Notfalldatenmanagement (NFDM)
Neulich in der Bereitschaftsdienst-Praxis. Hier hat es Dr. Schulz ständig mit ihm unbekannten Patienten zu tun. Wie heute Herrn Hinrichs. Natürlich untersucht er ihn und er freut sich immer, wenn es einen Notfalldatensatz auf der eGK gibt. Solche Daten kann der Patient freiwillig hinterlegen lassen. Das ist auch in Notsituationen hilfreich. Ein schneller Überblick über chronische Erkrankungen, die Medikation, bestehende Schwangerschaft oder Allergien, gerade wenn der Patient nicht ansprechbar ist. Dr. Schulz holt die Zustimmung seines Patienten ein und liest die Daten aus. Er sieht auch, wer den Notfalldatensatz angelegt hat, nämlich Frau Dr. Lorenz. Sie hat einen guten Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapien ihres Patienten. Deshalb war sie auch berechtigt, den Notfalldatensatz anzulegen. Aktualisieren kann Ihnen dagegen jeder Arzt, der Informationen hat, die für einen medizinischen Notfall relevant sind. Psychotherapeuten haben das Recht, den Notfalldatensatz zu lesen. Bevor überhaupt etwas gespeichert wird, muss Frau Dr. Lorenz ihren Patienten informieren und die Zustimmung dokumentieren. Anschließend erfasst sie die Daten, signiert den Datensatz elektronisch und speichert ihn auf der Gesundheitskarte ab. Neben den Notfalldaten können Versicherte noch weitere wichtige Informationen auf der Gesundheitskarte hinterlegen lassen. Zum Beispiel ob ein Organspendeausweis oder eine Patientenverfügung vorliegt und wo sie zu finden sind oder wie Angehörige im Notfall kontaktiert werden können. Um den Datensatz aktuell zu halten, sollte bei jedem Arztbesuch überprüft werden, ob sich Änderungen ergeben haben. Ist eine Patientin zum Beispiel nicht mehr schwanger, muss der Eintrag geändert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten muss der gesamte Datensatz gelöscht werden. Ärzte sollten zuvor darauf hinweisen, welche Folgen das hätte. Die Daten sind dann auch in einem Ernstfall nicht mehr da. Der Widerruf sollte ebenfalls dokumentiert werden. Damit das mit dem Anlegen, Aktualisieren und Löschen in den Praxen auch tatsächlich klappt, müssen ein paar technische Voraussetzungen erfüllt sein. Neben der Grundausstattung für die TI-Anbindung sind ein E-Health-Konnektor und ein entsprechendes Modul für das Praxisverwaltungssystem notwendig. Außerdem braucht es einen elektronischen Heilberufsausweis. Die Praxen haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Technik. Für die ärztliche Leistung, also Anlegen, Überprüfen und Löschen, gibt es eine Vergütung. Genaue Informationen zur Kostenerstattung und zur Vergütung erhalten Praxen bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Doch wie sieht es nun mit dem Auslesen der Daten aus? Grundsätzlich gilt: Notfalldaten dürfen nur im Rahmen einer Behandlung ausgelesen werden. Um das abzusichern, wird auf der Gesundheitskarte genau protokolliert, wer wann auf die Daten zugreift. In einem medizinischen Notfall dürfen Ärzte, Psychotherapeuten und deren Mitarbeiter die Daten immer lesen, auch ohne Zustimmung der betroffenen Person. Es besteht allerdings keine Pflicht, die Daten auszulesen. Mit den Notfalldaten sind für Dr. Schulz wie auch für alle anderen behandelnden Ärzte und Therapeuten wichtige Informationen schnell verfügbar.