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Stand 28.05.2024

Anwendungen der TI

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Neulich in der Bereitschaftsdienst-Praxis. Hier hat es Dr. Schulz ständig mit ihm unbekannten Patienten zu tun. Wie heute Herrn Hinrichs. Natürlich untersucht er ihn und er freut sich immer, wenn es einen Notfalldatensatz auf der eGK gibt. Solche Daten kann der Patient freiwillig hinterlegen lassen. Das ist auch in Notsituationen hilfreich. Ein schneller Überblick über chronische Erkrankungen, die Medikation, bestehende Schwangerschaft oder Allergien, gerade wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Dr. Schulz holt die Zustimmung seines Patienten ein und liest die Daten aus. Er sieht auch, wer den Notfalldatensatz angelegt hat, nämlich Frau Dr. Lorenz. Sie hat einen guten Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapien ihres Patienten. Deshalb war sie auch berechtigt, den Notfalldatensatz anzulegen. Aktualisieren kann Ihnen dagegen jeder Arzt, der Informationen hat, die für einen medizinischen Notfall relevant sind. Psychotherapeuten haben das Recht, den Notfalldatensatz zu lesen. Bevor überhaupt etwas gespeichert wird, muss Frau Dr. Lorenz ihren Patienten informieren und die Zustimmung dokumentieren. Anschließend erfasst sie die Daten, signiert den Datensatz elektronisch und speichert ihn auf der Gesundheitskarte ab. Neben den Notfalldaten können Versicherte noch weitere wichtige Informationen auf der Gesundheitskarte hinterlegen lassen. Zum Beispiel ob ein Organspendeausweis oder eine Patientenverfügung vorliegt und wo sie zu finden sind oder wie Angehörige im Notfall kontaktiert werden können. Um den Datensatz aktuell zu halten, sollte bei jedem Arztbesuch überprüft werden, ob sich Änderungen ergeben haben. Ist eine Patientin zum Beispiel nicht mehr schwanger, muss der Eintrag geändert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten muss der gesamte Datensatz gelöscht werden. Ärzte sollten zuvor darauf hinweisen, welche Folgen das hätte. Die Daten sind dann auch in einem Ernstfall nicht mehr da. Der Widerruf sollte ebenfalls dokumentiert werden. Damit das mit dem Anlegen, Aktualisieren und Löschen in den Praxen auch tatsächlich klappt, müssen ein paar technische Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der Grundausstattung für die TI-Anbindung sind ein E-Health-Konnektor und ein entsprechendes Modul für das Praxisverwaltungssystem notwendig. Außerdem braucht es einen elektronischen Heilberufsausweis. Die Praxen haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Technik. Für die ärztliche Leistung, also Anlegen, Überprüfen und Löschen, gibt es eine Vergütung. Genaue Informationen zur Kostenerstattung und zur Vergütung erhalten Praxen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Doch wie sieht es nun mit dem Auslesen der Daten aus? Grundsätzlich gilt: Notfalldaten dürfen nur im Rahmen einer Behandlung ausgelesen werden. Um das abzusichern, wird auf der Gesundheitskarte genau protokolliert, wer wann auf die Daten zugreift. In einem medizinischen Notfall dürfen Ärzte, Psychotherapeuten und deren Mitarbeiter die Daten immer lesen, auch ohne Zustimmung der betroffenen Person. Es besteht allerdings keine Pflicht, die Daten auszulesen. Mit den Notfalldaten sind für Dr. Schulz wie auch für alle anderen behandelnden Ärzte und Therapeuten wichtige Informationen schnell verfügbar.

Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) geht es darum, dass Ärztinnen und Ärzte in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen können. Das sind zum Beispiel Informationen zu Diagnosen, Arzneimitteln, Allergien oder zu einer bestehenden Schwangerschaft. Damit ist der Notfalldatensatz auch eine wichtige Informationsquelle für normale Behandlungssituationen, zum Beispiel bei der Anamnese.

Der Notfalldatensatz kann auf Wunsch auch in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden. Er wird zudem in Zukunft zu einer elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt. Die ePKA können Versicherte auch im EU-Ausland nutzen. 

Ausführliche Informationen finden sich in einer Praxisinformation.

Anspruch auf einen Notfalldatensatz haben alle Versicherten mit Vorerkrankungen, Allergien oder ähnlichem, von denen Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten. 

Voraussetzungen: TI-Anbindung, PVS-Anpassung NFDM, Kartenterminal im Sprechzimmer, eHBA 2.0

Details zum NFDM

Anlegen eines Notfalldatensatzes

Den Notfalldatensatz anlegen können nur Ärztinnen und Ärzte, die einen umfassenden Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen ihrer Patientin oder ihres Patienten haben. Aktualisieren soll ihn dagegen auch jeder Arzt oder Psychotherapeut, der notfallrelevante Informationen zu der betroffenen Person hat.

