Fachliche und organisatorische Anforderungen
Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung (außer für die Laborleistungen).
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Ärztinnen und Ärzte müssen folgende fachlichen Anforderungen erfüllen:
- Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder
- Teilnahme an einer entsprechend anerkannten Fortbildung
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Die CME-Fortbildung der KBV „Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von MRSA-Risikopatienten, MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten“ steht im Fortbildungsportal der KBV bereit. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärztinnen und Ärzte drei Fortbildungspunkte.
Alternativ bietet die KV Bayerns eine entsprechende Online-Fortbildung an (kostenpflichtig für Nicht-Mitglieder).
Ablauf der Fortbildung
Um sich im Fortbildungsportal anmelden zu können, muss der Praxiscomputer mit dem Sicheren Netz verbunden sein, zum Beispiel über die Telematikinfrastruktur. Die Anmeldung erfolgt mit persönlichen Login-Daten, die die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vergeben.
Zur Lernerfolgskontrolle gelangen Sie über den Button „Prüfung beginnen“. Sie besteht aus zehn Multiple-Choice-Fragen mit jeweils fünf Antwortoptionen, von denen jeweils eine korrekt ist. Die Fortbildung gilt als bestanden, wenn Sie mindestens sieben Fragen richtig beantwortet haben. Falls weniger als sieben Fragen richtig beantwortet wurden, können Sie die Prüfung zweimal wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens nach 24 Stunden möglich.
Die Teilnahmebescheinigung erhalten Sie direkt im Fortbildungsportal. Bitte drucken Sie das Dokument aus und senden es zusammen mit Ihrem Antrag zur Genehmigung der Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 30.12 EBM an Ihre KV. Eine automatische Zustellung der Zertifikate an die KV durch die KBV ist nicht möglich.
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Zu den organisatorischen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass sich die Ärztinnen und Ärzte in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organisieren.
Auch gibt es Vorgaben für die Ausgestaltung von MRSA-Fallkonferenzen und regionalen Netzwerkkonferenzen: Die Teilnahme ist entsprechend der Gebührenordnungsposition (GOP) 30948 nur berechnungsfähig, wenn die Konferenz von der KV genehmigt ist – hierfür sieht die Qualitätssicherungsvereinbarung konkrete Kriterien vor. In den Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen sollen zumindest folgende Themen regelmäßig erörtert werden:
- aktuelle Resistenzlage in der Region,
- zahlenmäßige Entwicklung der MRSA-Infektionen,
- regionale Besonderheiten.
Weitere Informationen finden Sie in der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (s. „Rechtliche Grundlagen“ unten).