuchen.

Die histopathologische Beurteilung kann nur durch Pathologen/Pathologinnen sowie durch Dermatologen/Dermathologinnen mit Zusatzweiterbildung in Dermatohistologie durchgeführt werden.

Sie brauchen außerdem eine Genehmigung ihrer KV und müssen die Anforderungen der „Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening“ erfüllen. Das Ergebnis sowie gegebenenfalls die Therapie bespricht der Hautarzt/die Hautärztin mit der betroffenen Person.

Dokumentation

Die durchgeführte Untersuchung und eine eventuelle Abklärungsdiagnostik müssen elektronisch dokumentiert werden.

Eine vollständige elektronische Dokumentation mit einer von der KBV zertifizierten Software ist Voraussetzung für die Abrechnung und wichtig für die Evaluation.

Die Daten werden am Ende des jeweiligen Quartals an die zuständige KV übermittelt. Dokumentiert wird zum Beispiel die Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten.

Vergütung

Die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Für die Abrechnung gibt es im EBM die Gebührenordnungsposition 01745. Voraussetzung ist die elektronische Dokumentation der Untersuchung.

Hinweis: Die visuelle Untersuchung mittels vergrößernden Sehhilfen ist Bestandteil der Gebührenordnungsposition 01745.

Hinweis für Hausärzte / Hausärztinnen

Führen Sie – wenn möglich – die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs mit der Gesundheitsuntersuchung Check-up 35 durch. In diesem Fall rechnen Sie nicht die EBM-Ziffer 01745 ab, sondern kombinieren die Ziffern 01732 und 01746.

Hinweis für Hautärzte / Hautärztinnen

Falls Sie auffällige Hautveränderungen entfernen, können Sie im Rahmen der Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung zusätzlich zur Ziffer 01745 zwei Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel 10 des EBM abrechnen: Die EBM-Ziffer 10343 für eine Exzision an Körperstamm oder Extremitäten und die Ziffer 10344 für den Bereich Kopf, Gesicht und Hände.