So wird der Notfalldatensatz angelegt: 

  • Patientin oder Patienten über das NFDM aufklären und Einwilligung einholen 
  • mit Hilfe des PVS relevante Informationen für den Notfalldatensatz auswählen
  • Datensatz elektronisch signieren
  • Notfalldatensatz auf der eGK speichern
  • auf Wunsch der Patientin oder des Patienten Notfalldatensatz zusätzlich in der ePA speichern


 

Angaben im Notfalldatensatz

Im Notfalldatensatz sind Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • Allergien und Unverträglichkeiten, vor allem gegen Arzneimittel
  • Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden
  • Diagnosen, die im Notfall relevant sind
  • weitere medizinische Hinweise, beispielsweise zu einer aktuellen Schwangerschaft oder zu Implantaten
  • Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten sowie zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen

 

Zugriffsrechte

Den Notfalldatensatz lesen dürfen bei einem medizinischen Notfall Ärzte, Psychotherapeuten und deren Mitarbeiter sowie Notfallrettungskräfte - auch ohne Zustimmung der betroffenen Person. Anders ist es bei einem normalen Praxisbesuch: Ärzte und Psychotherapeuten dürfen die Notfalldaten nur lesen oder bearbeiten, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zustimmen. Sie sollten deshalb die Situation des Zugriffs immer dokumentieren. Auf der eGK wird genau protokolliert, wer wann auf den Notfalldatensatz zugegriffen hat.

Technische Voraussetzungen

Grundlage für NFDM ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. 

Daneben sind folgende Komponenten und Dienste notwendig:

  • PVS-Modul für NFDM
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur des Notfalldatensatzes

Zusätzlich wird ein weiteres E-Health-Kartenterminal im Sprechzimmer empfohlen, um den Notfalldatensatz im Gespräch mit dem Patienten auf die eGK übertragen zu können. Dieses Kartenterminal kann auch für die Übertragung oder Aktualisierung des eMP sowie die Vergabe von ad-hoc-Berechtigungen für die ePA genutzt werden. 
 

weitere Informationen zur TI-Ausstattung

Finanzierung

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen. 

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Vertragsarztpraxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Fehlt eine dieser Anwendungen, wird die Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen zwei oder mehr Anwendungen, erhält die Praxis keine Pauschale: 

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)*
  • seit dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)*

Ausnahmen: Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen können die Kassenärztlichen Vereinigungen Ausnahmen festlegen, und zwar für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die diese Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können, z.B. für Psychologische Psychotherapeuten die eAU und das eRezept. Sie müssen diese Anwendungen nicht vorhalten, um die volle Pauschale zu erhalten. 

Ausnahmen sind ebenso bei Fachärzten möglich, zum Beispiel bei Anästhesisten, die an unterschiedlichen OP-Standorten tätig sind. Denn auch sie können keine AU-Bescheinigungen und Verordnungen ausstellen, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal im Einsatz sind.
 

weitere Informationen zur Finanzierung der TI-Anbindung

Vergütung: Anlegen, Aktualisieren, Löschen des Notfalldatensatzes

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) wurden im Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt.

Voraussetzung für die Abrechnung: Anschluss der Betriebsstätte an die TI und der Nachweis über die technischen Voraussetzungen für die Anwendung NFDM.

GOP Bewertung Hinweise
GOP 01640 –
Anlage des Notfalldatensatzes

80 Punkte (2024: 9,55€)

  • Zuschlag zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit Arzt-Patienten-Kontakt
  • kann nur berechnet werden, wenn auf der eGK noch kein Notfalldatensatz mit medizinisch relevanten Informationen vorhanden ist und notfallrelevante Informationen existieren (Diagnose, Befunde, Medikation u. ä.)
  • einmal im Krankheitsfall
  • ist nur von Vertragsärztinnen und -ärzten berechnungsfähig, die durch Diagnostik und/oder Therapie ein umfassendes Bild zu Befunden, Diagnosen und Therapiemaßnahmen der Person haben bzw. infolge einer krankheitsspezifischen Diagnostik und/oder Therapie über notfallrelevante Informationen zur Person verfügen
GOP 01641 –
Überprüfung und Aktualisierung des Notfalldatensatzes

4 Punkte
(2024: 0,48€)

  • Zuschlag zu allen Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt
  • einmal im Behandlungsfall
  • wird von KV automatisch hinzugefügt
GOP 01642 –
Löschen des Notfalldatensatzes
1 Punkt/
(2024: 0,12€)
  • einmal im Behandlungsfall
  • auf Wunsch der Patientin oder des Patienten
  • zur Dokumentation, dass eine Löschung erfolgt ist

 

PIN-Eingabe der Versicherten

Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. In der Standardeinstellung ist die PIN beim NFDM deaktiviert; Versicherte können den PIN-Schutz aber jederzeit aktivieren. Dann ist das Auslesen, Anlegen oder Aktualisieren der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur mit der PIN-Eingabe des oder der Versicherten möglich. 

In Notfallsituationen kann das medizinische Personal den Notfalldatensatz auch ohne PIN-Eingabe lesen. In diesem Fall muss es im Praxisverwaltungssystem angeben, dass das Lesen der Notfalldaten auf der eGK im Zusammenhang mit einem Notfall geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn Versicherte nicht ansprechbar oder auskunftsfähig sind. 
 

Datensatz Persönliche Erklärungen

Neben dem Notfalldatensatz können Versicherte auf Wunsch den sogenannten Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) auf ihrer eGK speichern lassen. Er enthält Informationen dazu, ob notfallrelevante Dokumente wie ein Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht vorliegen und wo diese zu finden sind. Die Dokumente selbst sind nicht auf der eGK gespeichert. 

Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte beraten bei Bedarf ihre Patienten ab dem 14. Lebensjahr über die Organ- und Gewebespende und können dafür die Gebührenordnungsposition 01480 alle zwei Jahre abrechnen. Wird als Ergebnis dieser Beratung ein Organspendeausweis erstellt, überträgt die Praxis die Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf Wunsch des Patienten in den DPE. 

Die Beratung über eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sowie das Speichern dieser Dokumente auf der eGK sind jedoch kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Ärzte können die Beratung dazu sowie die Übertragung dieser Information in den DPE ihren Patienten als privatärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung stellen.

 

Häufige Fragen zum NFDM

Muss ich allen Patientinnen und Patienten auf Wunsch das NFDM anbieten?

Nein, das NFDM ist nur für Patientinnen und Patienten vorgesehen, für die ein medizinischer Grund besteht. Das heißt, es besteht ein Sachverhalt, von dem Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten. Das ist beispielsweise der Fall bei Personen mit mehreren Diagnosen, bestimmten Medikamenten oder weiteren Besonderheiten, mit notfallrelevanten oder seltenen Erkrankungen sowie bei Frauen, die schwanger sind. Diese haben einen Anspruch darauf, einen Notfalldatensatz zu erhalten. Hinweise zur Auswahl der notfallrelevanten Erkrankungen finden sich hier:

Wird der Organspendeausweis auch auf der eGK gespeichert?

Der Organspendeausweis selbst kann nicht auf der eGK gespeichert werden. Versicherte haben jedoch die Möglichkeit dort neben dem Notfalldatensatz einen Datensatz „Persönliche Erklärung“ (DPE) speichern zu lassen. Er enthält dann Informationen dazu, ob ein Organspendeausweis vorliegt und wo er zu finden ist. 

Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte beraten bei Bedarf ihre Patienten ab dem 14. Lebensjahr über die Organ- und Gewebespende und können dafür die Gebührenordnungsposition 01480 alle zwei Jahre abrechnen. Wird als Ergebnis dieser Beratung ein Organspendeausweis erstellt, wird die Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf Wunsch des Patienten in den DPE auf der eGK übertragen.
 

Wird die Patientenverfügung oder die Vorsorgevollmacht auch auf der eGK gespeichert?

Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht selbst können nicht auf der eGK gespeichert werden. Versicherte haben jedoch die Möglichkeit neben dem Notfalldatensatz einen Datensatz „Persönliche Erklärung“ (DPE) speichern zu lassen. Er enthält Informationen dazu, ob eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt und wo diese Dokumente zu finden sind. 

Die Beratung über eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sowie das Speichern dieser Dokumente auf der eGK sind nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Ärzte können die Beratung dazu sowie die Übertragung dieser Information in den DPE ihren Patienten als privatärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung stellen.
 

Kann der Notfalldatensatz in der ePA gespeichert werden?

Ja, es ist möglich, den Notfalldatensatz zusätzlich in der ePA zu speichern. Für seine Funktion als schnelle Informationsquelle in medizinischen Notfällen ist es weiterhin wichtig, ihn auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Ärztinnen und Ärzte haben nur für die eGK die Erlaubnis, in Notfällen ohne Zustimmung der Patientin oder des Patienten den Notfalldatensatz auszulesen. Damit eine Arztpraxis den Notfalldatensatz eines Versicherten in seiner ePA speichern oder auf ihn zuzugreifen kann, muss der Versicherte die Arztpraxis mittels ePA-App oder mit seiner eGK in der Praxis dafür explizit berechtigt haben.

Der Notfalldatensatz wird zukünftig zu einer elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt. Die ePKA können Versicherte auch im EU-Ausland nutzen. 

Was muss beim Speichern des Notfalldatensatzes in der ePA beachtet werden?

Der Notfalldatensatz muss grundsätzlich elektronisch signiert werden, egal ob er auf der eGK und/oder in der ePA gespeichert wird. In diesem Fall benötigt die Ärztin oder der Arzt entsprechend einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die Signatur., 

Der Notfalldatensatz wird zukünftig zu einer elektronischen Patientenkurzakte (ePKA) weiterentwickelt, einer onlinebasierten Anwendung. Die ePKA können Versicherte auch im EU-Ausland nutzen.